Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 115/05
Tenor
hat das Amtsgericht Menden (Sauerland)
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 28.02.2006
durch den Richter am Amtsgericht Sauer
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 59 %, die Beklagte 41 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang als Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 249 BGB, 3 Nr. 1 PflVersG begründet und war im Übrigen als un- begründet abzuweisen.
3Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
4Der Kläger ist zu einer fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis berechtigt. Dabei sind nach der zur Zeit noch geltenden BGH-Rechtssprechung die in einer Marken-Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde zu legen. Unter dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 249 BGB sowie der den Geschädigten treffenden Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB kann der Geschädigte bei der fiktiven Schadensabrechnung jedoch nicht die Preise der teuersten Marken-Vertragswerkstatt am Ort zugrunde legen, sondern muss sich auf den günstigeren Preis einer anderen örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen, soweit ihm dies nicht aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Der Kläger hat nichts vorgetragen, aus welchem Grunde für ihn allein die Inanspruchnahme der Vertragswerkstatt AVG in N in Betracht kommt und andere Marken-Vertragswerkstätten am Ort ausscheiden. Demgemäß muss sich der Kläger auf die günstigste Reparaturkalkulation einer örtlichen Marken-Vertragswerkstatt verweisen lassen. Dies ist hier die Firma H in N. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 09.01.2006 kalkulieren sich die Reparaturkosten (netto) unter Zugrundelegung der dortigen Stundenverrechnungssätze und sonstige Kosten auf insgesamt 906,28 €. Dieser Betrag ist "erforderlich" im Sinne des § 249 BGB und damit als Schadensersatz von der Beklagten zu leisten. Abzüglich bereits gezahlter 840,51 € ergibt sich danach ein restlicher Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 65,77 € und war die weitergehende Klage als unbegründet abzuweisen.
5Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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