Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 3 C 312/12

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Kaufvertrag und unerlaubter Handlung geltend.
Am 15.10.2011 bestellte der Kläger bei der Beklagten einen Wachbecken, einen Ober-, einen Unter- und einen Hochschrank. Diese Einrichtungsgegenstände wurden von der seitens der Beklagten beauftragten Firma ... am 08.12.2011 geliefert. Hierbei trug einer der Mitarbeiter der Firma ..., Herr ..., die bestellten Einrichtungsgegenstände in das Haus des Klägers; die genaueren Umstände, die zu diesem "Hineintragen" geführt haben, sind unklar bzw. streitig. Dabei rutschte das Waschbecken aus der Verpackung und fiel zu Boden. Dadurch wurden die einflüglige Fenstertür und Fliesen beschädigt. Für die Kosten der Lieferung und des Austauschs der Fenstertür legt der Kläger einen (streitigen) Kostenvoranschlag über EUR 3.705,90 brutto vor. Die Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 3.705,90 ist der Gegenstand der Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe verpflichtet. Die Lieferung der Badeinrichtung sei vertraglich geschuldet gewesen. Hierzu gehöre der Transport in die Wohnung und nicht nur "bis zur Bordsteinkante". Dabei hafte die Beklagte für ihren Erfüllungsgehilfen bzw. dessen Mitarbeiter.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, den Betrag von EUR 3.705,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2012 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es sei bei Abschluss des Vertrages vereinbart worden, dass die Lieferung "frei Bordsteinkante" erfolgen sollte. Eine Haftung der Beklagten bestehe nicht, weil der Fahrer beim Entladen der Ware dem Kläger geholfen habe und keine eigene Verpflichtung erfüllt habe. Spätestens nach der Bordsteinkante seien die Speditionsmitarbeiter nur noch im Interesse des Klägers tätig geworden und damit als dessen Erfüllungsgehilfen anzusehen. Darüber hinaus habe der Kläger nur einen Anspruch auf Erstattung des Nettorechnungsbetrages, da die Reparatur noch nicht durchgeführt worden sei.
Die Beklagte hat der Firma .... den Streit verkündet. Die Firma .... ist mit Schriftsatz vom 23.10.2012 dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 29.11.2012. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten nach §§ 280, 241 II BGB hätte führen können, ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine Einstandspflicht der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB besteht nicht.
12 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach eine Lieferung der Ware "frei Bordsteinkante" vereinbart haben könnten, wirksam in den Vertrag einbezogen haben (das Gericht geht von keiner Einbeziehung aus), da die Beklagte auch ohne eine derartige Vereinbarung mangels anderslautender Vereinbarungen lediglich eine Lieferung bis zur Haustür, jedoch keine Lieferung in die Wohnung hinein schuldet. Ob "die Haustür" im zu entscheidenden Fall in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Bordsteinkante stand, ob evtl. der Weg zum Haus / auf dem Grundstück gesondert zu bewerten ist, kann dahin gestellt bleiben, nachdem sich vorliegend das Schadensereignis unstreitig beim Transport in die Wohnung selbst ereignete.
13 
Das Gericht folgt mit dieser Wertung ausdrücklich nicht der Entscheidung des AG Bonn vom 25.03.2010, AZ 103 C 315/09 (BeckRS 2011, 01173).
14 
Soweit das AG Bonn in dieser Entscheidung davon ausgeht, der Kunde bringe bei der Vereinbarung einer Lieferung zum Ausdruck, er wolle mit dem gesamten Transport (bis in die Wohnung hinein) nichts zu tun haben (worauf sich der Verkäufer einlasse), ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts unrichtig.
