Beschluss vom Amtsgericht Magdeburg - 10 UR II 1324/12
Tenor
Die Erinnerung gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 01.02.2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 11.06.2012, bei Gericht eingegangen am 13.06.2012, die Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheit „M. gegen H., F. Kaufpreisforderung“ beantragt. Es ging dabei um die Beitreibung einer Kaufpreisforderung in Höhe von einem Euro. Durch Beschluss vom 01.02.13 hat der zuständige Rechtspfleger den Antrag zurückgewiesen. Der Erinnerung vom 25.02.13 half der Rechtspfleger nicht ab.
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Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
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Die Bewilligung von Beratungshilfe wurde durch den zuständigen Rechtspfleger zu Recht verweigert. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BerHG liegen nicht vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 2 BerHG darf Beratungshilfe nur bewilligt werden, wenn andere zumutbare Hilfsmöglichkeiten für den Rechtsuchenden nicht zur Verfügung stehen und gemäß §1 Abs. 1 Ziff. 3 BerHG die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
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Im vorliegenden Fall ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zur Klärung von schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen die Hilfe eines Rechtsanwaltes benötigt hat, ferner erscheint die Vorgehensweise der Antragstellerin bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mutwillig.
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Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie versucht habe, sich mit der Kaufpreisschuldnerin in Verbindung zu setzen, diese sich jedoch stets verleugnen lassen habe. Die Antragstellerin hat also offenbar gar nicht selbst versucht, den Kaufpreis schriftlich bei der Schuldnerin unter Fristsetzung anzumahnen. Mangels entgegen stehender Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass ihr eine solche Vorgehensweise zumutbar gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 06.09.2010,1 BVR 440/10 zit. nach JURIS) ist der Unbemittelte nur einem solchen bemittelten Bürger gleich zu stellen, der bei seiner Entscheidung für die Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch entstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Ein kostenbewusster Rechtssuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist.
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Im vorliegenden Fall, ist davon auszugehen, dass derjenige der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keinen Anspruch auf Beratungshilfe hat, insbesondere aufgrund der niedrigen Forderung von einem Euro, sorgfältig überlegen wird, ob er anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, die er selbst zu finanzieren hat oder zunächst selbst tätig wird.
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Im vorliegenden Fall ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden von der Kaufpreisschuldnerin hätten verlangt werden können, da sich diese mangels vorheriger Mahnung oder einer entsprechenden Fälligkeitsvereinbarung im Kaufvertrag noch nicht im Verzug befunden hat, so dass die angefallenen Rechtsanwaltskosten keinen Verzugsschaden darstellen würden. Die Vorgehensweise der Antragsstellerin erscheint damit auch mutwillig, da sie mit der Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe die kostspieligere Vorgehensweise gewählt hat, ohne zuvor in ausreichendem und zumutbarem Maße selbst tätig zu werden.
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Auch vor diesem Hintergrund erscheint es unbillig, dem wirtschaftlich Schwächeren eine gebührenpflichtige Beratung zukommen zu lassen.
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Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 11Abs. 4 RechtspflG.
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Referenzen
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 440/10 1x
- § 1 Abs. 1 BerHG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 11Abs. 4 RechtspflG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 2 BerHG 1x (nicht zugeordnet)