Urteil vom Amtsgericht Mainz - 33 F 84/00

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, ab Januar 2000 an die Klägerin einen monatlich im Voraus zahlbaren Ehegattentrennungsunterhalt von 1.300,00 DM zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Beklagte 64 % und die Klägerin 36 % zu zahlen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen des laufenden Unterhalts sowie wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 DM durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils fälligen Unterhaltsbetrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien sind seit dem 30.11.1990 miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C. F., geb. am 03.03.1991 und F.-C., geb. am 09.10.1992 hervorgegangen. Die Klägerin ist zusammen mit den beiden Kindern am 20.12.1999 aus der Ehewohnung ausgezogen und nach G. verzogen. Seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien ununterbrochen voneinander getrennt. Der Antragstellerin ist zwischenzeitlich vom erkennenden Gericht im Wege der vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder übertragen worden. Die endgültige Regelung der elterlichen Sorge steht noch aus.

2

Der Beklagte hat am 14.02.2000 vor dem Landratsamt B. zwei Jugendamts-Urkunden über die Zahlung von Kindesunterhalt errichten lassen, wobei er sich verpflichtet hat, jedem Kind monatlich ab 01.01.2000 einen Tabellenunterhalt in Höhe von 613,00 DM abzüglich 135,00 DM Kindergeldanteil, mithin 478,00 DM zu zahlen.

3

Der Beklagte ist als Diplomingenieur beim Landratsamt B. im Bereich Landschaftspflege und Naturschutz beschäftigt und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.875,00 DM. Darüber hinaus wohnt der Beklagte mietfrei in einem in seinem Eigentum stehenden Zweifamilienhaus. Die andere Wohnung des Anwesens wird von den Eltern des Beklagten bewohnt.

4

Die Klägerin ist Studentin und erzielt aus einer Aushilfstätigkeit an der Universität in B. monatlich 240,00 DM. Die Klägerin ist darüber hinaus zu einem Drittel Miteigentümer an dem Hausanwesen in G., das von ihr und den Kindern gemeinsam mit ihren Eltern bewohnt wird.

5

Die Klägerin hat im August 1999 ein außereheliches Verhältnis zu dem Zeugen H. aufgenommen.

6

Mit ihrem Klageentwurf vom 24.01.2000 verlangte die Klägerin vom Beklagten zunächst die Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.800,00 DM, sowie von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 598,00 DM pro Kind. Nach Errichtung der Jugendamts-Urkunden hat die Klägerin ihren Antrag bezüglich des Kindesunterhalts entsprechend angepasst.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1.den Beklagten zu verurteilen, an sie einen monatlich im Voraus zahlbaren Ehegattentrennungsunterhalt von 1.800,00 DM zu bezahlen, und zwar rückwirkend ab dem  20.12.1999,

9

2.den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie für die beiden gemeinschaftlichen ehelichen Kinder jeweils monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeträge zu bezahlen, beginnend am 20.12.1999

10

a) für C.-F., geb. 03.03.1991, über den in der Urkunde des Landratsamtes - Kreisjugendamtes - B., UR-Nr. xxx, hinaus anerkannten Betrag von 478,00 DM weitere 120,00 DM, mithin monatlich 598,00 DM,

11

b) für F. C., geb. 09.10.1992, über den mit Urkunde des Landratsamtes - Kreisjugendamtes - B.  vom 14.02.2000, UR-Nr. xxx hinaus anerkannten Betrag von 478,00 DM weitere 120,00 DM, mithin monatlich 598,00 DM.

12

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Ansicht, dass die Klägerin den Ehegattenunterhaltsanspruch im Hinblick auf ihre Aufnahme einer außerehelichen Beziehung zu dem Zeugen H. noch vor der Trennung der Parteien verwirkt habe.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt in den von den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt in Höhe von 1.300,00 DM gemäß § 1361 BGB zu.

17

Der Beklagte ist leistungsfähig. Ausweislich der von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnung verdient er im Jahr 2000 nach Änderung der Steuerklasse monatlich 4.086,97 DM netto. Die von ihm abgeführten vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 78,00 DM monatlich können dabei nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Da der Beklagte als Beamter 13 Monatsbezüge sowie ein Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM erhält, errechnet sich ein monatliches Durchschnittsgehalt von 4.469,21 DM. Darüber hinaus, hat der Beklagte eingeräumt, ab März 2000 in eine höhere Dienstaltersstufe gelangt zu sein und deshalb ca. 80,00 DM monatlich netto mehr zu verdienen. Sein durchschnittliches Nettogehalt liegt somit bei 4.549,21 DM. Zieht man von diesem Betrag die Pauschale von 5 % für die berufsbedingten Aufwendungen ab, verbleibt ein Betrag von 4.321,75 DM.

