1. Die vom Schuldner beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf EUR 1.200,- festgesetzt.
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| | Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde am 20.10.2004 eröffnet und nach Durchführung der Schlussverteilung und Abhalten des Schlusstermins am 2.12.2005 aufgehoben. Zugleich wurde angekündigt, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er während der bis zum 20.10.2010 andauernden Wohlverhaltensperiode seinen Obliegenheiten gemäß § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen der §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen. Mit Schriftsatz vom 9.1.2009 beanstandete der Treuhänder, dass der Schuldner bislang die Mindestvergütung für 2008 nicht entrichtete, weshalb er ihm Frist bis zum 19.12.2008 setzte, andernfalls er die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 298 InsO beantragen werde, ferner bemängelte er, dass der Schuldner ihm keine Auskünfte über seine aktuellen Einkommensverhältnisse erteile, insbesondere eine Verdienstbescheinigung nicht vorlege (Bl. 131). |
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| | Mit Verfügung vom 14.1.2009 forderte die Rechtspflegerin den Schuldner unter Hinweis auf die Verpflichtung gemäß § 295 InsO zur Auskunftserteilung auf und stellte die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 InsO in Aussicht. |
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| | Der Schuldner entrichtete am 27.1.2009 die Mindestvergütungen für die Jahre 2007 und 2008 in bar an den Treuhänder, zu seinen Einkommensverhältnissen machte er weiterhin keine Angaben (Bl. 135). Auch die Mindestvergütung für das vierte Berichtsjahr wurde nicht entrichtet. Die Rechtspflegerin hat darauf den Antrag des Schuldners auf Verfahrenskostenstundung zurückgewiesen, da er seinen Auskunftspflichten nicht genüge. Nach Rechtskraft des Beschlusses forderte die Rechtspflegerin den Schuldner am 18.2.2010 auf, die Mindestvergütung sofort an den Treuhänder zu bezahlen, dem der Schuldner am 9.3.2010 nachkam. |
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| | Mit weiterer Verfügung vom 15.3.2010, welche dem Schuldner am 27.3.2010 zugestellt wurde (Bl. 144), erteilte die Rechtspflegerin dem Schuldner die Auflage, binnen dreier Wochen Auskünfte und Belege über seine Einkünfte seit Dezember 2008 zu erteilen bzw. zu übergeben. Zugleich wurde der Schuldner für den Nichterfüllungsfall darauf hingewiesen, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen müsse. Die dem Schuldner gesetzte Frist ist spätestens am 20.4.2010 abgelaufen, ohne dass der Schuldner den Aufforderungen nachkam. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen. |
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| | Dem Schuldner war gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. |
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| | 1. Der Schuldner hat seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen ( BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.). |
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| | § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen vor; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 14; ZInsO 2010, 391, 392, Rdnr. 22). Dagegen spricht zum einen die Äußerung des BGH (NZI 2007, 297, Rdnr. 8, „von Amts wegen darf das Gericht das Versagungsverfahren nicht auf andere Versagungsgründe - als, welche vom Gläubiger geltend gemacht wurden - erstrecken. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie.“ Zweifel ergeben sich zum anderen aus der Gesetzesbegründung ( BT-Drucksache 12/2443 S. 193 zu § 245), denn danach dient die Vorschrift der Erleichterung der Sachaufklärung, was sich im Hinblick auf den Begründungszusammenhang auf die Sachaufklärung eines zulässigen Gläubigerantrages beziehen könnte. Beides trifft für das Versagungsverfahren des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht zu. |
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| | 2. Richtig daran ist, dass in Fällen, in denen ein zulässiger Versagungsantrag gestellt ist, vielfach geeignete Ermittlungsansätze nur gefunden werden können, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht genügt ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9). Allerdings sind auch andere Fallgestaltungen denkbar, in denen der Schuldner Auskünfte erteilen muss. Das ist etwa, wie im Streitfall, dann erforderlich, wenn der Schuldner zu seinen Einkommensverhältnissen schweigt und der Treuhänder deshalb seiner jährlichen Verteilungspflicht nicht genügen kann (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder der Schuldner keine Angaben zu einem Wohnsitzwechsel macht und abtaucht ( AG Hamburg , ZInsO 2010, 444). Gemeinsam ist diesen Sachverhaltsgestaltungen, dass die Treuhandphase sinnvoll nicht fortgeführt werden kann, wenn der Schuldner Auskünfte verweigert. Diese Pflichtenstellung des Schuldners soll einerseits das Gläubiger autonome Versagungsverfahren fördern, aber zum anderen auch die Fortführung der Treuhandphase ermöglichen und unterstützen. |
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| | 3. Das Gesetz sanktioniert diese Verfahrensobliegenheit durch die amtswegige Versagung in Form einer „gebundenen Entscheidung“ ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 11). Dieses Verfahren ist ein Versagungsverfahren eigener Art und von einem solchen i.S.d. § 296 Abs. 1 InsO zu unterscheiden. Der Unterschied folgt unmittelbar aus Sinn und Zweck der Obliegenheiten des § 295 InsO und des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO. |