15 
Die Vereinbarung einer Warenlieferung kann den Verkäufer sinnvollerweise nur mit den Umständen "belasten", auf die er auch Einfluss haben kann. So ist es Aufgabe des Lieferanten, für einen ordnungsgemäßen Transport in Form von ordnungsgemäßen Fahrzeugen, auf ordnungsgemäßen Straßen und mit ordnungsgemäßen Sicherungen usw. zu sorgen; sein Risiko in diesen Punkten kann er abschätzen und in einem gewissen Rahmen auch beeinflussen.
16 
Die Situation im Hause des Kunden dagegen ist im - ohne gesonderte Nachfragen und Abreden - unbekannt. Die Frage nach Treppen, Bodenbelägen, Aufzügen, Türen usw. werden üblicherweise nicht gestellt, nicht besprochen. Der Lieferant / Verkäufer hat keine Veranlassung, hier - mangels genauer Kenntnis der tatsächlichen Umstände - eine ordnungsgemäße Lieferung in "unbekanntes Gebiet" zuzusagen.
17 
Für den hier zu entscheidenden Fall ist dem Lieferanten im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht einmal klar, ob das Waschbecken in der Wohnung ins Bad, ins Gästezimmer / -bad, in die Küche, in den Keller oder in den 3. Stock gebracht werden soll - es wäre aus Sicht des Gerichts lebensfremd, anzunehmen, der Lieferant stehe für eine ordnungsgemäße Lieferungen zu einem ihm letztlich unbekannten Ort ein. Der Kunde kann und wird dies auch nicht erwarten, der Hinweis des AG Bonn auf die Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB geht daher aus Sicht des Gerichts fehl. Der Kunde wird durch einen ordnungsgemäßen Transport zur Haustür und einer Übergabe / einem Angebot an der Haustür ausreichend in seinen Interessen geschützt. Will er mehr, muss er dies zum Ausdruck bringen und ggfs. dafür bezahlen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
18 
Die Beklagte schuldete daher dem Kläger den Transport der bestellten Ware bis zur Haustür, jedoch nicht in die Wohnung des Klägers hinein; sie hat sich in Erfüllung dieser Verpflichtung der Streitverkündeten und deren Mitarbeiter bedient. Diese Verpflichtung wurde ordnungsgemäß durchgeführt, der Schaden, der mit vorliegender Klage geltend gemacht wird, ereignete sich - unstreitig - beim Transport der gekauften Einrichtungsgegenstände / des gekauften Waschbeckens in die Wohnung hinein, z.T. jedenfalls auch in der Wohnung selbst (Fliesen; hinsichtlich der Tür ist unklar, ob die Beschädigung in der Wohnung oder beim Beginn der Wohnung vorlag).
19 
Der Transport des Waschbeckens in die Wohnung hinein war eine Gefälligkeitsleistung des unmittelbar handelnden Zeugen ...., eine Einstandspflicht der Beklagten hierfür besteht nicht.
20 
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge .... zu Beginn dieses Transportteils - wie von Seiten der Streitverkündeten vorgetragen - auf seine fehlende Verpflichtung / auf einen Haftungsausschluss hingewiesen hat (und er dann von anderen Personen aus dem Bereich des Klägers mit dem Transport in die Wohnung beauftragt, um einen solchen gebeten worden wäre).
21 
Aber auch dann, wenn der Zeuge .... bei Beginn dieses Transportteils nicht auf seine fehlende Verpflichtung hingewiesen hätte, er nicht beauftragt / gebeten worden wäre, er also aus eigener Veranlassung tätig geworden wäre (so wohl der Vortrag der Klägerseite), wäre eine Einstandspflicht der Beklagten zu verneinen.
22 
In diesem Fall hätte der Zeuge .... objektiv keine von der Beklagten geschuldete Leistung übernommen, in die sie den Zeugen .... hätte einbinden können. Er kann daher für diesen Teil des Transports nicht mehr als Erfüllungsgehilfe, auch nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann.