18

Allerdings ist dem Beklagten für das mietfreie Wohnen im Eigenheim ein Wohnwertvorteil von monatlich 800,00 DM anzuerkennen. Das mietfreie Wohnen ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gebrauchsvorteil und damit leistungserhöhend anzusetzen. Ausgangspunkt der Berechnung des Wohnvorteils ist grundsätzlich der Verkehrswert einer entsprechenden Nutzung und damit in der Regel die Ersparnis, die der Betreffende infolge der unentgeltlichen Nutzung der Wohnung hat. Bei der Nutzung einer Wohnung ist der Verkehrswert in der Regel durch eine Vergleichsmiete zu bestimmen, wobei es auf die Kaltmiete einer vergleichbaren Wohnung ankommt. Auf den objektiven Nutzungswert/Verkehrswert ist jedoch nicht in allen Fällen abzustellen. Der objektive Nutzungswert kann nur zugrunde gelegt werden, wenn die Partei in guten, wirtschaftlichen Verhältnissen lebt oder eine marktmäßige Verwertung (Vermietung) des Objektes erforderlich und zumutbar ist. Der objektive Nutzungswert der Wohnung kann jedoch nicht zugrunde gelegt werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Auszug oder Umzug nicht zugemutet werden kann. Aus Rechtsgründen kann es an einer Verwertungsobliegenheit fehlen, wenn die vormalige Ehewohnung weitergenutzt wird, sei es von dem Unterhaltsberechtigten, sei es von dem Unterhaltsverpflichteten. In derartigen Fällen liegt sogar vielfach ein so genanntes aufgedrängtes Wohnen vor, etwa dann wenn plötzlich ein Partner aus der vormals gemeinsamen Wohnung auszieht und die Wohnung infolge der Trennung zu groß wird. Dann kann der ausziehende Partner nicht ohne weiteres die Zurechnung eines marktgerechten Wohnvorteils verlangen. Für die Dauer der Trennungszeit besteht in der Regel keine Obliegenheit, die vormalige Ehewohnung zu räumen, da das Scheitern der Ehe noch nicht endgültig feststeht.

19

Da im vorliegenden Fall die Klägerin gemeinsam mit den Kindern zumindest aus der Sicht des Beklagten völlig unvermittelt und ohne vorherige Ankündigung die Ehewohnung verlassen hat und die Trennung der Parteien nunmehr erst ca. sieben Monate andauert, kann im vorliegenden Fall der objektive Nutzungswert nicht in voller Höhe einkommenserhöhend berücksichtigt werden. Dort, wo dem Nutzenden ein Umzug (oder eine Vermietung der Wohnung) wie im vorliegenden Fall nicht zugemutet werden kann, ist eine Begrenzung der Zurechnung von Wohnvorteilen auf den angemessenen Wohnkostenbedarf zu befürworten. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus, das bisher Ehewohnung war, ist deshalb während der Trennungszeit nur in Höhe einer den Einkommensverhältnissen angemessenen ersparten Miete anzurechnen. Das Gericht schätzt die Mietkosten für eine dem Beklagten für sich und für den Besuch der Kinder ausreichende Wohnung in B. und Umgebung auf 800,00 DM monatlich, so dass dieser Betrag als Wohnwertvorteil anzuerkennen ist. Es ergibt sich damit auf Seiten des Beklagten ein Einkommen in Höhe von 5.121,75 DM. Von diesem Einkommen kann der Beklagte sodann noch die Kosten für die Krankenversicherung der Familie in Höhe von 468,64 DM abziehen, so dass ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4.653,11 DM verbleibt. Der Beklagte ist damit in die Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.07.1999, einzuordnen, so dass er für die beiden Kinder gemäß der Altersstufe 2 einen Tabellenunterhalt in Höhe von je 613,00 DM pro Kind schuldet. Da der Beklagte genau über diesen Betrag jedoch die Urkunden beim Landratsamt hat erstellen lassen, verbleibt für eine darüber hinausgehende Verurteilung kein Raum mehr. Bezüglich des Kindesunterhalts war deshalb die Klage abzuweisen.

