1. Die Betreuung wird verlängert.
2. Der Aufgabenkreis der Betreuung enthält künftig:
3. Als Betreuer bzw. Ersatzbetreuer werden nicht weiter bestellt:
4. Zur neuen Betreuerin wird bestellt: Frau …
5. Das Gericht wird spätestens bis zum 27.03.2021 über die Aufhebung oder Verlängerung der hier getroffenen Regelungen entscheiden.
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| | Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung (§ 295 FamFG) mit dem vorstehend beschriebenen Aufgabenkreis sind gegeben. |
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| | Die bestehende Betreuung wurde überprüft. |
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| | Die Betroffene ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten / Behinderungen, nämlich eines beginnenden amnestischen Syndroms bei Zustand nach Abhängigkeitssyndrom nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zum genannten Aufgabenkreis gehören. |
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| | Die Betreuung ist weiterhin erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betroffenen anderweitig nicht erfolgen kann. |
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| | Die Verlängerung der Betreuung an sich erfolgt nicht gegen den Willen der Betroffenen. |
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| | Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus |
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| dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 19.12.2013 |
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| dem Bericht der Betreuungsbehörde … |
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| der Stellungnahme der Betreuerin |
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| der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin … |
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| dem unmittelbaren Eindruck, den sich das Gericht anlässlich der Anhörung der Betroffenen in der üblichen Umgebung der Betroffenen verschafft hat. |
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| | Daher war die Betreuung zu verlängern. |
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| | Im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Erstbestellung (§ 295 Abs. 1 FamFG) und es ist neu über die Auswahl der Betreuerin zu befinden. Hierfür gelten nicht die Regeln über die Entlassung und Neubestellung (§§ 1908b, 1908c BGB) sondern die über die erstmalige Auswahl, also insbesondere § 1897 BGB (vgl. u.a.: OLG Zweibrücken FGPrax 2002; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 882). |
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| | Nach § 1897 BGB kommt dem Wunsch der Betroffenen besondere Bedeutung zu und nur aus wenigen, bestimmten Gründen kann davon abgewichen werden. Die Betroffene hat den Wunsch, ihre bisherige Betreuerin Frau … zu behalten. Doch diesem Wunsch kann nicht entsprochen werden. Die bisherige Betreuerin (wie auch der bisherige Verhinderungsbetreuer) wäre als sogenannte Vereinsbetreuerin (§ 1897 Abs. 2 BGB) zu bestellen. Der besondere Status der Vereinsbetreuerin und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind davon abhängig, dass der Betreuungsverein anerkannt worden ist. Es soll dadurch ein Anreiz geschaffen werden, dass die Vereine bestimmte - von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu definierende - Qualitätsstandards erfüllen (da hiervon u.a. auch Förderungen abhängen). |
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| | Die bisherige Betreuerin gehört aber einem in Baden-Württemberg nicht nach § 1908f BGB anerkannten Betreuungsverein an. Der Verein ist nur in Rheinland-Pfalz anerkannt. Somit kommt die erneute Bestellung für die seit 26.06.2012 im Pflegeheim in Baden-Württemberg lebende Betroffene durch ein baden-württembergisches Gericht nicht in Betracht. |
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| | Bereitschaft zur alternativen Übernahme der Betreuung (als ehrenamtliche Betreuerin oder Berufsbetreuerin) besteht nicht. |
