Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 10 C 258/10

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aus einem Transportvertrag.
Die Klägerin ist führender Transportversicherer der A. AG, Tuttlingen. Die Beklagte führt für diese regelmäßig Transporte zu festen Sätzen durch. Eine von der Beklagten am 3.9.2008 in Tuttlingen übernommene Sendung für das Kreiskrankenhaus in G (Anlage K 4, AS 14) ging während des Transports verloren. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 2,15 EUR und verwies im übrigen die Versenderin an die Klägerin (Anlage K 6, AS 16). Am 28. 11. 2008 (Anlage K 7, AS 17) meldete die Versenderin den Schaden bei der Klägerin an und trat dieser die Ansprüche aus dem Transport ab.
Die Klägerin behauptet, sie habe den Schaden reguliert, wie aus dem Buchungsstempel vom 16.12.2009 auf der Anlage K 7 ersichtlich. Die Sendung habe die in Rechnung und Lieferschein vom 3.9.2008 aufgeführten Waren enthalten (Anlage K 2, 3, AS 10, 11). Die Beklagte hafte auch unbegrenzt, da ihr leichtfertiges Verhalten gem. § 435 HGB vorzuwerfen sei. Geeignete Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere hinreichende Schnittstellenkontrollen würden nicht eingehalten. Die Ausführungen der Klägerin hierzu seien mit Nichtwissen zu bestreiten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin EUR 1.171,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über den Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Inhalt der Sendung sei ihr nicht bekannt. Die Zahlung der Versicherungssumme sei nicht nachgewiesen. Eventuelle Ersatzansprüche seien schon deshalb ausgeschlossen, weil entgegen § 7 Abs. 5 der AGB der Beklagten (Anlage B 1, AS 39) der Schaden bis spätestens 12:00 Uhr hätte gemeldet werden müssen und nicht erst eine Woche später am 10.09.2006. Außerdem sei die Beklagte zu keiner höheren Zahlung als der geleisteten verpflichtet. Insbesondere sei ihr nicht der Vorwurf leichtfertigen Verschuldens zu machen AS 35-38, 82-87). Aufgrund der Vielzahl der transportierten Pakete könne es aufgrund leichtester Unachtsamkeit zu einer Verwechslung der Empfängeradressen kommen. Aufgrund der von der Beklagten durchgeführten, lückenlosen Schnittstellenkontrollen sei nachvollziehbar, dass die Sendung nach Ankunft im Lager der Niederlassung der Beklagten in H. spurlos verschwunden sei. Eine durchgeführte Nachsuche sei erfolglos geblieben. Betriebsfremde Personen hätten zum Lager keinen Zutritt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 425, 435, 429 HGB die Erstattung des gesamten Warenwertes verlangen.
11 
Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert, da ihr mit Schadensanzeige der Versicherungsnehmerin vom 28.11.2008 (Anlage K 7, AS 17) sämtliche Schadensunterlagen zur Regulierung übersandt worden waren und die sich bereits hieraus ergebende konkludente Abtretung (vgl. hierzu BGH TransportR 2006, 166) auch nochmals ausdrücklich erklärt wurde.
12 
Die Klägerin hat auch hinreichend den Inhalt des verloren gegangenen Paketes belegt durch Vorlage des sich hierauf beziehenden Lieferscheins sowie der Handelsrechnung (vgl. hierzu BGH TransportR 2009, 317; TransportR 2003,156). Dies gilt vorliegend umso mehr, als in der Korrespondenz zwischen den Beteiligten ausdrücklich auf die Nummer des Lieferscheins Bezug genommen wurde (Anlagen K 5-8, AS 15-18).
13 
Für den Verlust dieser Güter haftet die Beklagte aber nur gemäß § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin in der Höhe beschränkt auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Frachtgutes, bei einem Gewicht von 0,82 kg und dem sich am 3.9.2008 auf 1,07494 EUR belaufenden Wert eines Sonderziehungsrechts somit - wie vorgerichtlich gezahlt - in Höhe von 2,15 EUR.
