Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 10 C 132/16

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gründe

 
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klage ist nur teilweise begründet gemäß §§ 823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG.
Aktivlegitimation
Der Kläger ist aktivlegitimiert gemäß 631, 632 Abs. 2 BGB. Die vorgelegte Abtretung (Anlage K 10, Bl. 110) ist wirksam. Diese erfolgte ausdrücklich erfüllungshalber und berechtigt den Sachverständigen, den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten im eigenen Namen geltend zu machen. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zusatz, dass diese Abtretung unwiderruflich erfolgt. Dieser ist schon juristisch unsinnig: Die Abtretung ist rechtlich gemäß §§ 398 ff. BGB zu behandeln. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag, der ohnehin nach allgemeinen Grundsätzen bindend ist (§§ 145, 147 BGB). Da die Abtretung erfüllungshalber erfolgte, bleibt zwar eine Inanspruchnahme des Geschädigten durch den Zessionar möglich (§ 364 Abs. 2 BGB). Bei der (konkludent) geschlossenen Sicherungsabtretung kann aber in Fällen wie vorliegend – auch ohne gesonderte ausdrückliche Vereinbarung – eine einer derartigen Abrede konkludent immanente, stillschweigende Rückabtretungsvereinbarung zugrunde gelegt werden: nach endgültigem Entfall des Sicherungszwecks ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag die Pflicht zur Rückübertragung (Freigabe) der Forderung (vgl. nur BGH NJW 1996, 1213 [1215] mwN; ZIP 2015, 1026 [1029]), nach teilweisem Entfall eine entsprechende Pflicht zur Teilfreigabe. Dies ergibt sich aus der charakteristischen treuhänderischen Bindung bei Sicherungsabtretung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung (vgl. BGHZ 137, 212 = NJW 1998, 671 [672] mwN); BeckOK BGB/Rohe BGB § 398 Rn. 75-80, Palandt BGB 75. Aufl. § 398 Rn. 25).
Sachverständigenhonorar
Nach BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 (Juris) gilt hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zum Ersatz von Sachverständigenkosten bei einem Verkehrsunfall:
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. BGH - Urteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH - Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. BGH - Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).
Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).
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Die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen Preisvereinbarung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.
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Dies gilt auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung tritt damit nicht bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein. Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar. Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
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Dies führt insgesamt zu folgendem Ergebnis:
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze heißt dies im Hinblick auf die Klage des Zessionars, ohne eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Zedenten über das zu zahlende Honorar, dass Ersterer nur die ortsübliche Vergütung verlangen kann. Hinsichtlich der Höhe, einschließlich der Nebenkosten gilt - mangels einer eigenen, besonderen vertraglichen Vereinbarung - nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts, welchem im Laufe der Jahre schon hunderte derartiger Nebenkostenabrechnungen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts zur Kenntnis gelangt sind, dass auch in der hiesigen Region die Feststellungen des BGH, NZV 2016, 420-424 zutreffen, wonach enorme Bandbreiten bestehen, die sich über einen Bereich von mehreren hundert Euro erstrecken, auch hinsichtlich der Nebenkosten, welche sich zwischen 0,00 EUR und bis zu 300,00 bewegen, je nach dem von dem Sachverständigen gewählten Abrechnungsmodell, welches unzählige Varianten ermöglicht. Schadensgutachten in der hiesigen Region werden teilweise mit Grundgebühren, teilweise pauschal, teilweise unter Zusetzung von Nebenkosten zu Preisen von 400,00 bis 800,00 EUR erstellt und abgerechnet.
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Dass ein derartiger Aufwand gerechtfertigt ist, zeigt auch ein Vergleich mit den Kosten bzw. dem Aufwand, welcher bei gerichtlich eingeholten Gutachten zur Feststellung von Schäden an Kraftfahrzeugen üblicherweise abgerechnet wird. Von dem bei vorgerichtlich zur Schadensregulierung eingeholten Privatgutachten nicht anfallendem Aufwand für die Einarbeitung in die Akte abgesehen, liegt der sonstige Aufwand (ohne Nebenkosten gem. § 12 JVEG) einschließlich Anfahrt, Besichtigung des Fahrzeuges, Schadensfeststellung, EDV-mäßiger Erstellung des Gutachtens häufig bei 3-4 h. Berücksichtigt man, dass bereits gerichtlich beauftragte Sachverständige nunmehr in der Gruppe 8 einen Stundensatz von 100,00 EUR netto ansetzen dürfen, ergibt sich hieraus ohne weiteres, dass von freiberuflichen Sachverständigen, welche nicht regelmäßige Einnahmen durch gerichtliche Beauftragung erzielen, angesetzte Gebühren, welche sich im oben wiedergegebenen Rahmen halten, ohne weiteres im hiesigen Raum als üblich und angemessen angesetzt werden können.
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Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die vorliegend von dem Sachverständigen angesetzte Grundgebühr i.H.v. 280,00 EUR für nicht nur ortsüblich, sondern ausgesprochen maßvoll, vor allem im Hinblick auf die in den letzten Jahren zu verzeichnende Gebührenexplosion bei Sachverständigengutachten.
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Nebenkosten
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Hinsichtlich der Nebenkosten gilt, auch bei einer ausdrücklichen - ggfls. durch AGB - Festsetzung (vgl. BGH NZV 2016, 420):
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die zur Berechnung des Anspruchs auf Ersatz entstandener Aufwendungen / Nebenkosten und in der Honorarrechnung ausgewiesenen Pauschbeträge sind daraufhin zu kontrollieren, ob diese als erkennbar deutlich überhöht bewertet werden müssen (vgl. BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 19). Denn sowohl bei den Aufwendungen für Fahrten mit dem Auto als auch denen für Fotos, Kopien und Druck handelt es sich - auch wenn sie im Rahmen eines Geschäftsbetriebs angefallen sind - um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann. Er kann allein deshalb erkennen, ob die berechneten Pauschbeträge den tatsächlich erforderlichen Aufwand deutlich überschreiten.
