Urteil vom Amtsgericht Ludwigslust - 5 C 273/08

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 450,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über einen abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens.

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Die Parteien waren verheiratet. Am 08.02.1999 gewährten die Eltern des Klägers den Parteien ein Darlehen in Höhe von (10.000,00 DM =) 5.112,92 €; die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten zu je (200,00 DM =) 102,26 € ab dem 01.03.1999 erfolgen. Mit dem Darlehensbetrag erwarben die Parteien einen PKW Opel Omega Caravan zum Preis von (27.900,00 DM =) 14.265,03 €, wobei hinsichtlich der fehlenden (17.900,00 DM =) 9.152,12 € ein PKW Renault Laguna in Zahlung gegeben wurde. Am 03.12.2003 wurde der PKW Opel Omega Caravan von den Parteien zu einem Betrag in Höhe von etwa 4.000,00 € veräußert und unter demselben Datum ein PKW VW Sharan für einen Kaufpreis in Höhe von 18.500,00 € erworben. Diesen PKW VW Sharan beanspruchte der Kläger nach der Trennung der Parteien für sich; er verblieb bei ihm auch nach der Scheidung der Ehe der Parteien am 26.03.2008 zu dem Aktenzeichen 20 F 76/07 des Amtsgerichtes Schwerin aufgrund wechselseitiger Scheidungsanträge vom 19.03.2007 und vom 13.04.2007, wobei der Kläger sich verpflichtete, insoweit noch bestehende Verbindlichkeiten alleine abzutragen. Nach einem außergerichtlichen Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 14.12.2006 ging ersterer zum damaligen Zeitpunkt davon aus, dass die Trennung der Parteien bereits 1 1/2 Jahre zuvor erfolgt sei.

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Im Juni 2000 erwarben die Parteien gemeinsam ein Hausgrundstück. Auf das Darlehen der Eltern des Klägers hatten sie bis einschließlich des Monats Mai 2000 (3.000,00 DM =) 1.533,88 € zurückgezahlt. Im Hinblick auf die Ehescheidung der Parteien erließen die Eltern des Klägers am 07.03.2007 diesem gegenüber die Restforderung aus dem Darlehen in Höhe von (3.500,00 DM =) 1.789,52 € und traten eine Forderung gegenüber der Beklagten in entsprechender Höhe zu deren Geltendmachung an ihn ab. Mit Schreiben vom 15.03.2007 forderte der Kläger die Beklagte fruchtlos zur Zahlung des Betrages auf. Eine einverständliche Klärung der Angelegenheit im Zusammenhang mit der Scheidung der Parteien scheiterte.

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Der Kläger hat daraufhin seinen Anspruch gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Der Kläger behauptet, seine Eltern hätten gegenüber den Parteien im Mai 2000 erklärt, dass sie das Darlehen erst einmal nicht zurückzahlen müssten, sondern das Geld für das Haus verwenden sollten. Der Kläger ist der Auffassung, der Darlehensbetrag sei aufgrund der Nutzungsdauer des PKW Opel Omega Caravan und des PKW VW Sharan noch während der intakten Ehe der Parteien aufgebraucht worden. Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.789,52 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Eltern des Klägers hätten den Parteien wegen des Erwerbs des Hausgrundstückes die Rückzahlung des Restdarlehens erlassen. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, der Erlass der Eltern des Klägers diesem gegenüber im März 2007 wirke auch zu ihren Gunsten. Zudem bedürfe die Abtretung einer Forderung gegenüber nur einem Gesamtschuldner der Zustimmung des weiteren Gesamtschuldners. Letztlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von 1.789,52 € aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB. Nach der erstgenannten Vorschrift ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen; nach der letztgenannten Vorschrift kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden, wobei mit dem Abschluss des Vertrages der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt.

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1. Dabei ist zwar zunächst nicht davon auszugehen, dass der Erlass der Eltern des Klägers vom 07.03.2007 zu dessen Gunsten auch gegenüber der Beklagten wirkte. Dies ist gemäß § 423 BGB bei einem zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarten Erlass nur dann der Fall, wenn die Vertragschließenden tatsächlich das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Erforderlich ist insoweit eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Diese musste hier zu dem Ergebnis führen, dass es sich nach dem Willen des Klägers und dessen Eltern um einen so genannten Erlass mit beschränkter Gesamtwirkung handeln sollte.

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a. Bei einem solchen wird der Partner des Erlassvertrages völlig frei, die anderen Gesamtschuldner hingegen nur hinsichtlich desjenigen Forderungsanteiles, den der begünstigte Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat, bzw. hier hinsichtlich des Betrages, der dem Kläger erlassen wurde; ein Regress der übrigen Gesamtschuldner gegen den auf diese Weise begünstigten scheidet aus (vgl. zum Ganzen Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 65. Aufl., 2006, § 423 Rn. 1 und 4 m. w. N.).