14 
Der Klägerin ist auch nicht der ihr gem. § 435 HGB obliegende Beweis dafür gelungen, dass die Beklagte im Sinne von § 435 HGB mindestens leichtfertig gehandelt hat. Insbesondere begründet der Vorwurf der Leichtfertigkeit auch nicht der Umstand, dass die von der Beklagten beauftragten Fahrer, jedenfalls diejenigen, die mit einem Firmenausweis ausgestattet sind, auch Zutritt zum Lager haben. Zutreffend ist sicherlich, dass hierdurch eine erhöhte Gefahrenquelle geschaffen wird, da damit auch Personen Zutritt zum Lager haben, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar und ausschließlich mit dem Handling der Güter beschäftigt sind. Andererseits ist zu bedenken, dass diese Fahrer - nach dem Vortrag der Beklagten auch bei Verlassen des Betriebsgeländes regelmäßig stichprobenartig kontrolliert - dann ohnehin das Frachtgut ohne Aufsicht in Obhut haben, weshalb sich ein signifikantes zusätzliches Risiko, insbesondere einer bewussten Leichtfertigkeit, hierdurch nicht ergibt.
15 
Weitere Risiken, die den Rückschluss auf ein bewusst leichtfertiges Handeln der Beklagten zuließen, ergeben sich aus der Schilderung der Beklagten zu dem Schadensverlauf und ihrer Betriebsorganisation nicht und sind auch sonst von der Klägerin nicht dargelegt.
16 
Die Beklagte hat insbesondere ihrer sekundären Darlegungslast im Sinne einer prozessualen Einlassungsobliegenheit genügt (vgl. hierzu Koller TransportR 7. Aufl. § 435 Rn. 21a). Dem Gericht ist dabei bewusst, dass das Spektrum der obergerichtlichen Entscheidungen zu den hieran zu stellenden Anforderungen ebenso weit ist, wie das der hierzu ergangenen Entscheidungen. Letztere - den Parteien hinlänglich bekannt - erstrecken sich in einer Bandbreite einerseits, dass diese sekundäre Darlegungslast überhaupt erst dann überhaupt ausgelöst wird, wenn bereits greifbare objektive Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Verhalten bestehen, bis hin zu Entscheidungen, die im Grunde genommen eine lückenlose Darlegung der gesamten unternehmerischen Organisation fordern, bis zur Benennung der Namen sämtlicher Mitarbeiter die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Sendung auch nur in räumlicher Nähe zu dieser befunden haben.
17 
Beide Extrema lassen sich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Übereinstimmung zu bringen. Da der Versender keine Möglichkeit zum Einblick in die Transportorganisation und den Sendungsverlauf hat, ist es im Ausgangspunkt allerdings zutreffend, dass - jedenfalls bei zunächst unbekannter Schadensursache - den Frachtführer eine entsprechende Einlassungsobliegenheit trifft. Die Anforderungen hieran können aber nicht überspannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus § 429 HGB eine klare Regelung der Beweislast folgt, nämlich zulasten des Verwenders. Die Rechtsansicht, welche von der Beklagten eine quasi allumfassende Darstellung der gesamten Betriebsorganisation fordert, ist hiermit nicht vereinbar, da sie über das gesetzlich forderbare hinausgeht. Insbesondere wird dabei übersehen, dass den Transporteur danach nicht einmal der Entlastungsbeweis gem. § 831 BGB trifft. Die von der Klägerin gestellten Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrags der Beklagten geht aber über das hinaus, was im Rahmen des § 831 BGB im Rahmen des Entlastungsbeweises zu fordern wäre. Vorliegend handelt es sich aber lediglich um eine sekundäre Einlassungsobliegenheit, also noch um ein Minus zu einem förmlichen Entlastungsbeweis. Höhere Anforderungen als hieran können deshalb nicht gestellt werden, insbesondere keinen Ausforschungsbeweis zulasten des Frachtführers. Dazu kommt, dass nach § 435 HGB ein bewusst leichtfertiges Verhalten erforderlich ist, also ein an Vorsatz grenzendes, unsorgfältiges Handeln. Legte man die von der Klägerseite geforderten Maßstäbe zu Grunde, würde sich eine Haftung der Beklagten aber bereits für schlicht fahrlässige Organisationsmängel oder sonstige Defizite bei der Durchführung des Transportes ergeben, die im Einzelfall auftreten können. Dies kann nicht richtig sein, insbesondere auch wenn man auf die Äquivalenz zwischen dem Wert der beförderten Pakete und des hierfür vereinbarten Frachtlohns abstellt.