19 
Es können hierzu im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme der Fahrtkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen werden. Maßgeblich ist , ob der in der Person des Geschädigten entstandene Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Kläger berechneten Nebenkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB halten (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 14).Zwar regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze auf die Vergütung privater Sachverständiger kommt nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 19 und - X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56 Rn. 19). Es begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken, die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Schätzungsgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO heranzuziehen. § 287 ZPO gibt die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor. Soweit es sich um typische Fälle handelt, ist bei der Schadensbemessung das Interesse gleichmäßiger Handhabung mit in den Blick zu nehmen. Dementsprechend ist es anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. BGH Urteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268 Rn. 20 vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, VersR 2013, 330 Rn. 10, jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 62/14, AfP 2016, 35 Rn. 27; Beschlüsse vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 21. August 2014 - VII ZR 44/13, NJW-RR 2014, 1319). Die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 beruhen auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen derer nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010, S. 25, 27). Mit dem Erlass des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern durch ein neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell ersetzt werden, das an dem Bild der selbstständig und hauptberuflich Tätigen orientiert ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 2). Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung waren die im Rahmen außergerichtlicher Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flossen in die Regelungen über die Vergütung der Sachverständigen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz ein (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 142; Hommerich/Reiß, aaO, S. 25, 27, vgl. auch BT-Drucks. 17/11471, S. 133, 145 f., 259). Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Vergütungen und Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz an die wirtschaftliche Entwicklung angeglichen (BT-Drucks. 17/11471, S. 133). Dabei wurden insbesondere die Regelungen über den Aufwendungsersatz der technischen Entwicklung und der daraus resultierenden Preisentwicklung angepasst (BT-Drucks. 17/11471, S. 146). Hinzu kommt, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und im vorliegenden Fall andererseits vergleichbar ist. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4, §§ 7, 12 JVEG sowie BT-Drucks. 17/11471, S. 146, 259). Der Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten steht auch nicht das BGH - Urteil vom 23. Januar 2007 (VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 21) entgegen (vgl. BGH NZV 2016, 420-424).
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Eine Ausnahme gilt lediglich für die Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen (vgl. BGH NZV 2016, 420-424). Die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 EUR pro Kilometer vorgesehen seien, orientiert sich nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge. Anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen - etwa der ADAC-Autokostentabelle - können die tatsächlich entstandenen Kosten auf einen Kilometersatz von 0,70 EUR geschätzt werden.
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Die Schreibauslagenpauschale ist wie folgt zu bemessen (vgl. BDPZ/Binz JVEG § 12 Rn. 12):
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„Sie beträgt für die Urschrift 0,90 Euro je 1000 angefangene Anschläge unter Mitzählung der Leerzeichen, § 11 Rn. 5. Ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, so ist eine großzügige Schätzung möglich (Hartmann Rn. 15). Für Mehrfertigungen gilt § 7 Abs. 2. Mit den Pauschalen ist der gesamte mit der Herstellung des Gutachtens verbundene Aufwand abgegolten, auch die Kosten für die Zusammenstellung des Gutachtens, das Binden und die dabei verwendeten Materialien (OLG München JB 1991, 995). Über die Schreibpauschale hinaus oder an ihrer Stelle können Auslagen für Hilfskräfte nicht geltend gemacht werden, ebenso wenig ein Honorar des Sachverständigen, wenn er das Gutachten selbst in einem einheitlichen Arbeitsgang mit der Formulierung und Korrektur ins Reine schreibt (LSG Bay 30.11.2011 – L 15 SF 97/11, BeckRS 2011, 79087; SächsOVG 31.8.2004 – 1 B 4411/98, IBRRS 48098). Eine Schätzung der Anschläge nach Abs. 1 Nr. 4 2. Hs. dürfte wegen der regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeichenzählprogrammen kaum mehr erforderlich sein. Offensichtlich macht die Praxis von dieser Möglichkeit nur unzureichend Gebrauch, weil stattdessen die Anschlagszahlen nicht selten geschätzt werden, wobei in der Sozialgerichtsbarkeit die Schätzung der Anschlagszahlen je „Standardseite“ von 1 800 (HessLSG 23.11.2010 – L 2 SF 335/09, BeckRS 2011, 70087) über 2 000 (SchlHLSG NZS 2010, 63 (Ls.) = MedR 2010, 522), „ca.“ 21 300 (LSG Bay 4.6.2010 – L 15 SF 132/10, BeckRS 2010, 73076) bis zu sparsamen 2 700 (LSG BW 6.9.2007 – L 12 R 2084/07 KO-B) variiert.“ Darüber hinausgehende Aufwendungen sind analog § 12 Abs. 1 JVEG nicht erstattungsfähig.
23 
Demnach sind vorliegend zu ersetzen:
24 
Nebenkosten analog JVEG
Anzahl
Preis
zu erstatten
Fotosatz 1 ( § 12 Abs. 1 Nr. 2)
12
2,00 EUR
24,00 EUR
Fotosatz 2 ( § 12 Abs. 21 Nr.2
12
0,50 EUR
6,00 EUR
Schreibkosten je Din A4
11
1,50 EUR
16,50 EUR
        