23 
Darüber hinaus ist es - auch aus Sicht des normalen Kunden - keine Gefälligkeit der Beklagten, wenn der Angestellte des mit der Lieferung beauftragten Unternehmens Tätigkeiten übernimmt, die der Verkäufer nicht schuldet. Der Kunde kann hier nicht erwarten, dass durch ein solches, überobligationsmäßige Verhalten eines Angestellten eine Einstandspflicht des Verkäufers entsteht. Eine Einstandspflicht der Beklagten aus der Gefälligkeit (ihres ursprünglichen Erfüllungsgehilfen) ist daher in dieser Konstellation nicht anzunehmen, eine eigene Gefälligkeit der Beklagten liegt nicht vor.
24 
Der Zeuge .... wäre daher in diesem Bereich allein und ausschließlich aus (eigener) Gefälligkeit dem Kunden gegenüber tätig geworden - und würde daher ggfs. selbst haften (aus § 823 BGB).
25 
Da nur diese beiden Varianten in Betracht kommen, war eine Beweisaufnahme entbehrlich.
26 
Ein unmittelbares Handeln der Beklagten liegt ohnehin nicht vor, so dass auch eine Einstandspflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung zu verneinen ist.
27 
Die Klage war damit abzuweisen, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten nach §§ 280, 241 II BGB hätte führen können, ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine Einstandspflicht der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB besteht nicht.
12 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach eine Lieferung der Ware "frei Bordsteinkante" vereinbart haben könnten, wirksam in den Vertrag einbezogen haben (das Gericht geht von keiner Einbeziehung aus), da die Beklagte auch ohne eine derartige Vereinbarung mangels anderslautender Vereinbarungen lediglich eine Lieferung bis zur Haustür, jedoch keine Lieferung in die Wohnung hinein schuldet. Ob "die Haustür" im zu entscheidenden Fall in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Bordsteinkante stand, ob evtl. der Weg zum Haus / auf dem Grundstück gesondert zu bewerten ist, kann dahin gestellt bleiben, nachdem sich vorliegend das Schadensereignis unstreitig beim Transport in die Wohnung selbst ereignete.
13 
Das Gericht folgt mit dieser Wertung ausdrücklich nicht der Entscheidung des AG Bonn vom 25.03.2010, AZ 103 C 315/09 (BeckRS 2011, 01173).
14 
Soweit das AG Bonn in dieser Entscheidung davon ausgeht, der Kunde bringe bei der Vereinbarung einer Lieferung zum Ausdruck, er wolle mit dem gesamten Transport (bis in die Wohnung hinein) nichts zu tun haben (worauf sich der Verkäufer einlasse), ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts unrichtig.
15 
Die Vereinbarung einer Warenlieferung kann den Verkäufer sinnvollerweise nur mit den Umständen "belasten", auf die er auch Einfluss haben kann. So ist es Aufgabe des Lieferanten, für einen ordnungsgemäßen Transport in Form von ordnungsgemäßen Fahrzeugen, auf ordnungsgemäßen Straßen und mit ordnungsgemäßen Sicherungen usw. zu sorgen; sein Risiko in diesen Punkten kann er abschätzen und in einem gewissen Rahmen auch beeinflussen.
16 
Die Situation im Hause des Kunden dagegen ist im - ohne gesonderte Nachfragen und Abreden - unbekannt. Die Frage nach Treppen, Bodenbelägen, Aufzügen, Türen usw. werden üblicherweise nicht gestellt, nicht besprochen. Der Lieferant / Verkäufer hat keine Veranlassung, hier - mangels genauer Kenntnis der tatsächlichen Umstände - eine ordnungsgemäße Lieferung in "unbekanntes Gebiet" zuzusagen.