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b. Die beabsichtigte beschränkte Gesamtwirkung ergibt sich nicht zuletzt aus der mit dem Erlass gegenüber dem Kläger verbundenen Abtretung einer gegen die Beklagte verbleibenden hälftigen Restforderung, die der Kläger in Folge der Vereinbarung gegen sie geltend machen können sollte. Vor diesem Hintergrund kann an dieser Stelle noch dahinstehen, dass gegebenenfalls ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner zustande gekommener Erlassvertrag gemäß § 423 BGB auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner wirkt, wenn der Vertrag mit demjenigen Gesamtschuldner vereinbart wurde, der im Innenverhältnis allein belastet ist; denn dies gilt nur im Zweifel und damit nicht, wenn sich eine abweichende Vereinbarung wie nach dem zuvor Gesagten den Umständen entnehmen lässt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998,486).

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2. Die Abtretung einer Darlehensrestforderung durch dessen Eltern an den Kläger war im Weiteren auch nicht deshalb unwirksam, weil sie der nicht vorliegenden Zustimmung der Beklagten bedurft hätte.

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a. Das Erfordernis einer solchen Zustimmung eines Gesamtschuldners zu der Abtretung der Forderung gegen einen weiteren Gesamtschuldner kann sich zwar daraus ergeben, dass die Folge der Abtretung wäre, dass ein Anspruch gegen den von ihr nicht betroffenen Gesamtschuldner bei dem Zedenten verbliebe, während der Zessionar einen Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner erwirbt. Auf diese Weise wäre ein der Gesamtgläubigerschaft ähnliches Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar entstanden. Eine Gesamtgläubigerschaft kann indes nur mit Einverständnis des Schuldners begründet werden. Eine solche Separatübertragung setzt also die Zustimmung des oder der weiteren Schuldner voraus (vgl. OLG Nürnberg 2002, 875).

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b. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn aufgrund eines nach den Ausführungen oben unter Ziffer 1) hier angenommenen Erlasses mit beschränkter Gesamtwirkung der von diesem nicht begünstigte von zwei Gesamtschuldnern als alleiniger Schuldner übrig bleibt; wird die in Folge des Erlasses mit beschränkter Gesamtwirkung nur noch ihm gegenüber bestehende Forderung an einen Dritten abgetreten, verbleibt bei dem Zedenten kein eigener Anspruch mehr und ein der Gesamtgläubigerschaft ähnliches Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar kann nicht zur Entstehung gelangen.

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3. Nach all dem kann letztlich aber dennoch eine Beweisaufnahme zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Forderung gegen die Beklagte aufgrund einer im Mai 2000 durch die Eltern des Klägers den Parteien gewährten Stundung verjährt ist, dahinstehen; denn die Klage ist aufgrund des eigenen Vortrages des Klägers hierzu im Ergebnis bereits unschlüssig. Der Klagevortrag besteht aus allen unstreitigen Tatsachen und den bestrittenen Behauptungen des Klägers; schlüssig ist er dann, wenn er wenigstens eine Anspruchsgrundlage vollständig mit Tatsachen ausfüllt und so den Klagantrag rechtfertigt (vgl. Schellhammer, Zivilprozess, 6. Aufl., 1994, Rn. 360 m. w. N.). An letzterem fehlt es insoweit, als der Kläger aufgrund einer alleinigen Haftung für die noch offene Verbindlichkeit der Parteien gegenüber seinen Eltern im Innenverhältnis zu der Beklagten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BGB allein haftete und die Geltendmachung der an ihn abgetretenen Restforderung gegen die Beklagte damit an den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB scheitern muss.

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a. Der Klagevortrag ist im Hinblick auf die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte dahingehend zusammenzufassen, dass die Parteien das ihnen von den Eltern des Klägers gewährte Darlehen für die Finanzierung jedenfalls eines Teils des Kaufpreises des PKW Opel Omega Caravan verwendeten. Der spätere Veräußerungserlös für dieses Fahrzeug floss mit in die Anschaffung des PKW VW Sharan ein, den der Kläger nach der Trennung der Parteien und über die Scheidung hinaus allein nutzte. Die Eltern des Klägers hätten den Parteien die Darlehensrestforderung im Mai 2000 gestundet und der Kläger machte sie in der Folge in hälftiger Höhe nach der Abtretung durch seine Eltern mit dem Schreiben vom 15.03.2007 gegenüber der Beklagten geltend, nachdem die Trennung der Parteien jedenfalls schon vor diesem Zeitpunkt erfolgt war.

