Beschluss vom Amtsgericht Menden - 5 F 288/94
Tenor
wird der Antrag des Kindes B, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter N vom 15.02.2000 i. V. m. 16.05.2000 auf Umschreibung der Vollstreckungsklause. zu dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Menden vom 08.11.1994 erneut zurückgewiesen.
die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin dieses Verfahrens.
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G r ü n d e :
2Die Gefahr einer Doppelvollstreckung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil nicht eine zweite Vollstreckungsklausel, sondern lediglich die Umschreibung der bereits erteilten Vollsteckungsklausel beantragt war. Deshalb konnte die Anhörung des Schuldners gemäß § 730 ZPO unterbleiben.
3Die nun noch durchgeführte Anhörung des Schuldners hat keine verwertbare Erkenntnis erbracht, da dieser sich nicht geäußert hat.
4Entgegen dem ergänzenden Vortrag der Antragstellerin vom 16.05.2000 ist es durchaus möglich, aus beiden Titeln gemeinsam zu vollstrecken, indem als Gläubigerin das Kind B gesetzlich vertreten durch ihre Mutter N, im einheitlichen Vollstreckungsantrag aufgeführt wird. Insoweit sind die Titel einheitlich zu sehen, da das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 gerade auf die Urkunde der Stadt Menden vom 23.09.1994 - UR-Reg.-Nr. Boe 115/1994 - Bezug nimmt und auch aus dem Urteil selbst ersichtlich ist, dass das Kind B durch ihre Mutter N gesetzlich vertreten ist.
5Das Rechtsschutzbedürfnis des antragstellenden Kindes für eine Nachfolgeklausel wäre gegeben, wenn das Kind nicht mehr von der Mutter N, sondern von einer dritten Person vertreten werden würde.
6Da hier jedoch Identität der die Vollstreckung betreibenden Person vorliegt, nämlich N als Klägerin und Klauselberechtigte des Urteils des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 - 5 F 288/94 - und auch N als gesetzliche Vertreten des materiell berechtigten Kindes sowohl aus dem Urteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 - 5 F 288/94 - als auch aus der Urkunde der Stadt N vom 23.09.1995 - UR-Reg.-Nr. Boe 115/1994 - hat das antragstellende Kind kein Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag. Insoweit mag die richtige Schreibweise des Vornamens des Kindes ("K" in der Urkunde der Stadt Menden vom 23.09.1994 - "B" im Urteil des Amtsgerichts Menden vom 08.11.1994 - und "B" im o. g. Antrag ) dahin stehen.
7Der Antrag auf Klauselumschreibung war somit erneut zurückzuweisen mit o. g. Kostenfolge.
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