Beschluss vom Amtsgericht Marl - STH-614-19
Tenor
ist beabsichtigt bezüglich des von Notar S am 27.05.2014 gestellten Antrags Eintragungsnachrichten an die Nacherben zu übersenden.
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Gründe:
2Im Grundbuch von Stadt I wurde die Übertragung des Eigentums von der befreiten Vorerbin T an eine der Nacherben eingetragen.
3Gemäß § 55 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichendem Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen ist.
4Im Grundbuch ist in Abteilung II ein Nacherbenvermerk eingetragen.
5Soweit die Schutzwirkungen des Nacherbenvermerks auch ohne die Übersendung einer Mitteilung gemäß § 55 GBO erhalten bleiben, ist dem Notar grundsätzlich zu folgen.
6Das Grundbuchamt beabsichtigt dennoch, auch die Nacherben gemäß § 55 GBO von der erfolgten Eintragung zu informieren.
7Der Begriff der „rechtlichen Beeinträchtigung“ ist im weitesten Sinne zu verstehen; eine solche liegt bereits dann vor, wenn das Recht durch die bewilligte Eintragung unter Umständen eine ungünstigere Gestaltung erfahren kann (BayObLG BayObLGZ 1981, 156, 158; Rpfleger 1985, 355; KG JFG 14, 146, 147 f – so: Kommentierung von Beck-Online § 55 GBO ).
8Auch wenn die Wiederverheiratung unwahrscheinlich ist, so ist eine Beeinträchtigung unter Umständen möglich, d.h. die Nacherben erhalten eine Eintragungsnachricht.
9Nach MittBayNot 1983, 155-159 ( juris ) müssen alle irgendwie betroffenen Personen alsbald Kenntnis haben.
10Zur Wahrung der Interessen der Beteiligten werden hier Eintragungsnachrichten bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses nicht versandt.
11Rechtsbehelfsbelehrung
12Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
13Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
14Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
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Referenzen
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