      
      
46,50 EUR
25 
Fahrtkosten sind vorliegend nicht zu erstatten gemäß §§ 254 Abs. 2, 278, 166 BGB. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zedent bzw. das für ihn handelnde Autohaus nicht einen Sachverständigen am Wohnsitz des Zedenten beauftragte, sondern stattdessen den knapp 40 km hiervon entfernten Kläger.
26 
Im vorliegenden Fall sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig: die Beklagte ist in den einschlägigen Verkehrskreisen (schon notorisch) dafür bekannt, dass ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keine weiteren Zahlungen auf gekürzte Honorarforderungen für Sachverständigengutachten zu erlangen sind. Bei erkennbar oder bekannt zahlungsunwilligen Schuldnern sind aber Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nicht erstattungsfähig, die Kosten solcher aussichtsloser Leistungsaufforderungen kann der Gläubiger daher nicht als Verzugsschaden geltend machen (vgl. MüKoBGB/Ernst BGB § 286 Rn. 159, Beck-online). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Einschaltung des Rechtsanwalts eine - trotz ausführlicher rechtlicher Ausführungen samt zitierter, aus Sicht des Klägers einschlägiger Urteile - erfolglos gebliebene eigene Mahnung durch den Kläger selbst (Anl. K2, Bl. 16) vorausgegangen war.
27 
Die Beklagte ist deshalb wie tenoriert zu verurteilen samt der Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. In übersteigender Höhe war die Klage als unbegründet abzuweisen mit der Folge der §§ 91, 92 Abs. 1, 708, 713 ZPO.
28 
Mangels Einschlägigkeit des § 511 Abs. 4 ZPO wurde die Berufung nicht zugelassen. Die obigen Rechtsausführungen entsprechen der aktuellen einschlägigen BGH-Rechtsprechung.

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Referenzen

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