1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
| | |
| | Der Kläger fordert von der Beklagten die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten. |
|
| | Der Kläger, der als Einzelunternehmer die Firma B. betrieb, war bei der Beklagten haftpflichtversichert. In dem Versicherungsvertrag, Stand 01.07.2006, waren die damals geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baugewerbes vereinbart. Im Jahr 2006 beauftragte die Firma R. den Kläger als Subunternehmer mit der Vornahme von Arbeiten an einem Bauvorhaben in K. Im Jahr 2008 kam es zwischen dem damaligen Hauptauftraggeber, der Firma S. und der Firma R. zum Streit über die Mangelfreiheit des genannten Bauvorhabens. Anfang 2009 erhob die Firma S. gegen die Firma R. vor dem Landgericht S. Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 35.000 EUR zur Nachbesserung von Mängeln am genannten Bauvorhaben. In diesem Verfahren wurde dem Kläger durch die Firma R. mit Schriftsatz vom 18.05.2009 der Streit verkündet. Der Kläger meldete am 27.05.2007 der Beklagten den behaupteten Schaden und fügte der Schadensanzeige die Streitverkündung, die Klageschrift und die Klageerwiderung bei. Zudem führte er an, dass der Schaden laut Gutachten auf ca. 9.300 EUR geschätzt werde. Am 29.05.2009 trat der Kläger dem Rechtsstreit auf Seiten der Firma R. als Nebenintervenient bei. Am gleichen Tag informierte der vom Kläger zu diesem Zeitpunkt schon beauftragte Rechtsanwalt die Beklagte über den Beitritt zum Rechtsstreit und forderte diese zur Abgabe einer Deckungszusage für das Verfahren auf. Mit Schreiben vom 03.06.2009 (Anlage K 6, ABl. 120) und 09.06.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie wegen einer in dem eigenmächtigen Beitritt liegenden Verletzung vertraglicher Obliegenheitspflichten von der Leistung frei geworden sei und verweigerte auch danach jegliche Deckung, obwohl sie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen worden war, dass der Rechtsanwalt des Klägers außer dem Beitrittsschriftsatz keine weiteren Prozesserklärungen vor dem Landgericht S. abgegeben habe und die Bereitschaft bestehe, der Beklagten jederzeit die Prozessführung zu überlassen. Das Verfahren des Landgerichts S. wurde erstinstanzlich mit Urteil vom 15.12.2010 beendet (Anlage K 6, ABl. 28-41). Die Kosten der Nebenintervention wurden dem Kläger auferlegt, der Streitwert für die Beteiligung des Klägers an dem Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2011 (Anlage K 7, ABl. 112) auf 9.300,00 EUR festgesetzt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. vom 16.07.2010, Aktenzeichen 11 O 185/09 (Anl. K1, ABl. 14-22), wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren und ihn von eventuellen Ansprüchen der Firma R. bezüglich des genannten Bauvorhabens freizustellen. Am 11.08.2010 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte zu einem Kostenvorschuss gemäß § 9 RVG in Höhe von EUR 1.000 auf, nachdem die Beklagte nicht signalisiert hatte, die Prozessführung übernehmen zu wollen. Am 02.12.2010 verweigerte die Beklagte die Zahlung mit der Begründung, dass der Beitritt zum Rechtsstreit weder notwendig, noch von ihr veranlasst gewesen sei. |
|
| | Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte sämtliche ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Nebenintervention erster Instanz zu tragen habe gemäß Kostennote vom 21.12.2010 (Anlage K 4, ABl. 113). Nur durch den Beitritt sei eine ausreichende Kenntnisnahme vom Prozess und die Wahrung der Rechte des Klägers möglich gewesen (ABl. 12, 97-100). |
|
|
|
| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.235,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu bezahlen. |
|
|
|
| | Die Klage ist abzuweisen. |
|
| | Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger gegen § 3 III Ziffer 3 der zu Anwendung kommenden AHB (ABl. 89-93, 94, 95) verstoßen habe, da er selbst einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und nicht ihr die Prozessführung überlassen habe. Selbst wenn darin, wie vom Landgericht M. festgestellt, keine Obliegenheitsverletzung liege, könne der Kläger nicht die Kosten seiner eigenmächtigen Vorgehensweise gegen die Beklagte geltend machen, da es sich bei dieser nicht um ein versichertes Risiko handele. Die Beklagte behauptet, sie selbst wäre dem Verfahren vor dem Landgericht S. wenn sie für die Prozessführung verantwortlich gewesen wäre, zu keinem Zeitpunkt beigetreten, da sich aus diesem keine rechtlichen Nachteile für den Kläger ergeben hätten. Außerdem sei ihr nicht bekannt, dass der Beklagte die Kostennote bezahlt habe. |
|
| | Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, insbesondere auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts M. |