20

Nach Abzug des Tabellenkindesunterhalts in Höhe von insgesamt 1.226,00 DM verbleibt auf Seiten des Beklagten ein Einkommen von 3.427,11 DM. Die Klägerin selbst verfügt aus einer Aushilfstätigkeit über ein Einkommen von monatlich 240,00 DM. Obwohl die Klägerin ihrerseits mietfrei ein Haus bewohnt, das zu einem, Drittel in ihrem Eigentum steht, ist auf ihrer Seite ein Wohnwertvorteil nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Hier ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Haus in erster Linie von den Eltern der Klägerin bewohnt wird und die Klägerin mit ihren beiden Kindern dort nur vorübergehend unter recht beengten Verhältnissen verweilt. Im Übrigen ergibt sich aus den von ihr eingereichten PKH-Unterlagen, dass sie ca. 400,00 DM monatlich an Hauskosten tragen muss. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die von ihr zu übernehmenden monatlichen Kosten für die Finanzierung des Miteigentumsanteils und die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten den auf ihrer Seite anzusetzenden objektiven Verkehrswert des Miteigentumsanteils übersteigen, so dass ein tatsächlicher Gebrauchsvorteil nicht mehr übrig bleibt.

21

Die Differenz der beiden Einkommen beläuft sich damit auf 3.187,11 DM, so dass die Klägerin an sich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 3/7 und damit 1.365,90 DM monatlich geltend machen könnte. Allerdings ist dieser Betrag gemäß § 1579 Nr. 6 BGB auf den notwendigen Eigenbedarf von 1.300,00 DM herabzusetzen, da die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch infolge eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens zumindest teilweise verwirkt hat. Als offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten zählen in erster Linie Verstöße gegen die eheliche Treuepflicht. Unstreitig hat die Klägerin hier spätestens im August 1999 ein auf längere Dauer angelegtes nachhaltiges intimes Verhältnis zu dem Zeugen H. aufgenommen und dieses gegen den Willen des Beklagten zunächst fortgeführt. Zur Beendigung des Verhältnisses ist es offenbar nur gekommen, weil der Zeuge sich nicht längerfristig an die Klägerin binden wollte, solange diese die Trennung vom Beklagten und damit zusammenhängende Angelegenheiten nicht vollständig geklärt hatte. Auch wenn das während der Ehe aufgenommene intime Verhältnis zu einem Dritten nicht zu einer eheähnlichen Gemeinschaft mit diesem führt, verstößt der Treuebruch gegen den Grundsatz der Gegenseitigkeit und lässt die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten als grob unbillig erscheinen. Bei allen Verstößen gegen die Treuepflicht ist im Einzelfall jedoch genau zu prüfen, ob es sich um ein einseitiges Fehlverhalten handelt. Ist dies zu bejahen, so liegt eine schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen vor, so dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Ein Ehegatte, der sich auf diese Weise einerseits von seinen ehelichen Bindungen distanziert und seine Ehe faktisch als nicht mehr bestehend betrachtet, kann nicht seinerseits den Ehepartner aus dessen ehelicher Mitverantwortlichkeit für sein wirtschaftliches Auskommen in Anspruch nehmen und indirekt eine Mitfinanzierung seiner Beziehung zu einem Dritten verlangen.

