Urteil vom Amtsgericht Marl - 34 C 34/15

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, es insbesondere in den Ruhezeiten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr zu unterlassen, Musikabspielgeräte sowie den Fernseher lauter als auf Zimmerlautstärke zu betreiben, sowie es in den vorgenannten Ruhezeiten weiterhin zu unterlassen, Möbel lautstark zu verrücken, mit Stöckelschuhen in der Wohnung umherzulaufen und die Rolläden lautstark zu betätigen.

Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorbezeichneten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.

Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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