|
| | |
| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nur teilweise die Erstattung der diesem entstandenen Rechtsanwaltskosten. |
|
| | Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. wurde die Beklagte verurteilt, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, womit feststeht, dass die Beklagte die gemäß §§ 1, 3 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden versicherungsvertraglichen Pflichten zu erfüllen hat. Die sich hieraus ergebende Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers ist eine Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage AHB 2008 Nr. 5 Rn. 4). Im Hinblick auf das aus § 3 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen folgende eigene Prozessführungsrecht des Versicherers trifft diesen allerdings regelmäßig keine vertragliche Verpflichtung zur Erstattung der Gebühren eines von dem Versicherungsnehmer selbst bestellten Anwalts. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Versicherer seine Deckungspflicht schon dem Grunde nach bestreitet. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage § 101 Rn. 2, 5, 18), denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 9). Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 10), hat er für dessen Verweigerung wegen einer Pflichtverletzungen des Versicherungsvertrages weiter gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen. |
|
| | Da die Beklagte den Haftpflichtversicherungsschutz nach den Feststellungen des Landgerichts M. zu Unrecht versagt hatte, durfte und musste sich der Kläger gegen die ihn eingeleitete Rechtsverfolgung selbstständig verteidigen. Das berechtigte Interesse des Klägers hieran wird schon daraus ersichtlich, wenn man die dem Kläger entstandenen prozessualen Auslagen mit dem ihn potentiell treffenden Haftungsrisiko i.H.v. 9.300 EUR vergleicht. Insbesondere ist es auch adäquat kausal, dass von dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um die ihm möglicherweise - hier im Hinblick auf § 74 Abs. 3 ZPO - drohenden Nachteile abzuwenden (vergleiche hierzu LG Wiesbaden, VersR 1988, 841; OLG Düsseldorf, r+s 1989, 325; AG Bonn, VersR 1988, 841). Insbesondere hat der Kläger mit der Prozessführung auch keine Interessen der Beklagten durchkreuzt (vergleiche zu einer derartigen Konstellation LG Dortmund, NJW-RR 2009, 969). Im Gegenteil: Vorliegend wurde die Weiterführung des Prozesses - vorläufig auf eigene Kosten und eigenes Risiko - dem Kläger durch die Beklagte geradezu aufgezwungen. Eine vernünftige andere Verhaltensalternative als die von dem Kläger gewählte ist dem Gericht nicht ersichtlich, insbesondere wie dieser sich gegen die ihm drohenden rechtlichen und prozessualen Nachteile anders hätte verteidigen können, als den Rechtsstreit nach Beitritt auch fortzuführen. Die von der Beklagten jetzt geäußerte Ansicht, hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen den Kläger aus dem Versicherungsvertrag treffenden Obliegenheiten, da sie selbst nicht dem Rechtsstreit beigetreten wäre, kann - abgesehen von dem entgegenstehenden rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim - nicht gefolgt werden. Dies hätte für den Kläger nur dann maßgeblich sein können, wenn die Beklagte ihm gegenüber gleichzeitig erklärt hätte, dass sie - auch für den Fall eines Ausganges des Prozesses zu seinen Ungunsten - auf alle Fälle in der Sache selbst dann Deckung geleistet hätte. Dies wurde aber gerade ausdrücklich verweigert. |
|
| | Auf die von der Beklagten auch im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 6 AHB (Fassung 1986/2002) kann sich die Beklagte gemäß § 322 ZPO nicht mehr berufen. In dem Verfahren vor dem Landgericht M. wurde - wenn auch als Verpflichtung formuliert - festgestellt, dass die Beklagte ohne Einschränkungen verpflichtet ist, dem Kläger den Versicherungsschutz zu gewähren. In den Gründen setzte sich das Gericht ausdrücklich mit den von der Beklagten schon damals erhobenen angeblichen Obliegenheitsverpflichtungen auseinander und verneinte diese. Damit ist die Beklagte mit diesem Einwand in dem hier jetzt rechtshängigen Verfahren ausgeschlossen (vergleiche hierzu Zöller ZPO 28. Auflage § 322 Rn. 10). |
|
| | Umgekehrt hat das Landgericht aber nicht uneingeschränkt eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt, sämtliche dem Kläger entstandenen Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die im Rahmen des Versicherungsvertrags zu ersetzen gewesen sind. Da wie oben ausgeführt, den Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Beklagten vorlag, zur Folge, dass die Beklagte nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind und zwar bezogen auf denjenigen Gegenstandswert, in Höhe dessen dem Kläger in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart eine Haftung gedroht hätte. Dieser ist durch den Beschluss des Landgerichts S. festgesetzt worden, wobei sich auch aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts M. (ABl. 22) ergibt, dass hinsichtlich des Gewerks des Klägers in dem Prozess vor dem Landgericht S. ein Aufwand zur Beseitigung von Baumängeln in Höhe von 9.300 EUR behauptet worden war. |
|
| | Die Bezahlung der streitgegenständlichen Kostennote hat der Kläger zur gemäß § 286 ZPO hinreichenden Überzeugung des Gerichts durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges des Kontos seines Prozessbevollmächtigten (Anlage K 5, Bl. 27) nachgewiesen, aus dem sich ergibt, dass er diese bereits am 10.01.2011 gezahlt hatte. Da die Beklagte bis zuletzt überhaupt eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach bestritten hatte, brauchte sich der Beklagte gemäß § 250 BGB ohnehin nicht nur auf eine Freistellung verweisen lassen (vergleiche hierzu BGH NJW-RR 1996, 700; NJW-RR 1990, 970; NJW-RR 1987,43). |
|
| | Demnach kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der verauslagten Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG i.H.v. 583,20 EUR verlangen - und zwar ohne Umsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers - samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. Da die Beklagte auf die Anforderung eines Vorschusses mit Schreiben vom 02.12.2010 (Anlage K 3, ABl. 25) nochmals ausdrücklich jegliche Zahlung verweigerte, konnten dem Kläger auch die ab 01.02.2011 beantragten (§ 308 Abs. 1 ZPO) Verzugszinsen zugesprochen werden. |
|
| | In übersteigender Höhe ist die Klage als unbegründet abzuweisen mit der Folge der 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO. Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung für die Beklagte nicht zugelassen. |
|
| | |
| | Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nur teilweise die Erstattung der diesem entstandenen Rechtsanwaltskosten. |
|
| | Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts M. wurde die Beklagte verurteilt, dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren, womit feststeht, dass die Beklagte die gemäß §§ 1, 3 Abs. 3 der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden versicherungsvertraglichen Pflichten zu erfüllen hat. Die sich hieraus ergebende Rechtsschutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers ist eine Hauptleistungspflicht aus diesem Vertrag (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage AHB 2008 Nr. 5 Rn. 4). Im Hinblick auf das aus § 3 Abs. 3 der Versicherungsbedingungen folgende eigene Prozessführungsrecht des Versicherers trifft diesen allerdings regelmäßig keine vertragliche Verpflichtung zur Erstattung der Gebühren eines von dem Versicherungsnehmer selbst bestellten Anwalts. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Versicherer seine Deckungspflicht schon dem Grunde nach bestreitet. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer, der den Prozess dann selbst führt, gemäß §§ 82, 83 VVG Anspruch auf Bezahlung seiner Gebühren (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 28. Auflage § 101 Rn. 2, 5, 18), denn er führt den Prozess, um den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 9). Da der Versicherer verpflichtet ist, für den Versicherungsnehmer den Prozess zu führen (vergleiche hierzu Prölss/Martin VVG 27. Auflage § 5 AHB Rn. 10), hat er für dessen Verweigerung wegen einer Pflichtverletzungen des Versicherungsvertrages weiter gemäß §§ 280, 281, 249 BGB in haftungsbegründender Weise einzustehen. |
|
| | Da die Beklagte den Haftpflichtversicherungsschutz nach den Feststellungen des Landgerichts M. zu Unrecht versagt hatte, durfte und musste sich der Kläger gegen die ihn eingeleitete Rechtsverfolgung selbstständig verteidigen. Das berechtigte Interesse des Klägers hieran wird schon daraus ersichtlich, wenn man die dem Kläger entstandenen prozessualen Auslagen mit dem ihn potentiell treffenden Haftungsrisiko i.H.v. 9.300 EUR vergleicht. Insbesondere ist es auch adäquat kausal, dass von dem Versicherungsnehmer ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, um die ihm möglicherweise - hier im Hinblick auf § 74 Abs. 3 ZPO - drohenden Nachteile abzuwenden (vergleiche hierzu LG Wiesbaden, VersR 1988, 841; OLG Düsseldorf, r+s 1989, 325; AG Bonn, VersR 1988, 841). Insbesondere hat der Kläger mit der Prozessführung auch keine Interessen der Beklagten durchkreuzt (vergleiche zu einer derartigen Konstellation LG Dortmund, NJW-RR 2009, 969). Im