Beschluss vom Amtsgericht Menden - 5 F 288/94

Tenor

wird der Antrag des Kindes B, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter N vom 15.02.2000 i. V. m. 16.05.2000 auf Umschreibung der Vollstreckungsklause. zu dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Menden vom 08.11.1994 erneut zurückgewiesen.

die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin dieses Verfahrens.


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