Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 10 C 322/11

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie die Tochter am 28.07.2010 eine Reise nach Mexico in der Zeit vom 19.08.2010 bis 10.09.2010 zu einem Gesamtreisepreis von 4.774,00 EUR (Anlage K 1, Bl. 7-11), für welche er bei der Beklagten eine Reiserücktrittskostenversicherung abschloss (Versicherungsbedingungen Anl. B 2, ABl. 99, 100). Bereits am 05.08.2010 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag (Anl. K2 12-23) im Hinblick auf einen akuten Rückfall der bei seiner Ehefrau bestehenden Alkoholabhängigkeit. Durch die Stornierung entstanden dem Kläger Unkosten i.H.v. 3536,00 EUR (Anlage K 3, ABl. 24, 25). Der Alkoholkonsum der Ehefrau des Klägers begann schleichend seit dem Jahr 2001. Erstmalig im Jahr 2006 erfolgte bereits eine Alkoholentzugsbehandlung in einer Suchthilfestation. Im Mai 2010 erfolgte dann für 2 Wochen eine ärztlich begleitete Entgiftung im Klinikum N.. Danach war die Ehefrau des Klägers abstinent bis Anfang Juli 2010 ein Rückfall mit der regelmäßigen Einnahme von Schnaps erfolgte, weil sie vier Wochen nach der Entlassung aus dem Klinikum in N. im Mai 2010 wieder mit - ursprünglich die Sucht auch auslösenden – Schlafstörungen zu kämpfen hatte. Anfang August 2010 versuchte die Ehefrau des Klägers dann ohne Unterstützung erneut endgültig vom Alkohol loszukommen. (ABl. 56, 57).
Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau hätte aufgrund unvorhersehbarer schwerer Organstörungen, insbesondere Herzrhythmusstörungen, stationär am 04.08.2010 zur Behandlung in das Klinikum N.N. aufgenommen werden müssen bei akuter Lebensgefahr (ABl. 3, 4, 67, 68, 115). Zu dem Zeitpunkt der Reisebuchung seien bei der als vollkommen genesen geltenden Ehefrau keinerlei körperliche oder psychische Auffälligkeiten vorhanden gewesen (ABl. 4, 5), sie habe für ihn nicht bemerkbar heimlich getrunken (ABl. 69-71). Im Hinblick auf in die der Vergangenheit problemlos verlaufenden Entgiftungen habe seine Ehefrau davon ausgehen dürfen, die Entgiftung vor Antritt der Reise rechtzeitig durchführen zu können, derart massive organische Körperreaktionen wie diesmal seien in der Vergangenheit noch nie aufgetreten (ABl. 72).
Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.182,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 14.12.2010 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, weder habe sich die Ehefrau des Klägers in einem lebensbedrohlichen Zustand befunden, insbesondere hätten die schweren Herzrhythmusstörungen nicht vorgelegen, noch sei jene deshalb in eine Klinik eingewiesen worden, die Behandlung habe vielmehr einem Alkoholentzug gedient (ABl. 34, 35, 89-92). Der Zustand sei außerdem bei Buchung der Reise bekannt gewesen (ABl. 35, 88). Der Kläger habe zunächst der Beklagten falsche Angaben zum Krankheitsbild und zum Rücktrittsgrund gemacht (ABl. 94) und außerdem die Erkrankung nicht ordnungsgemäß durch ein ärztliches Attest nachgewiesen (ABl. 93)
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Alkoholrückfall der Ehefrau des Klägers sowie die damit für diese verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen stellen - unabhängig davon, inwieweit die behaupteten schweren Organstörungen tatsächlich vorlagen - jedenfalls keine unerwartete schwere Erkrankung einer Risikoperson im Sinne von II 2.1c, 2.2 der Versicherungsbedingungen dar.
