Beschluss vom Amtsgericht Magdeburg - 251 F 813/12 S

Tenor

1. Das Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg erklärt sich für die Verfahren 251 F 813/12 und 8 F 144/12 (Amtsgericht Halberstadt) für örtlich nicht zuständig.

2. Das Verfahren 251 F 813/12 und das Verfahren Az. 8 F 144/12 (Amtsgericht – Familiengericht – Halberstadt), dessen Übernahme sich das Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg vorbehalten hatte, werden nach § 37 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 113, 122 Abs. 1 Nr. 1 FamFG dem Oberlandesgericht in Naumburg zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten sind Eheleute und verfolgen das Ziel der Ehescheidung jeweils mit einem eigenen Antrag. Während der Antragsteller seinen Scheidungsantrag beim Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg rechtshängig gemacht hat, hatte die Antragsgegnerin zunächst beim Amtsgericht – Familiengericht – Halberstadt einen Scheidungsantrag rechtshängig gemacht. Das Verfahren hat dort das Aktenzeichen 8 F 144/12 bekommen.

2

Mit Beschluss vom 20. September 2012 hat sich das Amtsgericht – Familiengericht – Halberstadt unter Hinweis auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren mit der Bitte um Übernahme an das Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg unter Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren abgegeben.

3

Die Beteiligten haben eine bereits volljährige Tochter. Außerdem lebte bis zur Trennung der Beteiligten ein minderjähriges Pflegekind im gemeinsamen Haushalt der Eheleute im Bezirk des Amtsgerichts Magdeburg. Das Pflegekind lebt nach wie vor im Haushalt der Antragsgegnerin, der aber nun im Bezirk des Amtsgerichts Halberstadt liegt.

4

Während die Antragsgegnerin das Amtsgericht – Familiengericht – Halberstadt unter Hinweis auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für örtlich zuständig hält, vertritt der Antragsteller die Ansicht, dass unter ein „gemeinsames minderjähriges Kind“ im Sinne von § 122 Abs. 1 Nr. 1 FamFG lediglich ein leibliches Kind, nicht aber ein Pflegekind falle.

5

Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

6

Das Amtsgericht – Familiengericht – Magdeburg hält sich für örtlich unzuständig. Eine Zuständigkeit nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist – anders als das abgebende Gericht meint – nicht begründet. Unter einem „gemeinschaftlichen minderjährigen Kind“ nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist auch ein „gemeinsames Pflegekind“ zu verstehen, so dass sich die örtliche Zuständigkeit aus der Rangfolge in § 122 FamFG ergibt und danach die örtliche Zuständigkeit für beide Verfahren dort begründet ist.

7

Für die Auffassung des vorlegenden Gerichts spricht die Gesetzeshistorie. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum FGG-Reformgesetz (BT-Drs. 16/6308, S. 226 f.) wird deutlich, aus welchem Beweggrund der Gesetzgeber die Vorgängerregelung in § 606 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO a.F. übernommen hat. Ausschlaggebend ist „eine auf Dauer angelegte soziale Eingliederung, die allein von der tatsächlichen – und ggf. vom Willen unabhängigen – Situation gekennzeichnet ist, die den Aufenthaltsort als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist.“ (aaO., mwN). Da beide Elternteile mit dem Pflegekind zusammen in einem Haushalt gelebt haben und das Pflegekindverhältnis zu beiden Elternteilen sich nicht erkennbar von dem Verhältnis leiblicher Eltern zu gemeinschaftlichen Kindern unterscheidet, sind „gemeinsame“ Pflegekinder und gemeinschaftliche (leibliche) Kinder im Rahmen einer Zuständigkeit begründenden Bestimmung gleich zu behandeln. Da der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Pflegekindes im Bezirk des Amtsgerichts Halberstadt liegt, ist die dortige Zuständigkeit begründet.

8

Die vorgenannte Auffassung erstreckt sich auf beide Verfahren.

9

Die Vorlageentscheidung resultiert aus §§ 37 ZPO, 113 FamFG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen