Urteil vom Amtsgericht Marl - 23 C 395/02
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 538,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. November 2002 bezüglich des Beklagten zu 1 und seit dem 4. November 2002 bezüglich der Beklagten zu 2 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/4, die Beklagten
zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 200,00 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der derselben Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung von 800,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. Mai 2002 in Marl, an dem sein von dem Zeugen P... geführter PKW sowie der Beklagte zu 1 mit seinem Kraftfahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, beteiligt waren.
3Der Zeuge P... befuhr an dem betreffenden Tag gegen 19.00 Uhr den Lipperweg. Er wollte nach links in eine Grundstückszufahrt abbiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr den Lipperweg hinter dem Fahrzeug des Klägers in derselben Fahrtrichtung.
4Nachdem der Zeuge P... über einen längeren Zeitraum mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 - 30 km/h gefahren war, setzte der Beklagte zu 1 zum Überholen an und stieß dabei mit dem abbiegenden PKW des Klägers zusammen. Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
51. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 1.700,-- Euro
62. Sachverständigenkosten 133,84 Euro
73. Ab- und Anmeldekosten (pauschal) 62,00 Euro
84. Allgemeine Kostenpauschale 26,00 Euro
92.221,84 Euro
10Der Kläger behauptet, der Zeuge P... habe ca. 20 bis 30 Meter vor der Grund- stückseinfahrt den linken Blinker gesetzt und seine Fahrt deutlich verlangsamt. Er sei zur Mittellinie gefahren und habe sowohl in den Innen- und Außenspiegel als auch über die linke Schulter nach hinten geblickt. Dabei habe er den PKW des Beklagten zu 1. hinter sich auf der rechten Fahrspur wahrgenommen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.221,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen
13Die Beklagten beantragen
14die Klage abzuweisen.
15Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen P... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungs-niederschrift vom 28. Januar 2003 - Blatt 32/33 der Akten - verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist im Wesentlichen nicht begründet.
19Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10. Mai 2002 lediglich zu 1/4 des erstattungsfähigen Schadens verlangen. Der erstat-
20tungsfähige Gesamtschaden des Klägers beträgt 2.153,84 Euro, der dem Kläger zu- stehende Betrag mithin 538,46 Euro. Der Anspruch ist begründet aus den §§ 7 Abs. 1 StVG a. F., 3 Nr. 1 PflVG, 249 S. 2 BGB a.F.
211. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Zeuge P... dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss, den Unfall überwiegend allein schuldhaft ver- ursacht hat. Der Zeuge P... war gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich beim Linksabbiegen in die Grundstückszufahrt so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Gemäß § 9 Abs. 1 StVO musste er als Abbiegender rechtzeitig und deutlich den linken Fahrtrichtungsanzeiger benutzen. Er musst sich zudem möglichst weit links einordnen. Sowohl vor dem Einordnen als auch nochmals vor dem Abbiegen hatte er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
22Zumindest diesem letzten Erfordernis ist der Zeuge P... nicht nachgekommen. Er hat nach seinen eigenen Bekundungen das Fahrzeug des Beklagten zu 1, das hinter ihm auf dem Lipperweg fuhr, bei seinem Blick in die Rückspiegel und über die linke Schulter gesehen. Hätte er noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten geschaut, so hätte er das zwischenzeitlich zum Oberholvorgang befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1 wahrnehmen und seinen Abbiegevorgang zunächst abbrechen müssen. Der Verstoss gegen die höchstmöglichen im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten begründet die durch Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeug des Klägers.
23Dem Beklagten zu 1. ist dagegen ein Verstoss gegen Verkehrsvorschriften nicht an- zulasten. Er hat insbesondere das Fahrzeug des Klägers weder unzulässig überholt, noch stellte sich für ihn die Situation als unklar im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 StVO dar.
24Der Unfall war für den Beklagten zu 1 jedoch nicht unabwendbar. Er war eine ganze Zeit lang hinter dem langsam fahrenden PKW des Klägers hergefahren. Er mußte dabei in Erwägung ziehen, dass der Zeuge P- etwas suchte, gegebenenfalls
25auch nach links abbiegen wollte. Daraus, dass das Fahrzeug des Klägers noch weiter verlangsamt wurde, konnte der Beklagte zu 1 jedenfalls nicht den Schluss ziehen, er könne nunmehr gefahrlos überholen. Von dieser Annahme hätte der Beklagte zu 1 nur dann ausgehen können, wenn das Fahrzeug des Klägers zugleich nach rechts an den Fahrbahnrand gefahren worden wäre
26Dass der Zeuge P... nach seinen eigenen Bekundungen den linken Blinker gesetzt hat, ändert nichts. Zum einen wird das Überholen eines Fahrzeugs nicht dann unzulässig, wenn dieses den linken Blinker gesetzt hat. Zum anderen hat der Zeuge P... nach seinen eigenen Angaben den linken Blinker erst 20 bis 30 Meter vor dem Abbiegen gesetzt, so dass sich der bereits im Überholvorgang befindliche Beklagte zu 1 darauf nicht mehr einstellen konnte.
27Bei der gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 StVG a. F. vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren überwiegt die des Fahrzeugs des Klägers bei weitem. Gerade das Linksabbiegen in eine Grundstückszufahrt stellt einen gefährlichen Vorgang im Straßenverkehr dar. Aus diesem Grunde wird dabei vom Führer des Fahrzeugs die höchstmögliche im Straßverkehr aufzubringende Sorgfalt gefordert. Das Gericht hält es daher - wie auch der entscheidende Richter im Rechtsstreit umgekehrten Rubrums - für angemessen, dass der Kläger seinen Schaden zu 3/4 selber trägt, während ihn die Beklagten zu 1/4 zu ersetzten haben.
282. Der erstattungsfähige Gesamtschaden des Klägers beträgt 2.153,84 Euro.
29a. Der Kläger kann keine anteilige Erstattung für Ab- und Anmeldekosten verlangen. Der Kläger hat diese Schadenspositionen mit einer Pauschale von 62,00 Euro bezif- fert. Das Gericht hält die Abrechnung dieser Schadensposition mit einer Pauschale für nicht zulässig. Grundsätzlich ist der Schaden konkret zu bestimmen. Der Kläger wäre auch ohne weiteres in der Lage gewesen, die für die Ab- und Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs aufgewandten Kosten konkret zu beziffern.
30Das Gericht hat dem Kläger aufgegeben, die Ab- und Anmeldekosten zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen, so dass diese Schadens-position nicht berücksichtigt werden kann.
31b. Die allgemeine Kostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Marl seit der Einführung des Euro lediglich 20,OO Euro.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziffer 11,711 ZPO.
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