Urteil vom Amtsgericht Mainz - 30 F 535/95

Tenor

1. Dem Antragsteller wird das Recht eingeräumt, die gemeinsame Tochter der Parteien L. S., geb. am 03.08.1990, alle zwei Wochen von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu sich zu nehmen und an den hohen Festtagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) jeweils am zweiten Feiertag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Des weiteren ist er berechtigt, einmal jährlich zwei Wochen Ferien mit seiner Tochter zu verbringen.

2. Diese Regelung beginnt mit dem Wochenende vom 24.05.1996 bis 27.05.1996, so daß das Kind abweichend von Ziffer 1. des Beschlusses das gesamte Pfingstwochenende bei dem Vater verbringen wird sowie das darauffolgende Wochenende vom 07.06.1996 bis 09.06.1996.

Anschließend beginnt der unter Ziffer 1. des Beschlusses festgelegte zweiwöchige Turnus.

Das Kind ist dem Vater durch die sorgeberechtigte Mutter am 24.05.1996 und 07.06.1996 jeweils um 16.00 Uhr an der Tür des jetzigen Wohnsitzes des Vaters (S.str.in M.) zu übergeben.

Die Sachverständige K. wird während der Übergabe anwesend sein.

Eine Anwesenheit des Ehemannes der sorgeberechtigten Mutter ist grundsätzlich ausdrücklich nicht gestattet.

Der Vater bringt L. am jeweiligen Ende des Besuchswochenendes um 18.00 Uhr wieder zur Mutter nach N. zurück.

Bis zum Ablauf des Jahres 1996 ist die Mutter verpflichtet, das Kind L. zum Wohnsitz des Vaters zu bringen und ihm das Kind dort, wie oben beschrieben, zu übergeben.

Ab Januar 1997 holt der Vater L. bei der sorgeberechtigten Mutter in N. ab, die ihm die Tochter an sein Fahrzeug bringt und dort übergibt.

3. Für jede Art der Zuwiderhandlung wird gegen die sorgeberechtigte Mutter Zwangshaft bis zu einer Dauer von 6 Monaten angedroht.

4. Darüber hinaus wird für den Fall, daß die Übergabe am 24.05.1996 nicht reibungslos erfolgt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Herausnahme und Übergabe des Kindes durch den Gerichtsvollzieher an den Vater angedroht.

5. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

6. Der Streitwert wird auf DM 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

1

Dem Antragsteller war ein großzügiges antragsgemäßes Umgangsrecht mit seiner Tochter L. einzuräumen.

2

Wie bereits im Scheidungsverfahren der Parteien eindeutig und unstreitig, hatte die gemeinsame Tochter der Parteien L. zum leiblichen Vater von Kleinkind an eine enge und emotionale Bindung, die trotz der Trennung der Eltern fortbestand.

3

Entsprechend wurde auch in der Folgezeit ein großzügiges Umgangsrecht durchgeführt.

4

Ende März 1995 bzw. Anfang April 1995 heiratete die Antragsgegnerin ihren jetzigen Ehemann. Erhebliche Probleme im Umgangsrecht traten im Mai 1995 auf.

5

Diese gipfelten darin, daß dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin vorgeworfen wurde, er habe L. sexuell mißbraucht.

6

L. gab hierzu an, der Antragsteller habe ihr mit einem Gummi (Kondom) am Rücken wehgetan, wobei sie auf die Mitte des Rückens zeigte.

7

Kondome kannte L., da sie auf dem Nachttisch des Ehepaares S. stehen.

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Diesen Sachverhalt will die Mutter erfahren haben durch die Äußerungen der Tochter im Schlaf; "Papa, hör auf mit dem Gummi, hör auf mit dem Band".

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Das Gericht hat das Kind angehört, das völlig unaufgefordert und emotionslos berichtete, der Papa habe ihr am Rücken mit dem Gummi wehgetan. Es war deutlich erkennbar, daß das Kind nur darauf wartete, daß es dies berichten konnte.

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Einzelheiten konnte L. hinsichtlich des Vorgangs jedoch nicht angeben.

11

Das Verhalten des Kindes änderte sich als es auf die Trennung der Eltern zu sprechen kam. Es begann zu schluchzen und ließ sich nicht mehr beruhigen.

12

Hier war die emotionale Belastung L.s deutlich zu erkennen, während die Schilderung des angeblichen Mißbrauchs sie nicht zu tangieren schien. Vielmehr schien dieses, wie auswendig gelernt, aufgesagt zu sein.

13

Aufgrund dieser Anhörung entstand für das Gericht der Eindruck, daß das Kind die Trennungssituation nicht verarbeitet hatte und sich in einem Loyalitätskonflikt befindet.

14

Hierfür sprachen auch die wechselnden Antworten L.s auf die Frage, ob sie den Antragsteller besuchen will und der diesbezüglich Schlußsatz: "Ich weiß eigentlich gar nichts mehr".

15

Auch aus dem Parteigutachten der kinderpsychologischen Praxis M. D. geht dieser Konflikt des Kindes hervor, so daß auch dort eine Regelung des Umgangsrechts (gerade nicht der Ausschluß) gefordert wurde.

16

Lediglich das Parteigutachten von W. W. geht von einem sexuellen Mißbrauch L.s durch den Antragsteller aus und kommt unter anderem zu dem nicht nachvollziehbaren Schluß, daß, da das Kind das Kondom am Finger des Vaters nicht gesehen habe, es sich wohl um den Penis gehandelt haben müsse (S. 3 des Gutachtens).

