Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 10 C 399/13

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.255,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2012 sowie weitere 302,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin fordert von den Beklagten Zahlung.
Die Zeugin A.P. ist bei der Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt und war anlässlich eines Verkehrsunfalls in der Zeit vom 03.04.2012 bis 27.04.2012 (teilweise) als arbeitsunfähig gemeldet. Der Beklagte 1 war am 31.03.2012 mit einem bei der Beklagten 2 haftpflichtversicherten Pkw auf das Fahrzeug der Zeugin aufgefahren, wofür die Beklagtenseite einstandspflichtig ist. Auf Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von 3.880,00 EUR zahlte die Klägerin in dieser Zeit 3.255,80 EURan Lohn(ersatz)leistungen (Bl. 4-6).
Die Klägerin behauptet, die vor dem Unfall beschwerdenfreie Zeugin habe aufgrund des erheblichen Aufpralls – die Beifahrerin sei sogar mit dem Kopf an der A-Säule angeschlagen und habe sich hierdurch eine Beule zugezogen (Bl. 49, 50) – unfallbedingt eine behandlungsbedürftige Verletzung der Halswirbelsäule als auch der Brustwirbelsäule erlitten, weshalb sie unfallbedingt in dem Zeitraum der Krankschreibung nicht bzw. nur teilweise arbeitsfähig gewesen sei (Bl. 3, 4, 7, 47-52,139-141).Es seien auch die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen (Bl. 8, 9).
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.255,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 13.07.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für entstandene außergerichtliche Anwaltskosten 359,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen
Die Beklagten behaupten, die Krafteinwirkung durch die Kollision aufgrund der ganz geringen Geschwindigkeit sei minimal gewesen, es sei ausgeschlossen, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen durch den Unfall verursacht sein könnten (Bl. 33, 34, 77, 78, 117-119, 131, 132), die vorgelegten ärztlichen Berichte seien nicht aussagekräftig (Bl. 34, 35).
10 
Es wurde Beweis erhoben im Termin vom 04.12.2013 durch Vernehmung der Zeuginnen Janina P. (Blatt 81R, 82) und A.P. (Bl. 82-83). Die Akte des Amtsgerichts Mannheim 10 C 42/13 lag vor und war Gegenstand der Verhandlung. Es wurde ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Klaus-Dieter W. eingeholt, welches am 20.05.2014 erstattet wurde (Bl. 99-110). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist zulässig, insbesondere der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (vgl. hierzu Erfurter Kommentar 13. Auflage §6 EFZG Rn. 3) und auch ganz überwiegend begründet gemäß§§823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 6 EFZG.
12 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der klägerische Vortrag zutreffend ist, dass das Fahrzeug der Zeugin P. durch den Anstoßeinen erheblichen Schlag erlitt und die Zeugin A.P. hierdurch bedingt an der Halswirbel-und Brustwirbelsäule verletzt wurde und deshalb zunächst bis 22.04.2012 vollständig arbeitsunfähig erkrankt war, in der Zeit ab 23.04.2012 bis 27.04.2012 nur zu 50 % arbeitsfähig und in ärztlicher Behandlung war.
13 
Diese Überzeugung hat sich das Gericht zunächst auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeuginnen P. gebildet. Bei Würdigung der Aussagen hat das Gericht auch bedacht, dass es sich bei den Zeuginnen um an dem Verkehrsunfall selbst Beteiligte handelt, die Zeugin A.P. bei der Klägerin angestellt ist und die Zeuginnen miteinander verwandt sind, diese also ein mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Gleichwohl ist das Gericht von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt. Die Zeuginnen schilderten in persönlich glaubhafter Weise mit Zeichen/Gesten emotionalen Mit- und Wiedererlebens einen plastisch nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, versuchten insbesondere nicht, Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken zu kaschieren, auch nicht zu Punkten, bei denen solche hinsichtlich Einzelheiten des klägerischen Vortrag bestanden, weshalb das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Zeuginnen tatsächlich Erlebtes geschildert haben.
14 
Es mag zwar zweifelhaft sein, dass die Zeugen Janina P. die Beule tatsächlich durch den Stoß gegen die Kopfstütze erlitt. Das Gericht erachtet dies allerdings als nicht ausschlaggebend. Es liegt vielmehr nahe, dass die Zeugin sich dies im Nachhinein so zurecht gelegt hat, da ihr aufgrund der Plötzlichkeit des Unfalls - ein ganz typisches Phänomen bei Beteiligten eines Verkehrsunfalls - der tatsächliche Ablauf/Entstehung der Verletzung nicht mehr präzise in Erinnerung war. Im übrigen spricht allerdings wiederum entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass diese berichtete , dass ihr Kopf durch den Anstoß zunächst nach vorne und erst dann nach hinten geschleudert wurde: viele an der HWS durch Verkehrsunfälle Verletzte berichten nämlich, dass der Kopf zunächst nach hinten geschleudert worden sei, statt - wie zutreffend - zunächst nach vorne.
15 
Dazu kommt, dass die Beschwerden der Beklagten durch das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. Z. vom 01.06.2012 vollumfänglich gestützt wird (Bl. 39-41). Aus diesem ergibt sich im übrigen, dass Vorbeschwerden - wie ebenfalls von der Zeugin geschildert - im Jahr 2012 nicht (mehr) vorlagen. Dazu kommt, dass die Zeugin den Kollisionshergang wie auch die dadurch erlittenen Verletzungen samt Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit ebenso glaubwürdig und nachvollziehbar schilderte wie bereits anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 08.05.2013 in dem Vorverfahren 10 C 42/13 (Bl. 46, 46R der Beiakte). Was den früheren Bandscheibenvorfall im Bereich des Nackenwirbels angeht, konnte die Zeugin zur Überzeugung des Gerichts, wie durch das vorgelegte ärztliche Attest bestätigt, berichten, dass dieser aus dem Jahr 2007-2008 stammte und zum Zeitpunkt des Unfalls komplikationslos ausgeheilt war. Im übrigen könnte die Beklagtenseite selbst bei einer Vorschädigung hierdurch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da im Gegenteil auch bei einer so genannten Schadensanlage eine hierdurch bedingte oder verstärkte Verletzung ebenfalls als unfallbedingt der Beklagtenseite zuzurechnen wäre (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage vor §249 Rn. 35).
16 
Entscheidungserheblich kommt es weiter und maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen an, welches die Richtigkeit des Vortrags der Klägerseite und der Zeuginnen eindeutig stützt. Das Gericht macht sich dabei die Ausführungen des Sachverständigen in dem vorgelegten Gutachten nach Prüfung vollumfänglich zu eigen. Der Sachverständige, dessen besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen und Bewertung der dabei entstandenen Schäden dem Gericht auch aus der Tätigkeit des Sachverständigen in der Vergangenheit hinlänglich bekannt ist, hat sämtliche Befundtatsachen sorgfältig ermittelt und die physikalischen Kausalzusammenhänge abgewogen sowie deren Vereinbarkeit mit den gemachten Zeugenaussagen sorgfältig geprüft und abgewogen (Gutachten Bl. 102-110). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen, welche zusammenfassend darauf hinauslaufen, dass unter Berücksichtigung, dass die Zeugin P. zum Zeitpunkt der Kollision den Fuß auf der Bremse hatte, eine Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von bis zu 10 km/h herleitbar ist, eine damit verbundene anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug mit maximal etwa 4 km/h bis 7 km/h, spürbar- wie von den Zeuginnen erlebt und bereits berichtet - als durchaus heftigen Anstoß. Die Behauptung der Beklagtenseite, es könne beweisbar technisch sicher ausgeschlossen werden, dass die Zeuginnen P. durch den Anstoß in behauptetem Umfang, Art und Weise unfallbedingt verletzt worden sind, hat sich somit eben gerade nicht bestätigen lassen.
