Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 8/99
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.569,37 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.01.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3, die Beklagten als Gesamt-schuldner 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitslei-stung in Höhe von 3.600,00 DM.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 13.09.1998 in N, C-Weg/Einmündung E-Straße ereignet hat.
3Der Kläger befuhr mit seinem Pkw Seat den C-Weg stadtauswärts, musste jedoch aufgrund eines Staus anhalten. Dabei hielt er vor der von rechts einmündenden E-Straße an, ließ also eine Durchfahrlücke zwischen den wartenden Fahrzeugen. Der Beklagte zu 1) als Fahrer des Pkw VW Polo des Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), wollte von der E-Straße kommend nach links in den C-Weg einbiegen. Obwohl der Kläger dem Beklagten zu 1) ein Handzeichen zum Losfahren gab, fuhr der Beklagte zu 1) nicht los, weil sich auf dem Bräukerweg von rechts bevorrechtigte Fahrzeuge näherten. Diese musste der Beklagte zu 1) zunächst vorbeifahren lassen. Als er dann schließlich losfuhr, setzt auch der Kläger sein Fahrzeug wieder in Bewegung, sodass beide Fahrzeuge zusammenstießen und rechts vorne bzw. links vorne leicht beschädigt wurden.
4Den ihm im einzelnen aufgelisteten Sachschaden in Höhe von insgesamt 3.854,05 DM verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von den Beklagten nach einer Haftungsquote von 100 % ersetzt.
5Der Kläger trägt vor, der Beklagte zu 1) habe auf sein Handzeichen überhaupt nicht reagiert, sodass er - der Kläger - nach geraumer Zeit wieder angefahren sei.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.854,05 DM nebst
84 % Zinsen seit dem 21.01.1999 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie tragen vor, der Beklagte zu 1) sei erst auf ein weiteres Handzeichen (des Klägers bzw. des Beifahrers) losgefahren. Gleichwohl sei in diesem Moment auch der Kläger gestartet.
12Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N, =, P, L u. I sowie durch Augenscheinseinnahme der überreichten Schadenslichtbilder. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.04.1999 Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die Klage ist lediglich in dem zuerkannten Umfang begründet.
16Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 2.569,37 DM gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG zu.
17Keine Seite hat nachgewiesen, dass das Unfallgeschehen für sie im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar war.
18Der Beklagte zu 1) hat selbst eingeräumt, dass er nach rechts geschaut hat als er losgefahren ist. Er hätte sich jedoch auch durch einen Blick nach links vergewissern müssen, ob der Kläger noch anhält. Auch die Zeugen N und P haben bestätigt, dass der Beklagte zu 1) nur nach rechts geschaut hat. Ein umsichtiger Fahrer hätte demgemäß das Unfallgeschehen vermeiden können.
19Entsprechendes gilt jedoch auch zu Lasten des Klägers. Es handelt sich hier nicht um eine typische Vorfahrtsverletzung, bei der ggfls. Unabwendbarkeit angenommen werden kann. Vielmehr hatte der Kläger in Verfolgung der Verkehrsvorschrift des § 11 StVO den Einmündungsbereich freigelassen und den Beklagten zu 1) zunächst unter Rückstellung seines eigenen Vorfahrtsrechtes durch ein Handzeichen zur Durchfahrt aufgefordert. Der Kläger hat auch nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.1999 erkannt, dass auf der linken Fahrspur Gegenverkehr kam. Demgemäß musste der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) nicht sofort losfahren bzw. schon auf die rechte Fahrbahn vorfahren würde. Als der Kläger dann wieder losgefahren ist, hat er nicht noch einmal zu dem Beklagten zu 1) nach rechts geschaut. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen. Er hätte dann erkannt, dass der Beklagte zu 1) doch noch losfährt. Das Unfallgeschehen hätte dann auch durch den Kläger vermieden werden können.