18 
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Koller (a.a.O.) und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH, insbesondere TransportR 2009, 134. Zum einen wird dort selbst zur Voraussetzung gemacht, dass im Einzelfall Anlass zu einem entsprechenden Vortrag bestehen muss und das weiter zu prüfen ist, inwieweit im Einzelfall ein entsprechender Rückschluss auf ein bewusst leichtfertiges Handeln hieraus möglich ist. Die dort zitierte Entscheidung des BGH bezieht sich gerade ausdrücklich auf einen Fall, bei dem davon auszugehen war, dass die Ware gestohlen wurde. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, das die Ladung schlicht falsch verladen wurde. Dies liegt angesichts des relativ geringen Warenwerts und des Inhalts, nämlich hoch spezialisierten Medizinbedarfs auch nicht nahe.
19 
Erforderlich und ausreichend ist es deshalb im Regelfall, dass der Frachtführer darlegt, dass die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchgeführt werden, wie der für ihn nachvollziehbare Sendungsverlauf war, wann und zu welchem Zeitpunkt und Ort die Sendung dann für ihn in Verlust geraten ist, insbesondere auch, welche - zu benennenden - Mitarbeiter dann die Nachrecherche vorgenommen haben (vgl. hierzu BGH TranspR 2009, 262; OLG Karlsruhe). Mehr liefe - jedenfalls in der Regel, falls die Umstände des Einzelfalls nicht mehr erfordern - auf einen auch ansonsten allgemein prozessual als unzulässig gehaltenen Ausforschungsbeweis hinaus, der im übrigen auch noch die klare gesetzliche Regelung hinsichtlich der Beweislast der §§ 425, 435 HGB umkehrte. Damit hat der Frachtführer hinreichend Einblick in seine Betriebsinterna gegeben. Der Versender kann dann immer noch entscheiden, ob er selbst weitere Recherchen anstellen will, um zu versuchen, auf der Basis dieser Tatsachen den Beweis für ein bewusst leichtfertiges Verhalten zu führen.
20 
Diese prozessuale Einlassungsobliegenheit hat die Beklagte vorliegend erfüllt. Insbesondere lässt sich aufgrund der regelmäßigen Schnittstellenkontrollen der Gang der Sendung bis zu deren Verlust nachvollziehen. Es wurde dargelegt, dass und in welchem Umfang in die Recherche durchgeführt wurde, auch von welchem Mitarbeiter. Mehr ist vorliegend nicht zu fordern.
21 
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
10 
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht gemäß §§ 425, 435, 429 HGB die Erstattung des gesamten Warenwertes verlangen.
11 
Die Klägerin ist zwar aktivlegitimiert, da ihr mit Schadensanzeige der Versicherungsnehmerin vom 28.11.2008 (Anlage K 7, AS 17) sämtliche Schadensunterlagen zur Regulierung übersandt worden waren und die sich bereits hieraus ergebende konkludente Abtretung (vgl. hierzu BGH TransportR 2006, 166) auch nochmals ausdrücklich erklärt wurde.
12 
Die Klägerin hat auch hinreichend den Inhalt des verloren gegangenen Paketes belegt durch Vorlage des sich hierauf beziehenden Lieferscheins sowie der Handelsrechnung (vgl. hierzu BGH TransportR 2009, 317; TransportR 2003,156). Dies gilt vorliegend umso mehr, als in der Korrespondenz zwischen den Beteiligten ausdrücklich auf die Nummer des Lieferscheins Bezug genommen wurde (Anlagen K 5-8, AS 15-18).