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| | § 295 Nr. 1 bis 4 InsO fördert und sichert die Gläubigerbefriedigung, § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Verfahrensförderung. Letztere steht nicht zur Disposition der Gläubiger und auf ihre Verletzung kann ein Gläubiger einen Versagungsantrag nicht stützen . Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienen der Entlastung des Insolvenzgerichts ( BGH , NZI 481, 482, Rdnr. 15), nur dieses ist „Betroffener“, es kann im Nichterfüllungsfall nur „von Amts wegen“ darauf reagieren. |
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| | 4. Das bestätigen die weiteren Unterschiede: Obliegenheitsverletzungen i.S.d. § 295 Abs. 1 und 2 InsO bleiben sanktionslos, wenn mit ihnen keine Gläubigerbeeinträchtigung einhergeht (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO), oder sich diese nur geringfügig auswirkt ( BT-Drucksache 12/7302 S. 188). Demgegenüber setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO keine Beeinträchtigung der Gläubiger voraus ( BGH , NZI 2007, 534, 535, Rdnr. 6; 2009, 481, 482 Rdnr. 14) und Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht vorgesehen; es handelt sich um eine „gebundene Entscheidung.“ Schließlich besteht der Unterschied, dass der Schuldner im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO unter bestimmten Voraussetzungen seine Obliegenheit unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen nachholen kann, während dies im Fall des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ausgeschlossen ist ( BGH , NZI 2009, 481, 482 Rdnr. 15 m.w.N.). |
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| | 5. Dabei wird nicht verkannt, dass es zwischen § 295 Abs. 1 Nr. 3 und § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO Überschneidungen gibt, aber diese werden wie dargestellt, auf unterschiedliche Weise sanktioniert, denn im ersten Fall muss sich der Gläubiger darauf berufen ( BGH , NZI 2007, 297, Rdnr. 6 und 8), während im zweiten Fall das Gericht dem Verstoß gegen die Verfahrensobliegenheit von Amts wegen aufgreift. |
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| | Der systematische Zusammenhang steht der amtswegigen Versagung der Restschuldbefreiung ohne Gläubigerantrag nicht entgegen. § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO verpflichtet den Schuldner zur Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nur auf Antrag eines Gläubigers, ist aber darauf nicht beschränkt. Gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO treffen den Schuldner während der Wohlverhaltensperiode Mitteilungs-, Offenbarungs- und Auskunftspflichten, die dem Treuhänder und Insolvenzgericht ermöglichen sollen, das Verhalten des Schuldners zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen ( BT-Drucksache 12/2443 S. 192 zu § 244). Dazu kann das Insolvenzgericht bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte ( AG Hamburg a.a.O.), den Schuldner in die Pflicht nehmen. Kommt er dann seiner Verfahrensobliegenheit nicht nach, hat es die „gebundene Entscheidung“ gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu treffen. |
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| | 6. Nach alledem war ohne Antrag eines Gläubigers dem Schuldner gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen ( Uhlenbruck/Vallender , InsO, 13. Aufl., § 296 Rdnr. 47) denn dessen Voraussetzungen sind erfüllt. |
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| | a) Die Aufforderung zu Auskunft muss rechtmäßig sein. Zwar hat bislang die Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal nicht ausdrücklich formuliert, es versteht sich jedoch von selbst, dass das Gericht nur dann die Verletzung von Auskunftspflichten sanktionieren kann, wenn es zu deren Anordnung befugt war ( BGH 158, 212, 217). Im Entscheidungsfall hat der Schuldner unstreitig seit dem Jahre 2008 keine Nachweise über sein Einkommen offengelegt, weder gegenüber dem Treuhänder noch gegenüber dem Gericht. Um festzustellen, ob der Schuldner von der Abtretungserklärung erfasstes Vermögen verheimlicht, war deshalb die Rechtspflegerin berechtigt, den Schuldner mit Verfügung vom 15.3.2010 zur Auskunft aufzufordern; die Aufforderung war rechtmäßig. |
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| | b) Der Schuldner hat die Auskunft nicht erfüllt, denn unstreitig hat er bis zum Ende der ihm gesetzten Frist am 20.4.2010 Weder Angaben zu seinen Einkünften seit Dezember 2008 gemacht, geschweige denn Verdienstbescheinigungen hierüber vorgelegt. |
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| | c) Der Schuldner hat ohne hinreichende Entschuldigung die Auskunft verweigert, denn zur Nichterfüllung erklärt er sich nicht. Da der Schuldner bereits im Vorfeld vom Treuhänder zu diesen Auskünften aufgefordert worden war, die Rechtspflegerin ihm im Hinblick auf seine Weigerung den Antrag auf Verfahrenskostenstundung zurückwies, war ihm die Bedeutung der Auskunft für den Fortgang des Verfahrens bewusst. Bleibt er in dieser Lage weiterhin untätig, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9); der Schuldner handelte schuldhaft. |
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| | d) Der Schuldner war auch hinreichend über die Folgen seiner verweigerten Auskunftserteilung belehrt worden ( BGH , ZInsO 2009, 1268, 1269, Rdnr. 9). Das Schreiben der Rechtspflegerin vom 15.3.2010 ist eindeutig, denn es sagt dem Schuldner konkret, welche Auskünfte und Mitwirkungen gefordert sind, auch die gesetzte Frist ist mit drei Wochen ausreichend bemessen. |
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| | Es war daher wie geschehen, die Restschuldbefreiung zu versagen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt der Rechtsprechung ( BGH , ZInsO 2003, 217). |
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