Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 165/95
Tenor
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1995 durch den Richter am Amtsgericht L.
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Kläger 1.466,49 DM nebst 10% Zinsen seit dem 17. Januar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht restliche 50 % Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29.09.1994 an der Kreuzung N Str./ V Landstr./ C-weg in N. ereignet hat.
3Der Kläger hatte als erster mit seinem Pkw Opel Vectra vor der rot-zeigenden Ampel angehalten und entsprechend am dort angebrachten Hinweisschild, bei Rot den Motor auszustellen, den Motor an seinem Fahrzeug gestoppt. Hinter ihm war das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherte Fahrzeug der Beklagten zu 1. angehalten worden.
4Als die Lichtzeichenanlage auf Grün umsprang, ließ der Kläger seinen Motor wieder an und wollte losfahren. Hierbei "würgte" der Kläger jedoch den Motor wieder ab, so daß sein Fahrzeug nach einer Fahrtstrecke von ca. 1 bis 1,5 m wieder zum Stehen kam. Der Kläger hat dabei nicht zusätzlich die Bremse getreten. Das Fahrzeug der Beklagten fuhr auf das Heck des klägerischen Fahrzeuges auf, so daß an diesem ein Gesamtschaden in Höhe von 5.865,95 DM entstand. Die Beklagte zu 2. hat hierauf 2.932,98 DM gezahlt. Der Rest wird mit der vorliegenden Klage geltend gemacht."
5Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.932,98 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 17.01.1995 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
7Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes, wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
8Entscheidungsgründe:
9Die Klage ist lediglich in dem zuerkannten Umfang begründet. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
10Dem Kläger stehen gegen die Beklagten restliche Schadensersatzansprüche gem. §§ 7, 17 StVO, 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz zu.
11Die Beklagte zu 1. haftet dem Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVO, da der Kläger beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen Fahrzeuges geschädigt worden ist. Ein Haftungsausschluß nach 7 Abs. 2 StVO kommt vorliegend zugunsten der Beklagten nicht Betracht, da der Verkehrsunfall kein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift gewesen ist. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß ein höchst sorgfältiger Fahrer in dem Fahrzeug der Beklagten seine Fahrweise so eingerichtet hätte, daß er nicht auf das Fahrzeug des Kläger aufgefahren wäre.
12Auf der anderen Seite haftet jedoch auch der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVO für die Unfallfolgen. Er hat nicht dargelegt, daß der Verkehrsunfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Einem höchst sorgfältigen Fahrer in der Lage des Klägers wäre der Fahrfehler (abwürgen des Motors nach dem Start bzw. beim. Anfahren) nicht unterlaufen.
13Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht worden ist und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 StVO von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung wird dabei maßgeblich mitbeeinflußt vom Gewicht eines etwaigen Verschuldens der beteiligten Fahrzeugführer.
14Insoweit ist vorliegend davon auszugehen, daß zu Lasten der Beklagten der Anschein einer schuldhaften Unfallverursachung spricht, weil dieses Fahrzeug auf das vorausfahrende Fahrzeug des Kläger aufgefahren ist.
15Zwar ist anerkannt, daß beim Anfahren bei Grünlicht der notwendige Sicherheitsabstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen einer Fahrzeugkolonne noch nicht eingehalten, sondern erst während der Weiterfahrt aufgebaut werden muß. Auf der anderen Seite bedingt diese Einschränkung des Sicherheitsabstandes für den Kolonnenverkehr in der Stadt eine besondere, gesteigerte Aufmerksamkeit der einzelnen Fahrzeugführer. Erforderlich ist eine jederzeitige Anhaltebereitschaft solange der erforderliche Sicherheitsabstand zum Vordermann noch nicht aufgebaut werden konnte. Damit hat der Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten gegen die Verkehrsvorschriften der 99 4 Abs. 1. Satz 1, 3 Abs. 1 Satz und 1 Abs. 2 StVO verstoßen.
16In der Regel führt dies dazu, daß die einfache Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeuges hinter der durch das Auffahrverschulden gesteigerten Betriebsgefahr des auffahrenden Fahrzeuges zurücktritt.
17Vorliegend ist jedoch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges dadurch leicht erhöht, daß der Kläger ohne zwingenden Grund beim Anfahren den Motor wieder abgewürgt und dadurch das Fahrzeug gebremst hat. Ob diesbezüglich bereits die Vorschrift des §§ 4 Abs.1 Satz 2- StV0 eingreift, ist zweifelhaft: Jedenfalls sieht das Gericht hierin einen Verkehrsverstoß gegen den Grundsatz des § 1 Abs. 2 StV0.
18Die bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung in Ansatz zu bringende Betriebsgefahr, der unfallbeteiligten Fahrzeuge wird damit jeweils erhöht durch das Verschulden der unfallbeteiligten Fahrzeugführer. Dabei ist der den Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten treffende Verschuldensvorwurf allerdings wesentlich höher zu bewerten, als der den Kläger treffende Verschuldensvorwurf. Wird bei Grün an einer Lichtzeichenanlage angefahren, so müssen nachfolgende Fahrzeuge mit Anfahrschwierigkeiten des Vordermannes rechnen und sich darauf einstellen, Da vorliegend zudem der erforderliche Sicherheitsabstand in der Kolonne nicht eingehalten war, mußte der Fahrer des Fahrzeuges der Beklagten besondere Vorsicht walten lassen.
19Demgegenüber kann es auch einem versierten Fahrer einmal passieren, beim Anfahren an einer Ampel den Fahrzeugmotor abzuwürgen. Hierin kann lediglich eine leichte Fahrlässigkeit gesehen werden.
20Unter Abwägung aller Umstände erscheint dem Gericht für die vorliegende Unfallsituation daher eine Schadensverteilung von 25 % zu Lasten des Klägers und 75 % zu Lasten der Beklagten als angemessen und sachgerecht.
21Da die Schadenshöhe unstreitig ist und die Beklagte zu 2. bereits hälftigen Schadensersatz geleistet hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf die zuerkannten 1 .466,49 DM noch zu.
22Die weitergehende Klage war abzuweisen.
23Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten gem. § 288, 286, 284 BGB.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZP0.
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