17 
Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite hinsichtlich eines zusätzlich durch Gutachten zu erbringenden positiven Vollbeweises als unbedingte Voraussetzung für die gerichtliche Überzeugungsbildung gemäß§286 ZPO ist diese (auch) auf Grundlage der vernommenen Zeugen ohne weiteres statthaft (vergleiche Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.09.2013, Geschäftsnummer 10 S 101/11), was spätestens seit der Entscheidung des BGH NJW 2013, 3634 umso mehr gilt, als der BGH in dieser Entscheidung selbst nach Einholung eines biomechanischen und medizinischen Gutachtens gleichwohl eine richterliche Überzeugungsbildung von der Unfallkausalität entsprechender Verletzungen allein gestützt auf die Basis von Zeugenaussagen für zulässig, ja sogar notwendig erachtet.
18 
Im übrigen hält das Gericht in Fällen wie dem vorliegendem mit einem für die Insassen kräftig spürbarem Anstoß die Argumentation der Versicherungswirtschaft - hierzu die Beklagte 2 zählend - für absurd und lebensfremd. Wären die von der Versicherungswirtschaft gebetsmühlenartig vorgebrachten Behauptungen zutreffend, gäbe es bei den Unfallopfern regelmäßig Abertausende von Simulanten und überempfindlichen Mimosen, die sich im Interesse eines - bei derartigen Verletzungen eher bescheidenen - Schmerzensgeldes teilweise wochenlangen, anstrengenden und schmerzhaften, jedenfalls lästigen Behandlungen unterzögen. Zutreffend ist zwar, dass bei derartigen Verletzungen üblicherweise kein durch bildgebende Mittel darstellbarer Befund festgestellt werden kann. Gleichwohl handelt es sich aber bei derartigen Verletzungen um ein Massenphänomen nach Verkehrsunfällen. Selbst wenn derartige Verletzungen im Bereich der HWS oder Brustwirbelsäule ohne feststellbaren organischen Befund entstehen können, teilweise auch verbunden mit Belastungen, welche unter üblichen Alltagsbelastungen liegen, so kommt es entscheidend darauf an, dass derartige Verletzungen typisch bei plötzlichen, schockartig sich ereignenden Vorfällen, teilweise angstbesetzt, auftreten. Eine hiermit vermutlich in vielen Fällen bei geringen Geschwindigkeiten mitwirkende psychische Veranlassung ist aber dem Schädiger ebenfalls zuzurechnen (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage vor §249 Rn. 37 ff).
19 
Die Beklagten sind deshalb antragsgemäß zu verurteilen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§280 Abs. 2, 286, 288, 291, 249 BGB, letztere allerdings im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ohne die geltend gemachte Umsatzsteuer (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage § 249, Rn. 27, 54). Die Beklagte hatte den Schaden der Klägerin vom 07.05.2012 (Anl. K6, Bl. 20) geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 11.07.2012 (Anl. K7, Bl. 21) endgültig und verbindlich abgelehnt, weshalb mit Zugang dieses Schreibens gemäß §286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eintrat, ohne dass es einer weiteren gesonderten Mahnung bedurft hätte.
20 
Der Klage war somit stattzugeben unter Abweisung hinsichtlich der Umsatzsteuer als unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 108 ZPO.

Gründe

 
11 
Die Klage ist zulässig, insbesondere der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet (vgl. hierzu Erfurter Kommentar 13. Auflage §6 EFZG Rn. 3) und auch ganz überwiegend begründet gemäß§§823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 6 EFZG.
12 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der klägerische Vortrag zutreffend ist, dass das Fahrzeug der Zeugin P. durch den Anstoßeinen erheblichen Schlag erlitt und die Zeugin A.P. hierdurch bedingt an der Halswirbel-und Brustwirbelsäule verletzt wurde und deshalb zunächst bis 22.04.2012 vollständig arbeitsunfähig erkrankt war, in der Zeit ab 23.04.2012 bis 27.04.2012 nur zu 50 % arbeitsfähig und in ärztlicher Behandlung war.