12 
Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt bei einer Alkoholerkrankung nicht vor, da eine alkoholkranke Person jederzeit mit dem Eintritt von psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen muss (LG München R+S 2007, 331). Eine alkoholkranke Person muss - selbst bei längerer Abstinenz - jederzeit mit dem Auftreten eines Rückfall rechnen, so dass dieser letztlich nicht unerwartet ist (AG Itzehoe, R+S 2002, 342). Vorliegend gilt dies umso mehr, als die letzte Entzugsbehandlung der Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise gerade einmal ein knappes Vierteljahr zurücklag. Bei Erkrankungen wie einer Alkoholsucht, die erfahrungsgemäß (auch) periodisch verlaufen, ist die Gefahr eines Schubes offensichtlich. Unerwartet kann ein Schub daher nur bei einer untypischen Entwicklung sein (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 2 VB-Reiserücktritt 2008, § 2, Rdn. 10). Bei einer Alkoholerkrankung besteht für den Betroffenen - selbst bei langjähriger Abstinenz - die lebenslange Gefahr eines Rückfalls, wenn der Kranke auch nur geringste Mengen Alkohol zu sich nimmt (LG Mannheim Urteil vom 17.02.2011, Az. 10 S 54/10, BeckRS 2011, 20742). Umso erheblicher ist das Risiko für einen Rückfall, wenn wie hier, nur eine äußerst geringe Zeit seit der letzten Entzugsbehandlung vergangen ist. Die Ehefrau des Klägers vermochte ihre Schlafstörungen - wie auch in der Vergangenheit - nicht anders zu lösen, als Alkohol zu sich zu nehmen. Auf die Frage, ob die von der Klägerin behaupteten schweren organischen Gesundheitsstörungen vorlagen, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an, sondern auf das Vorliegen des Alkoholismus als Grunderkrankung. Abgesehen davon, dass bei dieser Krankheit, insbesondere bei einer gerade erst kurz zurückliegenden Entgiftung nach jahrelanger Alkoholsucht und einer bereits in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen Entzugsbehandlung ohnehin die latente Gefahr eines jederzeitigen Rückfalls und damit verbundener gravierender körperlicher und psychischer Ausfallserscheinungen besteht, kommt es maßgeblich darauf an, dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sich gerade wieder in einer akuten Krankheitsphase befand. Das versicherte Risiko gemäß 2.1c der Versicherungsbedingungen, nämlich das einer unerwarteten schweren Erkrankung liegt demnach nicht vor.
13 
Auch aus der subjektiven Sicht der Ehefrau des Klägers als Risikoperson im Sinne von 2.2 der Versicherungsbedingungen war der Rückfall im Sinne der Versicherungsbedingungen deshalb nicht nur unerwartet, sondern bekannt. Zum Zeitpunkt der Buchung trank die Ehefrau des Klägers ja bereits wieder seit einem knappen Monat regelmäßig. Im Zeitpunkt der Buchung als die Ehefrau des Klägers und kurz nach zurückliegender Entwöhnungsbehandlung bewusst wieder regelmäßig hochprozentigen Alkohol zu sich nahm, war der Rückfall in ein möglicherweise auch auf Dauer wieder unkontrollierbares Verhalten mit der Gefahr organischer Reaktionen des Körpers ohne weiteres zu erwarten.
14 
Von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu der vom Kläger reklamierten Unvorhersehbarkeit des Rückfalls und dessen behaupteten Folgen konnte abgesehen werden. Zum einen befand sich die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ja gerade wieder in eine akuten Phase. Außerdem hat der erkennende Richter über mehrere Jahre als Betreuungsrichter gearbeitet. Dem Gericht ist deshalb mit dem Krankheitsbild des Alkoholismus, insbesondere der Gefahr eines jederzeitigen Rückfalls, hinlänglich vertraut, abgesehen davon, dass das Krankheitsbild des Alkoholismus aufgrund öffentlich zugänglicher Informationsmedien allgemein bekannt ist. Selbst nach langen Jahren können Betroffene teilweise plötzlich und unvorhersehbar, nur bei geringfügigen äußeren Anlässen, Rückfälle mit gravierenden Folgen erleiden. Umso mehr muss dies vorliegend gelten, als die Ehefrau des Klägers auf eine jahrelange aktive Alkoholkarriere zurückblicken konnte und gerade erst im Mai vor der Reisebuchung eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hatte. Selbst wenn sie tatsächlich davon ausging, eine erneute Entwöhnung kurz vor Antritt des Urlaubes auf eigene Initiative durchführen zu können, war dies mit dem offensichtlichem Risiko behaftet, dass dieser Versuch scheitert und es zu gravierenden, auch körperlichen Komplikationen kommt.
15 
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Alkoholrückfall der Ehefrau des Klägers sowie die damit für diese verbundenen körperlichen Beeinträchtigungen stellen - unabhängig davon, inwieweit die behaupteten schweren Organstörungen tatsächlich vorlagen - jedenfalls keine unerwartete schwere Erkrankung einer Risikoperson im Sinne von II 2.1c, 2.2 der Versicherungsbedingungen dar.
