1. Der Antrag des Schuldners vom 23.11.2015 auf Anordnung befristeter Unpfändbarkeit gem. § 850 l ZPO wird zurückgewiesen.
3. Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Am 23.11.2015 beantragte der Schuldner die Anordnung befristeter Unpfändbarkeit seines Kontoguthabens auf dem Pfändungsschutzkonto bei der ... Bank AG. |
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| | Der Schuldner begründet seinen Antrag damit, sein Einkommen wäre bereits an der Quelle gepfändet und auf das gepfändete Konto würde nur der unpfändbare Einkommensrest eingehen. |
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| | Die Anordnung der befristeten Unpfändbarkeit setzt voraus, dass bisherige Pfändungsmaßnahmen ergebnislos waren und künftige Maßnahmen aussichtslos sind. |
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| | Der Schuldner konnte vorliegend zwar den Nachweis erbringen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind. |
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| | Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. |
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| | Soweit sich der Schuldner unter Berufung auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 05.01.2012, 10 M 151/12 allein darauf bezieht, dass bereits eine Quellenpfändung vorliegt, kann dem nicht gefolgt werden. |
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| | Der Gesetzgeber stellt an die Prognose keine geringen Anforderungen, sondern bejaht eine solche in Fällen wie der Berufsunfähigkeit des Schuldners, wenn kurz- oder mittelfristig Besserungen nicht zu erwarten sind oder wenn sich der Schuldner als Empfänger von Sozialleistungen erfolglos um einen Arbeitsplatz bemühte (BTDrs 16/7615 S. 17). |
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| | Wenn bereits bei einem mittellosen Schuldner mit pfändbaren Zahlungseingängen auf dem Konto des Schuldners wie Steuererstattungen nach der Lebenserfahrung gerechnet werden kann (BTDrs 16/7615 S. 17), sind solche insbesondere im Fall eines erwerbstätigen Schuldners zu erwarten. Der Gesetzgeber hat überdies mit der pauschalierten Freigabeentscheidung im Verfahren nach § 850 k IV ZPO die Möglichkeit geschaffen, einer Doppelpfändung des Gläubigers von Arbeitseinkommen und Kontoguthaben zu begegnen (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - VII ZB 64/10 -, BGHZ 191, 270-276). |
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| | Der Gläubiger wurde zum Antrag gehört und trat diesem entgegen. |
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| | Dem Antrag des Schuldners nach § 850 l ZPO war daher nicht zu entsprechen. |
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| | Der hilfsweise gestellte Antrag nach § 765 a ZPO war ebenfalls zurückzuweisen. |
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| | Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierzu hat der Schuldner auch nicht vorgetragen. |
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| | Es sind allenfalls Härten, die jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit sich bringt und mit denen sich der Schuldner abfinden muss. |
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