Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 311/97

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es in Zukunft zu unterlassen, Rinder mit Kuhglocken/-schellen auf der dem Wohnhaus der Kläger gegenüberliegenden Weide am Asbecker Bach jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr weiden zu lassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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