17 
Für den hier zu entscheidenden Fall ist dem Lieferanten im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht einmal klar, ob das Waschbecken in der Wohnung ins Bad, ins Gästezimmer / -bad, in die Küche, in den Keller oder in den 3. Stock gebracht werden soll - es wäre aus Sicht des Gerichts lebensfremd, anzunehmen, der Lieferant stehe für eine ordnungsgemäße Lieferungen zu einem ihm letztlich unbekannten Ort ein. Der Kunde kann und wird dies auch nicht erwarten, der Hinweis des AG Bonn auf die Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB geht daher aus Sicht des Gerichts fehl. Der Kunde wird durch einen ordnungsgemäßen Transport zur Haustür und einer Übergabe / einem Angebot an der Haustür ausreichend in seinen Interessen geschützt. Will er mehr, muss er dies zum Ausdruck bringen und ggfs. dafür bezahlen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
18 
Die Beklagte schuldete daher dem Kläger den Transport der bestellten Ware bis zur Haustür, jedoch nicht in die Wohnung des Klägers hinein; sie hat sich in Erfüllung dieser Verpflichtung der Streitverkündeten und deren Mitarbeiter bedient. Diese Verpflichtung wurde ordnungsgemäß durchgeführt, der Schaden, der mit vorliegender Klage geltend gemacht wird, ereignete sich - unstreitig - beim Transport der gekauften Einrichtungsgegenstände / des gekauften Waschbeckens in die Wohnung hinein, z.T. jedenfalls auch in der Wohnung selbst (Fliesen; hinsichtlich der Tür ist unklar, ob die Beschädigung in der Wohnung oder beim Beginn der Wohnung vorlag).
19 
Der Transport des Waschbeckens in die Wohnung hinein war eine Gefälligkeitsleistung des unmittelbar handelnden Zeugen ...., eine Einstandspflicht der Beklagten hierfür besteht nicht.
20 
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Zeuge .... zu Beginn dieses Transportteils - wie von Seiten der Streitverkündeten vorgetragen - auf seine fehlende Verpflichtung / auf einen Haftungsausschluss hingewiesen hat (und er dann von anderen Personen aus dem Bereich des Klägers mit dem Transport in die Wohnung beauftragt, um einen solchen gebeten worden wäre).
21 
Aber auch dann, wenn der Zeuge .... bei Beginn dieses Transportteils nicht auf seine fehlende Verpflichtung hingewiesen hätte, er nicht beauftragt / gebeten worden wäre, er also aus eigener Veranlassung tätig geworden wäre (so wohl der Vortrag der Klägerseite), wäre eine Einstandspflicht der Beklagten zu verneinen.
22 
In diesem Fall hätte der Zeuge .... objektiv keine von der Beklagten geschuldete Leistung übernommen, in die sie den Zeugen .... hätte einbinden können. Er kann daher für diesen Teil des Transports nicht mehr als Erfüllungsgehilfe, auch nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann.
23 
Darüber hinaus ist es - auch aus Sicht des normalen Kunden - keine Gefälligkeit der Beklagten, wenn der Angestellte des mit der Lieferung beauftragten Unternehmens Tätigkeiten übernimmt, die der Verkäufer nicht schuldet. Der Kunde kann hier nicht erwarten, dass durch ein solches, überobligationsmäßige Verhalten eines Angestellten eine Einstandspflicht des Verkäufers entsteht. Eine Einstandspflicht der Beklagten aus der Gefälligkeit (ihres ursprünglichen Erfüllungsgehilfen) ist daher in dieser Konstellation nicht anzunehmen, eine eigene Gefälligkeit der Beklagten liegt nicht vor.
24 
Der Zeuge .... wäre daher in diesem Bereich allein und ausschließlich aus (eigener) Gefälligkeit dem Kunden gegenüber tätig geworden - und würde daher ggfs. selbst haften (aus § 823 BGB).
25 
Da nur diese beiden Varianten in Betracht kommen, war eine Beweisaufnahme entbehrlich.
26 
Ein unmittelbares Handeln der Beklagten liegt ohnehin nicht vor, so dass auch eine Einstandspflicht der Beklagten aus unerlaubter Handlung zu verneinen ist.
27 
Die Klage war damit abzuweisen, die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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