Gegenteil: Vorliegend wurde die Weiterführung des Prozesses - vorläufig auf eigene Kosten und eigenes Risiko - dem Kläger durch die Beklagte geradezu aufgezwungen. Eine vernünftige andere Verhaltensalternative als die von dem Kläger gewählte ist dem Gericht nicht ersichtlich, insbesondere wie dieser sich gegen die ihm drohenden rechtlichen und prozessualen Nachteile anders hätte verteidigen können, als den Rechtsstreit nach Beitritt auch fortzuführen. Die von der Beklagten jetzt geäußerte Ansicht, hierbei handele es sich um einen Verstoß gegen den Kläger aus dem Versicherungsvertrag treffenden Obliegenheiten, da sie selbst nicht dem Rechtsstreit beigetreten wäre, kann - abgesehen von dem entgegenstehenden rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim - nicht gefolgt werden. Dies hätte für den Kläger nur dann maßgeblich sein können, wenn die Beklagte ihm gegenüber gleichzeitig erklärt hätte, dass sie - auch für den Fall eines Ausganges des Prozesses zu seinen Ungunsten - auf alle Fälle in der Sache selbst dann Deckung geleistet hätte. Dies wurde aber gerade ausdrücklich verweigert. |
|
| | Auf die von der Beklagten auch im Rahmen dieses Verfahrens geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 6 AHB (Fassung 1986/2002) kann sich die Beklagte gemäß § 322 ZPO nicht mehr berufen. In dem Verfahren vor dem Landgericht M. wurde - wenn auch als Verpflichtung formuliert - festgestellt, dass die Beklagte ohne Einschränkungen verpflichtet ist, dem Kläger den Versicherungsschutz zu gewähren. In den Gründen setzte sich das Gericht ausdrücklich mit den von der Beklagten schon damals erhobenen angeblichen Obliegenheitsverpflichtungen auseinander und verneinte diese. Damit ist die Beklagte mit diesem Einwand in dem hier jetzt rechtshängigen Verfahren ausgeschlossen (vergleiche hierzu Zöller ZPO 28. Auflage § 322 Rn. 10). |
|
| | Umgekehrt hat das Landgericht aber nicht uneingeschränkt eine Verpflichtung der Beklagten festgestellt, sämtliche dem Kläger entstandenen Kosten zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die im Rahmen des Versicherungsvertrags zu ersetzen gewesen sind. Da wie oben ausgeführt, den Versicherer grundsätzlich keine Pflicht trifft, Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass dieser eigenmächtig einen Prozessbevollmächtigten bestellt bzw. einen Rechtsstreit führt, hat der Umstand, dass der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten schon beauftragt hatte und dem Rechtsstreit beigetreten war, bevor ihm überhaupt eine Reaktion der Beklagten vorlag, zur Folge, dass die Beklagte nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die ab dem Zeitpunkt der Verweigerung der Deckung entstanden sind und zwar bezogen auf denjenigen Gegenstandswert, in Höhe dessen dem Kläger in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart eine Haftung gedroht hätte. Dieser ist durch den Beschluss des Landgerichts S. festgesetzt worden, wobei sich auch aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts M. (ABl. 22) ergibt, dass hinsichtlich des Gewerks des Klägers in dem Prozess vor dem Landgericht S. ein Aufwand zur Beseitigung von Baumängeln in Höhe von 9.300 EUR behauptet worden war. |
|
| | Die Bezahlung der streitgegenständlichen Kostennote hat der Kläger zur gemäß § 286 ZPO hinreichenden Überzeugung des Gerichts durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges des Kontos seines Prozessbevollmächtigten (Anlage K 5, Bl. 27) nachgewiesen, aus dem sich ergibt, dass er diese bereits am 10.01.2011 gezahlt hatte. Da die Beklagte bis zuletzt überhaupt eine Zahlungsverpflichtung schon dem Grunde nach bestritten hatte, brauchte sich der Beklagte gemäß § 250 BGB ohnehin nicht nur auf eine Freistellung verweisen lassen (vergleiche hierzu BGH NJW-RR 1996, 700; NJW-RR 1990, 970; NJW-RR 1987,43). |
|
| | Demnach kann der Kläger von der Beklagten die Erstattung der verauslagten Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG, § 13 RVG i.H.v. 583,20 EUR verlangen - und zwar ohne Umsatzsteuer im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers - samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. Da die Beklagte auf die Anforderung eines Vorschusses mit Schreiben vom 02.12.2010 (Anlage K 3, ABl. 25) nochmals ausdrücklich jegliche Zahlung verweigerte, konnten dem Kläger auch die ab 01.02.2011 beantragten (§ 308 Abs. 1 ZPO) Verzugszinsen zugesprochen werden. |
|
| | In übersteigender Höhe ist die Klage als unbegründet abzuweisen mit der Folge der 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713, 108 ZPO. Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung für die Beklagte nicht zugelassen. |
|