13 
Diese Überzeugung hat sich das Gericht zunächst auf Grund der glaubhaften Aussage der Zeuginnen P. gebildet. Bei Würdigung der Aussagen hat das Gericht auch bedacht, dass es sich bei den Zeuginnen um an dem Verkehrsunfall selbst Beteiligte handelt, die Zeugin A.P. bei der Klägerin angestellt ist und die Zeuginnen miteinander verwandt sind, diese also ein mittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Gleichwohl ist das Gericht von der Richtigkeit der gemachten Angaben überzeugt. Die Zeuginnen schilderten in persönlich glaubhafter Weise mit Zeichen/Gesten emotionalen Mit- und Wiedererlebens einen plastisch nachvollziehbaren Lebenssachverhalt, versuchten insbesondere nicht, Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken zu kaschieren, auch nicht zu Punkten, bei denen solche hinsichtlich Einzelheiten des klägerischen Vortrag bestanden, weshalb das Gericht die Überzeugung gewonnen hat, dass die Zeuginnen tatsächlich Erlebtes geschildert haben.
14 
Es mag zwar zweifelhaft sein, dass die Zeugen Janina P. die Beule tatsächlich durch den Stoß gegen die Kopfstütze erlitt. Das Gericht erachtet dies allerdings als nicht ausschlaggebend. Es liegt vielmehr nahe, dass die Zeugin sich dies im Nachhinein so zurecht gelegt hat, da ihr aufgrund der Plötzlichkeit des Unfalls - ein ganz typisches Phänomen bei Beteiligten eines Verkehrsunfalls - der tatsächliche Ablauf/Entstehung der Verletzung nicht mehr präzise in Erinnerung war. Im übrigen spricht allerdings wiederum entscheidend für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, dass diese berichtete , dass ihr Kopf durch den Anstoß zunächst nach vorne und erst dann nach hinten geschleudert wurde: viele an der HWS durch Verkehrsunfälle Verletzte berichten nämlich, dass der Kopf zunächst nach hinten geschleudert worden sei, statt - wie zutreffend - zunächst nach vorne.
15 
Dazu kommt, dass die Beschwerden der Beklagten durch das vorgelegte ärztliche Attest des Dr. Z. vom 01.06.2012 vollumfänglich gestützt wird (Bl. 39-41). Aus diesem ergibt sich im übrigen, dass Vorbeschwerden - wie ebenfalls von der Zeugin geschildert - im Jahr 2012 nicht (mehr) vorlagen. Dazu kommt, dass die Zeugin den Kollisionshergang wie auch die dadurch erlittenen Verletzungen samt Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit ebenso glaubwürdig und nachvollziehbar schilderte wie bereits anlässlich ihrer persönlichen Anhörung am 08.05.2013 in dem Vorverfahren 10 C 42/13 (Bl. 46, 46R der Beiakte). Was den früheren Bandscheibenvorfall im Bereich des Nackenwirbels angeht, konnte die Zeugin zur Überzeugung des Gerichts, wie durch das vorgelegte ärztliche Attest bestätigt, berichten, dass dieser aus dem Jahr 2007-2008 stammte und zum Zeitpunkt des Unfalls komplikationslos ausgeheilt war. Im übrigen könnte die Beklagtenseite selbst bei einer Vorschädigung hierdurch nichts zu ihren Gunsten herleiten, da im Gegenteil auch bei einer so genannten Schadensanlage eine hierdurch bedingte oder verstärkte Verletzung ebenfalls als unfallbedingt der Beklagtenseite zuzurechnen wäre (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage vor §249 Rn. 35).
16 
Entscheidungserheblich kommt es weiter und maßgeblich auf das Gutachten des Sachverständigen an, welches die Richtigkeit des Vortrags der Klägerseite und der Zeuginnen eindeutig stützt. Das Gericht macht sich dabei die Ausführungen des Sachverständigen in dem vorgelegten Gutachten nach Prüfung vollumfänglich zu eigen. Der Sachverständige, dessen besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Rekonstruktion von Verkehrsunfällen und Bewertung der dabei entstandenen Schäden dem Gericht auch aus der Tätigkeit des Sachverständigen in der Vergangenheit hinlänglich bekannt ist, hat sämtliche Befundtatsachen sorgfältig ermittelt und die physikalischen Kausalzusammenhänge abgewogen sowie deren Vereinbarkeit mit den gemachten Zeugenaussagen sorgfältig geprüft und abgewogen (Gutachten Bl. 102-110). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen, welche zusammenfassend darauf hinauslaufen, dass unter Berücksichtigung, dass die Zeugin P. zum Zeitpunkt der Kollision den Fuß auf der Bremse hatte, eine Aufprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von bis zu 10 km/h herleitbar ist, eine damit verbundene anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung für das klägerische Fahrzeug mit maximal etwa 4 km/h bis 7 km/h, spürbar- wie von den Zeuginnen erlebt und bereits berichtet - als durchaus heftigen Anstoß. Die Behauptung der Beklagtenseite, es könne beweisbar technisch sicher ausgeschlossen werden, dass die Zeuginnen P. durch den Anstoß in behauptetem Umfang, Art und Weise unfallbedingt verletzt worden sind, hat sich somit eben gerade nicht bestätigen lassen.