20Somit haften beide Seiten aus der Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge gemäß § 7 Abs. 1 StVG für das Unfallgeschehen. Nach § 17 StVG wird dabei die jeweilige Haftungsquote dadurch bestimmt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, insbesondere inwieweit ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Fahrzeugführer zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht in diesem Rahmen der Ansicht, dass sich die anzurechnende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges auf 1/3 und diejenige des Fahrzeuges des Beklagten zu 2) auf 2/3 bemißt.
21Dabei ist dem Beklagten zu 1) zur Last zu legen, dass er das Vorfahrtsrecht des Klägers gem. § 8 StVO verletzt und bei der Ausfahrt aus der E-Straße sich entgegen §§ 1 Abs. 2, 11 StVO nicht hinreichend mit dem Kläger verständigt hat. Nach
22§ 11 StVO hat zwar der Vorfahrtberechtigte auf seinen Vorrang zu verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf der Andere jedoch nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Dabei kann dem Beklagten zu 1) nicht zugute kommen, dass möglicherweise der Beifahrer des Klägers, der Zeuge O, unmittelbar vor dem Abbiegen noch ein Handzeichen gegeben hat. Mit der Aussage des Zeugen I kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger selbst dieses Handzeichen seines Beifahrers überhaupt bemerkt hat. Der Beklagte zu 1) war auch verpflichtet, sich nicht mit dem Beifahrer des bevorrechtigten Fahrzeuges, sondern mit dessen Fahrer zu verständigen. Da der Kläger selbst aber das Handzeichen bereits einige Zeit vorher gegeben hatte und ein sofortiges Losfahren des Beklagten zu 1) daraufhin zunächst aufgrund des Gegenverkehrs nicht möglich war, hätte sich der Beklagte zu 1) vor seinem Anfahr-Entschluss vergewissern müssen, dass der Kläger ihm gegenüber weiterhin auf den Vorrang verzichtet und eine Durchfahrt durch die gelassene Lücke ermöglicht. Dies hat der Beklagte nicht getan. Nach den Zeugenaussagen und der eigenen Einlassung des Beklagten zu 1) ist vielmehr davon auszugehen, dass er nicht mehr zu dem Kläger hingeschaut, sondern nur auf den von rechts kommenden, bevorrechtigten Verkehr geachtet hat.
23Auf der anderen Seite hat sich aber auch der Kläger selbst nicht verkehrsgerecht verhalten. Er hat durch das "Lücke lassen" sowie durch das Geben eines Handzeichens zunächst gegenüber dem Beklagten zu 1) auf die Vorfahrt verzichtet und den Beklagten zu 1) durch das Handzeichen aufgefordert, zu fahren. Der Kläger konnte auch erkennen, dass der Beklagte zu 1) nicht sofort losfahren konnte, weil auf der Gegenfahrspur noch Fahrzeuge fuhren, deren Passieren der Beklagte zunächst abwarten musste. Wenn der Kläger dann im engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang wieder anfährt, ohne dass bis dahin der Beklagte zu 1) losgefahren war, so musste sich der Kläger unter Berücksichtigung der Verkehrsvorschriften der §§ 1 Abs. 2, 11 StVO davon überzeugen, dass der Beklagte zu 1) nunmehr stehen bleibt und erkennbar nicht mehr auf das gegebene Handzeichen vertraut. Dies hat der Kläger nicht getan. Nach eigenen Angaben hat er nicht mehr nach rechts zu dem Beklagten zu 1) hingeschaut, sondern sich nur auf den Anfahrvorgang nach vorne hin orientiert. Hierin sieht das Gericht in der gegebenen Situation ein geringes Mitvershulden des Klägers.
24Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint danach eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 1/3 und eine Haftung der Beklagten (auch unter Abwendung des § 254 BGB) in Höhe von 2/3 als angemessen.
25Unter Zugrundelegung der vorstehenden Haftungsquote stehen dem Kläger Schadensersatzansprüche von dem unstreitigen Gesamtschaden in Höhe von 3.854,05 DM lediglich in der zuerkannten Höhe von 2.569,37 DM zu. Die weitergehende Klage war abzuweisen.
26Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
27Die Nebentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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