12 
Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt bei einer Alkoholerkrankung nicht vor, da eine alkoholkranke Person jederzeit mit dem Eintritt von psychischen und physischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen muss (LG München R+S 2007, 331). Eine alkoholkranke Person muss - selbst bei längerer Abstinenz - jederzeit mit dem Auftreten eines Rückfall rechnen, so dass dieser letztlich nicht unerwartet ist (AG Itzehoe, R+S 2002, 342). Vorliegend gilt dies umso mehr, als die letzte Entzugsbehandlung der Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt der Buchung der Reise gerade einmal ein knappes Vierteljahr zurücklag. Bei Erkrankungen wie einer Alkoholsucht, die erfahrungsgemäß (auch) periodisch verlaufen, ist die Gefahr eines Schubes offensichtlich. Unerwartet kann ein Schub daher nur bei einer untypischen Entwicklung sein (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 2 VB-Reiserücktritt 2008, § 2, Rdn. 10). Bei einer Alkoholerkrankung besteht für den Betroffenen - selbst bei langjähriger Abstinenz - die lebenslange Gefahr eines Rückfalls, wenn der Kranke auch nur geringste Mengen Alkohol zu sich nimmt (LG Mannheim Urteil vom 17.02.2011, Az. 10 S 54/10, BeckRS 2011, 20742). Umso erheblicher ist das Risiko für einen Rückfall, wenn wie hier, nur eine äußerst geringe Zeit seit der letzten Entzugsbehandlung vergangen ist. Die Ehefrau des Klägers vermochte ihre Schlafstörungen - wie auch in der Vergangenheit - nicht anders zu lösen, als Alkohol zu sich zu nehmen. Auf die Frage, ob die von der Klägerin behaupteten schweren organischen Gesundheitsstörungen vorlagen, kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an, sondern auf das Vorliegen des Alkoholismus als Grunderkrankung. Abgesehen davon, dass bei dieser Krankheit, insbesondere bei einer gerade erst kurz zurückliegenden Entgiftung nach jahrelanger Alkoholsucht und einer bereits in der Vergangenheit erfolglos gebliebenen Entzugsbehandlung ohnehin die latente Gefahr eines jederzeitigen Rückfalls und damit verbundener gravierender körperlicher und psychischer Ausfallserscheinungen besteht, kommt es maßgeblich darauf an, dass die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages sich gerade wieder in einer akuten Krankheitsphase befand. Das versicherte Risiko gemäß 2.1c der Versicherungsbedingungen, nämlich das einer unerwarteten schweren Erkrankung liegt demnach nicht vor.
13 
Auch aus der subjektiven Sicht der Ehefrau des Klägers als Risikoperson im Sinne von 2.2 der Versicherungsbedingungen war der Rückfall im Sinne der Versicherungsbedingungen deshalb nicht nur unerwartet, sondern bekannt. Zum Zeitpunkt der Buchung trank die Ehefrau des Klägers ja bereits wieder seit einem knappen Monat regelmäßig. Im Zeitpunkt der Buchung als die Ehefrau des Klägers und kurz nach zurückliegender Entwöhnungsbehandlung bewusst wieder regelmäßig hochprozentigen Alkohol zu sich nahm, war der Rückfall in ein möglicherweise auch auf Dauer wieder unkontrollierbares Verhalten mit der Gefahr organischer Reaktionen des Körpers ohne weiteres zu erwarten.
14 
Von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zu der vom Kläger reklamierten Unvorhersehbarkeit des Rückfalls und dessen behaupteten Folgen konnte abgesehen werden. Zum einen befand sich die Ehefrau des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ja gerade wieder in eine akuten Phase. Außerdem hat der erkennende Richter über mehrere Jahre als Betreuungsrichter gearbeitet. Dem Gericht ist deshalb mit dem Krankheitsbild des Alkoholismus, insbesondere der Gefahr eines jederzeitigen Rückfalls, hinlänglich vertraut, abgesehen davon, dass das Krankheitsbild des Alkoholismus aufgrund öffentlich zugänglicher Informationsmedien allgemein bekannt ist. Selbst nach langen Jahren können Betroffene teilweise plötzlich und unvorhersehbar, nur bei geringfügigen äußeren Anlässen, Rückfälle mit gravierenden Folgen erleiden. Umso mehr muss dies vorliegend gelten, als die Ehefrau des Klägers auf eine jahrelange aktive Alkoholkarriere zurückblicken konnte und gerade erst im Mai vor der Reisebuchung eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hatte. Selbst wenn sie tatsächlich davon ausging, eine erneute Entwöhnung kurz vor Antritt des Urlaubes auf eigene Initiative durchführen zu können, war dies mit dem offensichtlichem Risiko behaftet, dass dieser Versuch scheitert und es zu gravierenden, auch körperlichen Komplikationen kommt.
15 
Die Klage ist deshalb als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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