17 
Entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite hinsichtlich eines zusätzlich durch Gutachten zu erbringenden positiven Vollbeweises als unbedingte Voraussetzung für die gerichtliche Überzeugungsbildung gemäß§286 ZPO ist diese (auch) auf Grundlage der vernommenen Zeugen ohne weiteres statthaft (vergleiche Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.09.2013, Geschäftsnummer 10 S 101/11), was spätestens seit der Entscheidung des BGH NJW 2013, 3634 umso mehr gilt, als der BGH in dieser Entscheidung selbst nach Einholung eines biomechanischen und medizinischen Gutachtens gleichwohl eine richterliche Überzeugungsbildung von der Unfallkausalität entsprechender Verletzungen allein gestützt auf die Basis von Zeugenaussagen für zulässig, ja sogar notwendig erachtet.
18 
Im übrigen hält das Gericht in Fällen wie dem vorliegendem mit einem für die Insassen kräftig spürbarem Anstoß die Argumentation der Versicherungswirtschaft - hierzu die Beklagte 2 zählend - für absurd und lebensfremd. Wären die von der Versicherungswirtschaft gebetsmühlenartig vorgebrachten Behauptungen zutreffend, gäbe es bei den Unfallopfern regelmäßig Abertausende von Simulanten und überempfindlichen Mimosen, die sich im Interesse eines - bei derartigen Verletzungen eher bescheidenen - Schmerzensgeldes teilweise wochenlangen, anstrengenden und schmerzhaften, jedenfalls lästigen Behandlungen unterzögen. Zutreffend ist zwar, dass bei derartigen Verletzungen üblicherweise kein durch bildgebende Mittel darstellbarer Befund festgestellt werden kann. Gleichwohl handelt es sich aber bei derartigen Verletzungen um ein Massenphänomen nach Verkehrsunfällen. Selbst wenn derartige Verletzungen im Bereich der HWS oder Brustwirbelsäule ohne feststellbaren organischen Befund entstehen können, teilweise auch verbunden mit Belastungen, welche unter üblichen Alltagsbelastungen liegen, so kommt es entscheidend darauf an, dass derartige Verletzungen typisch bei plötzlichen, schockartig sich ereignenden Vorfällen, teilweise angstbesetzt, auftreten. Eine hiermit vermutlich in vielen Fällen bei geringen Geschwindigkeiten mitwirkende psychische Veranlassung ist aber dem Schädiger ebenfalls zuzurechnen (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage vor §249 Rn. 37 ff).
19 
Die Beklagten sind deshalb antragsgemäß zu verurteilen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens einschließlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§280 Abs. 2, 286, 288, 291, 249 BGB, letztere allerdings im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin ohne die geltend gemachte Umsatzsteuer (vergleiche Palandt BGB 73. Auflage § 249, Rn. 27, 54). Die Beklagte hatte den Schaden der Klägerin vom 07.05.2012 (Anl. K6, Bl. 20) geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit Schreiben vom 11.07.2012 (Anl. K7, Bl. 21) endgültig und verbindlich abgelehnt, weshalb mit Zugang dieses Schreibens gemäß §286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eintrat, ohne dass es einer weiteren gesonderten Mahnung bedurft hätte.
20 
Der Klage war somit stattzugeben unter Abweisung hinsichtlich der Umsatzsteuer als unbegründet. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 709, 108 ZPO.

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