13 
Für den Verlust dieser Güter haftet die Beklagte aber nur gemäß § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 der AGB der Klägerin in der Höhe beschränkt auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Frachtgutes, bei einem Gewicht von 0,82 kg und dem sich am 3.9.2008 auf 1,07494 EUR belaufenden Wert eines Sonderziehungsrechts somit - wie vorgerichtlich gezahlt - in Höhe von 2,15 EUR.
14 
Der Klägerin ist auch nicht der ihr gem. § 435 HGB obliegende Beweis dafür gelungen, dass die Beklagte im Sinne von § 435 HGB mindestens leichtfertig gehandelt hat. Insbesondere begründet der Vorwurf der Leichtfertigkeit auch nicht der Umstand, dass die von der Beklagten beauftragten Fahrer, jedenfalls diejenigen, die mit einem Firmenausweis ausgestattet sind, auch Zutritt zum Lager haben. Zutreffend ist sicherlich, dass hierdurch eine erhöhte Gefahrenquelle geschaffen wird, da damit auch Personen Zutritt zum Lager haben, die über diejenigen hinausgehen, die unmittelbar und ausschließlich mit dem Handling der Güter beschäftigt sind. Andererseits ist zu bedenken, dass diese Fahrer - nach dem Vortrag der Beklagten auch bei Verlassen des Betriebsgeländes regelmäßig stichprobenartig kontrolliert - dann ohnehin das Frachtgut ohne Aufsicht in Obhut haben, weshalb sich ein signifikantes zusätzliches Risiko, insbesondere einer bewussten Leichtfertigkeit, hierdurch nicht ergibt.
15 
Weitere Risiken, die den Rückschluss auf ein bewusst leichtfertiges Handeln der Beklagten zuließen, ergeben sich aus der Schilderung der Beklagten zu dem Schadensverlauf und ihrer Betriebsorganisation nicht und sind auch sonst von der Klägerin nicht dargelegt.
16 
Die Beklagte hat insbesondere ihrer sekundären Darlegungslast im Sinne einer prozessualen Einlassungsobliegenheit genügt (vgl. hierzu Koller TransportR 7. Aufl. § 435 Rn. 21a). Dem Gericht ist dabei bewusst, dass das Spektrum der obergerichtlichen Entscheidungen zu den hieran zu stellenden Anforderungen ebenso weit ist, wie das der hierzu ergangenen Entscheidungen. Letztere - den Parteien hinlänglich bekannt - erstrecken sich in einer Bandbreite einerseits, dass diese sekundäre Darlegungslast überhaupt erst dann überhaupt ausgelöst wird, wenn bereits greifbare objektive Anhaltspunkte für ein leichtfertiges Verhalten bestehen, bis hin zu Entscheidungen, die im Grunde genommen eine lückenlose Darlegung der gesamten unternehmerischen Organisation fordern, bis zur Benennung der Namen sämtlicher Mitarbeiter die sich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Sendung auch nur in räumlicher Nähe zu dieser befunden haben.