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Zur Überzeugung des Gerichts hat ein sexueller Mißbrauch des Kindes durch den leiblichen Vater nicht stattgefunden.

18

Diese Überzeugung gründet sich zum einen auf die oben genannten Sachverhalte und Erwägungen und zum anderen auf das genaue und nachvollziehbare Gutachten der Sachverständigen K. sowie deren ergänzende Stellungnahme bezüglich des Besuches im Kindergarten am 24.04.1996. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Frau K. sowie den vorliegenden Explorationen hat L. nach wie vor eine enge und ausschließlich positiv besetzte emotionale Bindung an den Antragsteller, was besonders bemerkenswert ist aufgrund der inzwischen fast einjährigen Trennung von ihm. Eine derartige angstfreie Bindung läßt sich mit dem angeblichen sexuellen Mißbrauch nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus ergab sich keine objektive Nachvollziehbarkeit der Erzählungen des Kindes, ebensowenig bei der Anhörung durch das Gericht als auch gegenüber der Sachverständigen. Insbesondere ist der bei der Polizei geschilderte Vorgang nicht glaubwürdig, da nicht nachvollzogen werden kann, daß sich das Kind an dieses gravierende Ereignis erst ca. 1 Jahr nach dem Geschehen erinnert haben soll, obwohl es bereits durch drei Gutachter und das Gerichts zu diesem Themenkreis befragt worden war.

19

Auch in den durch die Sachverständige K. durchgeführten Testverfahren lassen sich keine Anhaltspunkte für einen sexuellen Mißbrauch durch den Antragsteller finden. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß diese These von dem Ehepaar S. aufrecht erhalten wurde, um den Umgang des Kindes mit dem Vater zu unterlaufen.

20

So erklärte L. auch der Sachverständigen Frau K. gegenüber, sich an Mißbrauchsvorfälle nicht erinnern zu können. Auch habe sie sich nie daran erinnern können. Lediglich das Ehepaar S. könne sich daran erinnern und habe ihr von diesem Traum erzählt. Diese Angaben machte das Kind, nachdem es den Vater nach langer Zeit erstmals wieder im Rahmen eines betreuten Kontaktes gesehen hatte.

21

Auch konnte die Sachverständige darüber hinaus während der Untersuchungen das Wachsen des Konfliktes des Kindes beobachten, was auf erhöhte Beeinflussung und Druck seitens des Ehepaares S. zurückzuführen ist.

22

Eindeutig haben die Untersuchungen schließlich die Angst L.s vor Herrn S. ergeben, und zwar generell als auch insbesondere im Zusammenhang mit dem Konflikt um die Kontakte des Kindes mit dem Vater.

23

Angesprochen darauf, was das Ehepaar S. sagen würde, wenn sie wüßten, daß L. Kontakt zum Antragsteller wünsche, erklärte L., man würde sie schlagen. Bei dieser Aussage verkroch sie sich in eine Ecke und zitterte stark.

24

Nach alledem ist die jetzige Weigerung L., ihren Vater zu besuchen, nur folgerichtig und damit ausschließlich auf die Beeinflussung durch das Ehepaar S. zurückzuführen.

25

Der Besuch der Sachverständigen im Kindergarten am 24.04.1996 hat dies erneut bestätigt.

26

Ebenfalls bestätigt hat sich die Tatsache, daß L. den Kontakt zu ihrem leiblichen Vater nach wie vor dringend braucht.

27

Offensichtlich ist darüber hinaus, daß das Kind Zeit haben muß, um sich auf den Vater einstellen zu können und die mit dem Umgang verbundenen Belastungen (aufgebaut durch Familie S.) abzustreifen, so daß das Gericht nunmehr einen Kontakt vom 24.05.1996 bis 27.05.1996 und darauf folgend vom 07.06.1996 bis 09.06.1996 jeweils von Freitag 16.00 Uhr an bis Montag bzw. Sonntag 18.00 Uhr für erforderlich hält.

28

Aufgrund des bisher andauernden Boykotts der jeweiligen Umgangsregelung - trotz Zwangsgeldfestsetzung - durch die sorgeberechtigte Mutter war es notwendig, die unter Ziffern 3. und 4. des Beschlusses genannten Zwangsmaßnahmen anzudrohen.

29

Der Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es insbesondere, um L. die Rolle der Verantwortlichen für das Durchführen der Besuchskontakte, die sie sehr schwer belastet, zu nehmen.

30

Abschließend sei die sorgeberechtigte Mutter nochmals darauf hingewiesen, daß eine Erziehung zum Wohl des Kindes auch bedeutet, den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu fördern, was spätestens seit der erneuten Eheschließung vorliegend nicht mehr erfolgt ist. Vielmehr wurde mit allen Mitteln versucht, die positive Bindung des Kindes an den Vater zu zerstören. Sollte sich diese Verhaltensweise in der Zukunft fortsetzen und die festgelegten Besuchskontakte wiederum nicht stattfinden, erscheint eine Neuregelung der elterlichen Sorge unumgänglich.

31

Es muß hervorgehoben werden, daß der Kindesmutter eine sehr lange Zeit gelassen wurde, ihr Verhalten zu überdenken. In der nun beschlossenen Umgangsregelung und deren Einhaltung muß die letzte Chance gesehen werden, ihr Verhalten zum Wohle ihres Kindes zu ändern.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.

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