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| | Dass, wie der ... und Frau … einwenden, insoweit die Rechte der Betroffenen übermäßig beschnitten würden und dies den Grundzügen des Betreuungsrechts widersprechen würde, ist nicht zutreffend und keine Grundlage, die Regelung des § 1908f Abs. 2 BGB infrage zu stellen. Zwar ist das Betreuungsrecht geprägt davon, dass nach Möglichkeit den Wünschen der Betreuten Rechnung getragen wird, jedoch findet auch dieser wichtige Grundsatz seine Grenzen, in tatsächlicher Hinsicht und auch in rechtlicher Hinsicht. Hätte man auch in ... oder der näheren Umgebung der aus … stammenden Betroffenen kein geeignetes Heim gefunden, wäre sicherlich auch aus tatsächlichen Gründen ein Betreuerwechsel ebenfalls durchzuführen gewesen und die Vereinsbetreuerin hätte ihre Entlassung verlangen können, da die Betreuung ihr nicht mehr zuzumuten wäre. Aus rechtlichen Gründen muss ebenfalls immer wieder ein Betreuerwechsel durchgeführt werden, auch wenn dies für die Beteiligten oft schwierig zu verstehen und auch persönlich bedauerlich sein kann, wie es das Gericht gerade in diesem Fall uneingeschränkt anerkennt. Andererseits darf jedoch nicht verkannt werden, dass gerade die wie hier professionell und entgeltlich (berufsmäßig) geführte Betreuung zurecht juristischen Grenzen unterliegt und es nicht berechtigt wäre, davon auszugehen, dass die Beibehaltung der Betreuung in der einmal gewählten Konstellation nahezu garantiert wäre. Die Vereinsbetreuerin wäre beispielsweise auch alleine auf Antrag des Vereins auszutauschen, wenn dieser als Arbeitgeber dies so als notwendig erachten würde oder das Arbeitsverhältnis bspw. beendet würde (§ 1908b Abs. 4 BGB) - so geschehen bei dem früheren Ersatzbetreuer. Dem Betreuungsverein ist so (von Gesetzes wegen) ein Weg eröffnet, die Entlassung seiner Mitarbeiterin aus dem Betreueramt zu erreichen, wenn diese bspw. für andere Belange benötigt wird (BT-Drucks. 11/4528, Seite 154). Auch wenn dies hier derzeit grundsätzlich nicht zu erwarten wäre, zeigt es doch, dass die Betroffene aufgrund der Vorgaben des Gesetzes gerade nicht sicher sein kann, eine einmal bestellte Vereinsbetreuer als gesetzliche Vertreterin zu behalten. Der Wunsch der Betroffenen kann auch nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen führen, die jedes Bundesland im Rahmen der Vorgaben selbst gestalten kann (BT-Drucks. aaO.) |
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| | Soweit der Betreuungsverein vorträgt (Bl. 248 d.A.), der Gesetzgeber hätte keine Ungleichbehandlung der Vereinsbetreuer und der Berufsbetreuer beabsichtigt, ist festzustellen, dass dies unzutreffend ist. Hierzu soll nur kurz angemerkt werden, dass der Gesetzeswortlaut des § 1908f BGB dem ja bereits deutlich widerspricht und dass Berufsbetreuer eben keine solche behördliche Anerkennungen, die ja einen Verwaltungsakt darstellen, benötigen. Auch in anderer Hinsicht bestehen eklatante Unterschiede zwischen Betreuungsvereinen/Vereinsbetreuern ("besonderer Status", BT-Drucks 11/4528, S. 157) auf der einen und Berufsbetreuern auf der anderen Seite - etwa wie oben erwähnt in Hinblick auf § 1908b Abs. 4 BGB, in steuerlicher Hinsicht oder auch bei den Querschnittsaufgaben, die der .. für die Stadt ……. Betreuungsverein e.V. in Mannheim oder Baden-Württemberg überhaupt nicht wahrnimmt und in entsprechenden örtlichen Gremien nicht vertreten ist. |
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| | Vielmehr ist es so, dass die fehlende Anerkennung des Betreuungsvereins in Baden-Württemberg auch einen (objektiven) Entlassungsgrund nach § 1908b BGB aus wichtigem Grund darstellen würde, ähnlich dem etwas häufiger in der Rechtsprechung und Literatur diskutierten Konstellation des §1897 Abs. 3 BGB (Näheverhältnis des Betreuers zum Heim, in dem die betreute Person lebt). Hiervon hatte das Gericht abgesehen, weil es zeitlich vor der Entscheidung über die Verlängerung nicht umsetzbar war und ohnehin eine - begrenzte - Übergangsfrist eingeräumt werden sollte. |
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| | Es ist daher nun eine neue Betreuerin zu bestellen. |
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| | Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde der Stadt … gefolgt. Frau … ist Mitarbeiterin eines in Baden-Württemberg anerkannten Betreuungsvereins. |
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| | Die Betroffene hat selbst keinen (alternativen) Vorschlag unterbreitet. |
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| | Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hat das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt und die gesetzliche Höchstdauer angesetzt. |
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