22

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin behauptet, dass das Fehlverhalten nicht eindeutig auf ihrer Seite gelegen hätte. Zu der Aufnahme eines außerehelichen Verhältnisses sei es vielmehr nur deshalb gekommen, weil die Beziehung zu dem Beklagten bereits in erheblicher Weise gestört gewesen sei. Dies sei vor allem auf den erheblichen Alkoholkonsum des Beklagten zurückzuführen. Die von der Klägerin insoweit geschilderten Vorfälle fallen jedoch alle in einen Zeitraum, in dem bereits das außereheliche Verhältnis bestand, so dass die geschilderten Verhaltensweisen des Beklagten durchaus als Reaktion seinerseits auf die ehewidrige Beziehung der Klägerin angesehen werden können. Ist die Ehe an dem Fehlverhalten der Berechtigten zerbrochen und stellen sich die dem Verpflichteten vorgeworfenen späteren Auffälligkeiten als Reaktionen auf, das ihm zu dieser Zeit bekannt gewordene Fehlverhalten dar, dann kann ein späteres eigenes Fehlverhalten des Verpflichteten die Einseitigkeit des Fehlverhaltens des Bedürftigen nicht mehr beseitigen. Anders wäre es nur, wenn der Verpflichtete durch ein vorausgegangenes ehewidriges Verhalten Anlass zum Fehlverhalten des Berechtigten gegeben hätte. Streitigkeiten und Auseinandersetzungen der Ehegatten, in deren Verlauf der Verpflichtete beleidigende und herabsetzende Äußerungen gemacht hat, sind keine Umstände, die die Einseitigkeit eines schwerwiegenden Fehlverhaltens entfallen lassen. Als Verfehlung von einigem Gewicht kann es jedoch angesehen werden, wenn der Verpflichtete häufig betrunken ist und es in diesem Zusammenhang zu wüsten Auseinandersetzungen kommt oder er die Ehefrau geschlagen hat. Die von der Klägerin insoweit geschilderten Auseinandersetzungen sind allein jedoch nicht ausreichend, um ein gewichtiges Fehlverhalten des Beklagten zu konstruieren, das die Aufnahme der außerehelichen Beziehung als Reaktion auf dieses Fehlverhalten rechtfertigen könnte. Die Klägerin hat insoweit lediglich zwei Ereignisse geschildert, die belegen sollen, dass sie keineswegs aus einer normal funktionierenden und gut verlaufenden Ehe ausgebrochen sei. Hier ist jedoch zu berücksichtigten, dass sich diese Vorfälle bereits im Februar 1994 abgespielt haben sollen und deshalb nicht ohne weiteres zur Untermauerung der Tatsache, dass die Klägerin gerade nicht aus einer intakten Ehe ausgebrochen sei, herangezogen werden können. Aufgrund der verschiedenen Schilderungen der Parteien gelangt das Gericht durchaus zu der Überzeugung, dass die Parteien nicht gerade eine Bilderbuchehe geführt haben, sondern es durchaus in der Vergangenheit verschiedentlich zu teilweise auch heftigen Auseinandersetzungen gekommen sein mag. Die Klägerin hat jedoch nicht in der erforderlichen Form darlegen können, dass es gerade in der Zeit vor der Aufnahme ihrer außerehelichen Beziehung zu Verfehlungen des Beklagten gekommen ist, die die einseitige Abkehr der Klägerin von der ehelichen Bindung rechtfertigen könnten. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin offenbar nicht mit der Verbindung zu dem Zeugen H. begnügt hat. Aus den von dem Beklagten vorgelegten E-Mails ergibt sich vielmehr, dass sie einem anderen Partner gegenüber Liebesbekundungen gemacht hat und bereit gewesen ist, sich auch insoweit auf eine außereheliche Beziehung einzulassen. Nach Abwägung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass das einseitige Fehlverhalten eindeutig auf Seiten der Klägerin liegt, so dass der Verwirkungstatbestand erfüllt ist.

23

Allerdings kann diese Tatsache im vorliegenden Fall nur zu einer Herabsetzung des Ehegattenunterhaltsanspruchs auf monatlich 1.300,00 DM führen, da im Rahmen der Interessenabwägung zur Beurteilung einer groben Unbilligkeit hier vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigten ist. Wenn der Berechtigte ein gemeinsames Kind betreut, ist nämlich im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1579 BGB stets vorrangig zu klären, ob und inwieweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange des dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig ist. Das Kindeswohl ist in solchen Fällen nach dem Wortlaut des Gesetzes stets vorrangig gegenüber den Interessen des Verpflichteten. Durch diese vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass der betreuende Elternteil zu einer Tätigkeit gezwungen wird, die zum Nachteil des Kindes dessen geordnete Betreuung und Erziehung erschwert. Insoweit ist es aber nach der Rechtsprechung ausreichend, dass der Unterhalt auf das zur Kinderbetreuung notwendige Mindestmaß herabgesetzt wird. Das Mindestmaß entspricht üblicherweise dem so genannten Notunterhalt, so dass dem Berechtigten in der Regel zumindest der Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle als Existenzminimum zu belassen ist. Da die Klägerin hier bislang nur einer Aushilfstätigkeit in geringem Umfang nachgeht, ist es sachgerecht, sie einer nicht erwerbstätigen Person gleichzusetzen, so dass sich der notwendige Eigenbedarf auf 1.300,00 DM monatlich beläuft. Der Klägerin stünde damit ein Betrag von insgesamt monatlich 1.540,00 DM zur Verfügung, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie dadurch ausreichende Mittel erhält, um sich neben ihrem Studium ganz der Belange der Kinder widmen zu können. Für den Fall, dass der Sohn C.-F. in den Haushalt des Beklagten überwechseln sollte, hat dieser bereits die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitsstunden angekündigt, so dass dann ohnehin eine neue Unterhaltsberechnung erfolgen müsste.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 8, Nr. 11, 711 ZPO.

26

Das Gericht hat beschlossen, den Streitwert auf 24.480,00 DM festzusetzen.

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