17 
Beide Extrema lassen sich nicht mit der gesetzlichen Regelung in Übereinstimmung zu bringen. Da der Versender keine Möglichkeit zum Einblick in die Transportorganisation und den Sendungsverlauf hat, ist es im Ausgangspunkt allerdings zutreffend, dass - jedenfalls bei zunächst unbekannter Schadensursache - den Frachtführer eine entsprechende Einlassungsobliegenheit trifft. Die Anforderungen hieran können aber nicht überspannt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus § 429 HGB eine klare Regelung der Beweislast folgt, nämlich zulasten des Verwenders. Die Rechtsansicht, welche von der Beklagten eine quasi allumfassende Darstellung der gesamten Betriebsorganisation fordert, ist hiermit nicht vereinbar, da sie über das gesetzlich forderbare hinausgeht. Insbesondere wird dabei übersehen, dass den Transporteur danach nicht einmal der Entlastungsbeweis gem. § 831 BGB trifft. Die von der Klägerin gestellten Anforderungen an die Substantiiertheit des Vortrags der Beklagten geht aber über das hinaus, was im Rahmen des § 831 BGB im Rahmen des Entlastungsbeweises zu fordern wäre. Vorliegend handelt es sich aber lediglich um eine sekundäre Einlassungsobliegenheit, also noch um ein Minus zu einem förmlichen Entlastungsbeweis. Höhere Anforderungen als hieran können deshalb nicht gestellt werden, insbesondere keinen Ausforschungsbeweis zulasten des Frachtführers. Dazu kommt, dass nach § 435 HGB ein bewusst leichtfertiges Verhalten erforderlich ist, also ein an Vorsatz grenzendes, unsorgfältiges Handeln. Legte man die von der Klägerseite geforderten Maßstäbe zu Grunde, würde sich eine Haftung der Beklagten aber bereits für schlicht fahrlässige Organisationsmängel oder sonstige Defizite bei der Durchführung des Transportes ergeben, die im Einzelfall auftreten können. Dies kann nicht richtig sein, insbesondere auch wenn man auf die Äquivalenz zwischen dem Wert der beförderten Pakete und des hierfür vereinbarten Frachtlohns abstellt.
18 
Anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung bei Koller (a.a.O.) und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung des BGH, insbesondere TransportR 2009, 134. Zum einen wird dort selbst zur Voraussetzung gemacht, dass im Einzelfall Anlass zu einem entsprechenden Vortrag bestehen muss und das weiter zu prüfen ist, inwieweit im Einzelfall ein entsprechender Rückschluss auf ein bewusst leichtfertiges Handeln hieraus möglich ist. Die dort zitierte Entscheidung des BGH bezieht sich gerade ausdrücklich auf einen Fall, bei dem davon auszugehen war, dass die Ware gestohlen wurde. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, das die Ladung schlicht falsch verladen wurde. Dies liegt angesichts des relativ geringen Warenwerts und des Inhalts, nämlich hoch spezialisierten Medizinbedarfs auch nicht nahe.
19 
Erforderlich und ausreichend ist es deshalb im Regelfall, dass der Frachtführer darlegt, dass die erforderlichen Schnittstellenkontrollen durchgeführt werden, wie der für ihn nachvollziehbare Sendungsverlauf war, wann und zu welchem Zeitpunkt und Ort die Sendung dann für ihn in Verlust geraten ist, insbesondere auch, welche - zu benennenden - Mitarbeiter dann die Nachrecherche vorgenommen haben (vgl. hierzu BGH TranspR 2009, 262; OLG Karlsruhe). Mehr liefe - jedenfalls in der Regel, falls die Umstände des Einzelfalls nicht mehr erfordern - auf einen auch ansonsten allgemein prozessual als unzulässig gehaltenen Ausforschungsbeweis hinaus, der im übrigen auch noch die klare gesetzliche Regelung hinsichtlich der Beweislast der §§ 425, 435 HGB umkehrte. Damit hat der Frachtführer hinreichend Einblick in seine Betriebsinterna gegeben. Der Versender kann dann immer noch entscheiden, ob er selbst weitere Recherchen anstellen will, um zu versuchen, auf der Basis dieser Tatsachen den Beweis für ein bewusst leichtfertiges Verhalten zu führen.
20 
Diese prozessuale Einlassungsobliegenheit hat die Beklagte vorliegend erfüllt. Insbesondere lässt sich aufgrund der regelmäßigen Schnittstellenkontrollen der Gang der Sendung bis zu deren Verlust nachvollziehen. Es wurde dargelegt, dass und in welchem Umfang in die Recherche durchgeführt wurde, auch von welchem Mitarbeiter. Mehr ist vorliegend nicht zu fordern.
21 
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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