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b. Die Parteien hafteten für die Darlehensrückzahlung gegenüber den Eltern des Klägers gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner. Danach ist ein Gesamtschuldverhältnis gegeben, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist; verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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aa. Gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für eine von der anteilsgleichen abweichende Haftungsaufteilung in dem letzteren Sinne ist im Verhältnis gesamtschuldnerisch für einen Kredit haftender Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe anerkanntermaßen wesentlich, ob ein Darlehensbetrag allein einem der Ehepartner zugute gekommen ist oder kommt, was etwa der Fall ist bei der Übernahme von Altschulden eines Ehegatten, bei der Anschaffung eines nur ihm nützlichen, von ihm nach der Trennung allein inne gehaltenen Gegenstandes oder bei Investitionen in ein Hausgrundstück, das in seinem Alleineigentum steht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 m. w. N.).

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bb. Hier ist die Verwendung des den Gegenstand der gesamtschuldnerischen Haftung bildenden Darlehensbetrages nicht schon als mit dem Erwerb des PKW Opel Omega Caravan abgeschlossen anzusehen; vielmehr schlug er sich zumindest mittelbar auch in dem anschließenden Erwerb des PKW VW Sharan nieder. Dafür kommt es weder darauf an, dass die (10.000,00 DM =) 5.112,92 € nicht den vollen Kaufpreis des erstgenannten Fahrzeuges ausmachten, noch darauf, ob der PKW Opel Omega Caravan im rechtstechnischen Sinne für den PKW VW Sharan in Zahlung gegeben wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr allein, dass der jedenfalls teilweise mit dem Darlehen erworbene Sachwert des PKW Opel Omega Caravan in Form des für ihn noch erzielten Preises in die Anschaffung des VW Sharan mit eingeflossen ist; dafür spricht der von dem Kläger selbst vorgetragene Verkauf des PKW Opel Omega Caravan und Kauf des VW Sharan unter demselben Datum. Der Darlehensbetrag wurde folglich mit dem Zwischenschritt des Erwerbes des ersteren Autos doch auch noch für die Anschaffung des letzteren eingesetzt; denn wäre der PKW Opel Omega Caravan nicht unter Verwendung des Darlehens der Eltern des Klägers erworben worden, hätte der Anteil des Kaufpreises für den PKW VW Sharan, der mit dem Erlös für jenen Wagen beglichen wurde, anderweitig aufgebracht werden müssen. Der PKW Opel Omega Caravan hat damit zunächst den Darlehensbetrag noch nicht verbraucht, sondern vielmehr mit seinem Sachwert lediglich (anteilig) substituiert bzw. der PKW VW Sharan ist im Wege der Substitution an die Stelle des PKW Opel Omega getreten.

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cc. Hat der Kläger den PKW VW Sharan nach der Trennung der Parteien alleine genutzt und wäre das gegenüber der Beklagten jetzt geltend gemachte Restdarlehen nach seinem Vortrag aufgrund einer zuvor seit Mai 2000 bestehenden Stundung frühestens mit seiner wiederum nach der Trennung erfolgten Zahlungsaufforderung vom 15.03.2007 aufgrund der vorherigen Abtretung durch seine Eltern fällig geworden, muss er dann nach dem zuvor unter lit. aa) Gesagten im Innenverhältnis zu der Beklagten alleine haften.

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Denn es geht um einen Ausgleich nur derjenigen Kreditraten, die nach der Trennung der Parteien fällig geworden sind. Da jedenfalls mit der Trennung eine der übrigen Familie zugutekommende Nutzung des Fahrzeuges entfiel, ist dann unerheblich, ob das Fahrzeug während intakter Ehe eventuell als Familienauto genutzt wurde. War die Beklagte an den der Darlehensrestforderung (mittelbar) gegenüberstehenden Nutzungsvorteilen des Wagens, anders als während des Zusammenlebens, nicht mehr beteiligt, folgt daraus jedenfalls, dass der Beklagte die Kreditbelastung allein zu tragen hat (vgl. auch KG NJW-RR 1999, 1093).

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c. Müsste der Kläger der Beklagten den Betrag, den er gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB aufgrund der seitens seiner Eltern an ihn erfolgten Abtretung fordern könnte, gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz BGB doch gleich wieder an sie zurückerstatten, fehlt ihm das für die Rechtsausübung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est, vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 242 Rn. 52 m. w. N.).

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages auf bis zu 2.000,00 € festzusetzen.

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