Das Verfahren über den Antrag zur Änderung des Geburtseintrages betreffend die Geschlechtszugehörigkeit wird ausgesetzt.
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| | Der Antragsteller wurde am … 1976 geboren. Der Geburtseintrag erfolgte unter dem Vornamen K, das Geschlecht wurde mit weiblich angegeben. |
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| | Durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 14.05.2009 (Az.: Ke TSG 2 UR III 5113/08) wurde der Geburtsname des Antragstellers in T geändert. In jenem Verfahren wurde durch zwei auf dem Gebiet des Transsexuallismus erfahrene Gutachter bestätigt, dass sich der Antragsteller dauerhaft dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt und unter dem Zwang steht, dieser Vorstellung entsprechend leben zu müssen. |
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| | Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, den Geburtseintrag hinsichtlich des Geschlechts von weiblich auf männlich zu ändern. Er ist der Ansicht, dass durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011 (1 BvR 3295/07) die Voraussetzungen des § 8 TSG zur Änderung des Geburtseintrages hinsichtlich des Geschlechts die selben seien, die schon bei der nach § 1 TSG erfolgten Vornamensänderung im Beschluss vom 14.05.2009 erfüllt waren. Die darüber hinaus in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG festgelegten Voraussetzungen der geschlechtsangleichenden Operation und der Fortpflanzungsunfähigkeit, die beim Antragsteller nicht erfüllt sind, seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts entfallen. |
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| | Das vorliegende Verfahren ist auszusetzen bis der Gesetzgeber geregelt hat, ob und gegebenenfalls welche über § 1 TSG hinausgehenden Voraussetzungen zur Änderung des Geburtseintrags hinsichtlich des Geschlechts erforderlich sind. |
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| | Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 11.01.2011 nach § 95 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entschieden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar seien. Diese Normteile sind bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber für nicht anwendbar erklärt worden. Die Nichtanwendbarkeitserklärung bedeutet eine Normanwendungssperre. Noch offene Verfahren, bei welchen die Entscheidung von der verfassungswidrigen Norm abhängt, müssen bis zum Erlass des verfassungsrechtlich gebotenen neuen Rechts ausgesetzt werden (Hömig, in Maunz, u.a., BVerfGG, Kommentar, § 95 , Randnummer 50). |
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| | Das Bundesverfassungsgericht wählt die Unanwendbarkeitserklärung statt der Feststellung der Nichtigkeit dann, wenn der verfassungswidrige Teil nicht vom verfassungsmäßigen Teil einer Vorschrift getrennt werden kann (vgl. Hömig, a.a.O. Randnummer 47). Dies ist vorliegend der Fall. |
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| | Diese Unvereinbarkeitserklärung statt der Nichtigerklärung erfolgte, weil die betroffenen Normteile (§ 8 Nr. 3 und Nr.4 TSG ) nicht von der übrigen Regelung des § 8 TSG und der Gesamtschau der „kleinen“ (nur Vornamensänderung) und „großen Lösung“( auch Änderung des Geburtseintrags hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit) in §§1 und 8 TSG gesehen werden können. |
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| | Ursprünglich ist § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 4 TSG als solcher und auch mit Blick auf § 1 TSG im Rahmen einer Gesamtregelung beschlossen worden, die der Gesetzgeber bewusst als „Gesamtpaket“ treffen wollte. Gerade in den jetzt aufgehobenen Passagen werden andere Voraussetzungen für die „große Lösung“ (§ 8 TSG ) definiert, als sie für die „kleine Lösung“ ( § 1 TSG ) notwendig sind. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06.06.1979 ( Bundestagsdrucksache 8/2947 ) wird ausdrücklich Wert auf die Unterscheidung der „großen“ und der „kleinen Lösung“ gelegt. Dies wird zum einen damit begründet, dass nicht übereilig Geschlechtsänderungen durchgeführt werden sollen, sondern dass es den Antragstellern möglich sein soll, mit dem im Rahmen der „kleinen Lösung“ erhaltenen neuen Namen zunächst weiter die geplante endgültige Geschlechtsänderung zu erproben. Zum anderen wird betont, dass die familienrechtlichen Konsequenzen, die aus der Geschlechtsänderung, anders als bei der bloßen Vornamensänderung, folgen, sehr einschneidend sind. Die geschlechtsangleichende Operation wurde im Hinblick auf diese Unterschiede als ganz zentral für die „große Lösung“ angesehen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Wunsch nach einer solchen Operation kennzeichnend für die Transsexualität sei. In der Durchführung der Operation zeige sich die Ernsthaftigkeit des Verlangens der/ des Betreffenden, und letztlich liege in ihr die Berechtigung zur Geschlechtsänderung. Sogar für den Fall, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen eine Operation nicht möglich sei, müsse ihnen zugemutet werden, dass sie mit der „kleinen Lösung“ leben (siehe Regierungsentwurf, a.a.O. Abschnitt 2.5, 2.6). In der Stellungnahme des Bundesrats (Bundestagsdrucksache 8/2947, Anlage 3) wurde sogar vorgeschlagen, dass nur die „große Lösung“ legalisiert werden solle. Auch hier lag die Betonung darauf, dass typischer Weise die geschlechtsangleichende Operation von „wirklichen Transsexuellen“ angestrebt sei. In der Debatte des Bundestags vom 28.06.1979 wurden diese beiden im Regierungsentwurf einerseits, der Stellungnahme des Bundesrats andrerseits aufgezeigten Varianten heftig diskutiert. Eine Lösung, wie sie jetzt in der Gleichstellung von „kleiner“ und „großer Lösung“ gesehen wird, wurde zu keiner Zeit in Erwägung gezogen. Im Ergebnis folgt das Gesetz im Wesentlichen dem Regierungsentwurf mir „kleiner“ und „großer Lösung“. |
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| | Die Unvereinbarerklärung, nicht die Nichtigkeitsfeststellung, wählt das Bundesverfassungsgericht auch dann, wenn es für die Regelung des in Frage stehenden Sachverhalts mehrere Abhilfemöglichkeiten gibt und das Verfassungsgericht die Wahrung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers nicht einschränken will (siehe Hömig, a.a.O. Randnummer 44). |
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| | So liegt es hier. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG vor allem darauf gestützt, dass neue medizinische Erkenntnisse nicht mehr wie der Gesetzgeber von 1980 davon ausgehen, dass der Wunsch nach einer geschlechtsanpassenden Operation kennzeichnend für das Vorliegen einer Transsexualität sei. Entscheidend sei vielmehr die Stabilität des transsexuellen Wunsches. Erforderlich sei deshalb eine individuelle therapeutische Lösung, die von einem Leben im anderen Geschlecht ohne somatische Maßnahmen bis hin zur weitgehend operativen Geschlechtsangleichung reichen können (siehe Beschluss A I 5a). |
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| | Nach diesen Ausführungen ist nicht zwingend eine Aufhebung der Unterscheidung zwischen „kleiner „ und „großer Lösung“ vorgegeben. Vielmehr kann der Gesetzgeber neben den Voraussetzungen, die zur Vornamensänderung vorliegen müssen, verschiedenste weitere Voraussetzungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit zum anderen als dem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht festlegen. Dies könnten möglicherweise vorgeschaltete Beratungs- und/ oder Therapiepflichten sein. Wie genau dies auszusehen hat, ist gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit. |
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| | Die weitere Rechtsfolge der Unanwendbarkeitserklärung ist die unverzügliche Neuregelungspflicht der Materie durch den Gesetzgeber (Hömig, a.a.O., Randnummer 49). |
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| | Ausnahmsweise kann das Bundesverfassungsgericht selbst bestimmen, was übergangsweise zu gelten hat. Dies hat das Gericht hier jedoch nicht getan. Eine Entscheidung durch die Gerichte ist daher erst nach einer gesetzlichen Neuregelung möglich. |
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