Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 248/02
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 544,99 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-
zinssatz seit dem 20.08.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 81 %,
die Beklagte 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegen-
seite Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-
streckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils voll-
streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite
zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu voll-
streckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin will einen erlittenen Unfallschaden auf Neuwagenbasis abrechnen.
3Unstreitig hat die Beklagte für den der Klägerin durch Verkehrsunfall vom 28.06.2002 an ihrem PKW Ford Focus entstandenen Sachschaden zu 100 % einzustehen. Abgerechnet hat die Beklagte aber lediglich auf Reparaturkostenbasis, während die Klägerin auf Neuwagenbasis abrechnen möchte.
4Sie hatte das Fahrzeug nach sogenannter "Tageszulassung" durch den Autohändler mit Erstzulassung 28.05.2002 erworben. Bis zum Unfalltag am 28.06.2002 sind mit dem Fahrzeug 1.833 km gefahren worden. Die Klägerin hat ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern hat sich ein vergleichbares Fahrzeug - ebenfalls eine Tageszulassung - angeschafft. Unter Auflistung im einzelnen (vgl. Bl. 3 der Akten) macht sie ihre Klageforderung geltend.
5Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme um 5,90 EUR,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.817,70 EUR nebst Zinsen
7in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
8dem 20.08.2002 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne auf Neuwagenbasis nicht mehr abrechnen. Weiter gesteht die Beklagte lediglich einen Nutzungsausfall und damit Mietwagenkosten für max. 8 Tage zu.
12Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist lediglich in Höhe zuerkannter 544,99 EUR begründet und war im übrigen als unbegründet abzuweisen.
15Die Klägerin ist nicht berechtigt, auf Neuwagenbasis abzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug höchstens 1.000 km innerhalb einmonatiger Nutzungsdauer gelaufen ist. Bei einer höheren Laufleistung ist im allgemeinen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.09.99, Az: 13 U 54/99).
16Vorliegend ist der Grenzwert von 1.000 km deutlich überschritten worden. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Zweitzulassung gehandelt hat und damit aufgrund der Voreintragung eines weiteren Besitzers nach Ansicht des Gerichtes von einem "Neuwagen" nicht mehr gesprochen werden kann, selbst wenn es sich dabei nur um eine sogenannte Tageszulassung gehandelt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass die Tageszulassung nicht nur zu einem niedrigeren Verkaufspreis beim Zweitbesitzer führt, sondern auch darüber hinaus die Zahl der Vorbesitzer den Wert des Fahrzeugs mitbestimmt. Das Gericht vertritt daher die Ansicht, dass bei einem Fahrzeug, welches bereits eine Tageszulassung hatte und welches darüber hinaus im Unfallzeitpunkt über 1.000 km Laufleistung aufwies, eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht mehr möglich ist. Offengelassen wird die Frage, ob dies bei einer Laufleistung bis zu 1.000 km entsprechend zu beurteilen wäre. Danach kommt es auf die in engen Grenzen von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen von der Höchstlaufleistung (Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung aufgrund besonderer Umstände) nicht mehr an.
17Da die Beklagte bereits auf Reparaturkostenbasis abgerechnet hat, steht der Klägerin lediglich noch ein Anspruch auf Mietwagenkostenersatz für einen Zeitraum von unstreitigen 8 Tagen zu. Die Mietkosten für die ersten 8 Tage betrugen 68,12 EUR/Tag, sodass sich ein Gesamtbetrag von 544,99 EUR errechnet, welcher der Klägerin noch zuzusprechen ist. Die weitergehende Klage war jedoch abzuweisen.
18Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 284 ff. BGB.
19Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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