Urteil vom Amtsgericht Menden - 10 F 43/07
Tenor
Die am 04.10.1991 vor dem Standesamt C. unter der Heiratsregisternummer 00/1991 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Zu Lasten der Versorgung von K. B. bei dem LBV NRW – X 0000000000 - werden auf dem Versicherungskonto Nr. 00 000000 X 000 von L. B. bei der DRV Bund Ren-tenanwartschaften von monatlich 192,00 EUR, bezogen auf den 28. 02. 2007, be-gründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Antragsteller wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die An-tragsgegnerin laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 250,00 € ab Rechtskraft der Ehescheidung jeweils zum 03. eines jeden Monats im Voraus befristet bis zum 31.10.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe
21. Ehescheidung
3Die Parteien haben wie im Urteilsausspruch angegeben geheiratet.
4Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Parteien lebten seit dem 01.04.2006 voneinander getrennt.
5Der Antragsteller beantragt, die am 04.10.1991 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
6Die Antragsgegnerin beantragt, zu entscheiden was rechtens ist.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
8Der Scheidungsantrag ist begründet. Die Ehe der Parteien ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist, §§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB. Die angehörten Eheleute haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, seit dem 01.04.2006 getrennt zu leben, die Ehe für gescheitert zu halten und nicht mehr fortzusetzen.
92. Versorgungsausgleich
10Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB):
11Die Ehezeit begann am 01.10.1991.
12Sie endete am 28.02.2007.
13In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
14A. Anwartschaften von K. B.:
151. Bei der LBV NRW : 637,10 EUR.
16Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB.
17insgesamt: 637,10 EUR.
18B. Anwartschaften von L. B.:
19- Bei der DRV Bund: 253,10 EUR
Versicherungsnr. 00 000000 X 000.
21Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
22insgesamt: 253,10 EUR.
23Ausgleich
24Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
25637,1 - 253,1 = 384,00 EUR
26Ausgleichspflicht von K. B.: 192,00 EUR
27Nach § 1587 b Abs. 2 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Quasisplitting zu erfolgen in Höhe von:
28192,00 EUR
29Höchstausgleich (West)
30552,57 EUR
31Er ist nicht überschritten.
32Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt § 1587 b Abs. 6 BGB.
333. Nachehelicher Unterhalt
34Mit der Klage begehrt die Antragsgegnerin Abänderung einer Urkunde, in der Ansprüche der Antragsgegnerin auf Zahlung von Gattenunterhalt ausgeschlossen wurden.
35Die Parteien haben am 04.10.1991 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder D., geboren am 00.00.1993, und E., geboren am 00.00.1996 hervorgegangen, die von der Antragsgegnerin betreut und versorgt werden.
36Die Antragsgegnerin ist im September 2006 aus der Ehewohnung ausgezogen, die seitdem vom Antragsteller mittlerweile mit seiner neuen Lebensgefährtin T. M. und dem aus der neuen Beziehung hervorgegangen Kind N., geboren am 00.00.2008, bewohnt wird. Es handelt sich um eine ursprünglich in seinem Alleineigentum stehende bebaute Grundbesitzung T.-Straße 00 in C.-O. Das aufstehende von ihm bewohnte Haus weist eine Wohnfläche von 120 qm auf. Die Immobilie wurde von der Lebensgefährtin ersteigert, in deren Alleineigentum sie zwischenzeitlich steht.
37In der am 13.07.2006 vor dem Notar A. in P. beurkundeten Vereinbarung – wegen deren Einzelheiten auf Bl. 9 ff. d.A. Bezug genommen wird –
38vereinbarten die Eheleute
39unter IV. Gütertrennung und verzichteten wechselseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen.
40Unter V. versprach der Antragsteller, die Antragsgegnerin von ihren Verpflichtungen als Mitdarlehensnehmerin für Darlehen, die durch Grundpfandrechte auf dem Grundstück des Antragstellers gesichert waren, zu befreien.
41Unter Ziffer VI regelten die Eheleute die Abwicklung einer von ihnen vormals betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese K. & L. B. GbR war zum 31.12.2005 aufgelöst worden. Die Eheleute einigten sich darüber, dass die von der GbR angeschafften Gegenstände (nunmehr) alleiniges Eigentum des Antragstellers sein sollten und der Antragsteller verpflichtet war, alle Gläubigerforderungen alleine zu befriedigen. Er verpflichtete sich zur Freistellung der Antragsgegnerin gegenüber den Gläubigern.
42Unter VII. vereinbarten die Eheleute, dass sämtliche zum Hausrat gehörenden Gegenstände ins Eigentum der Antragsgegnerin übergehen sollten.
43Schließlich regelten die Eheleute unter VIII. den Gattenunterhalt. Wörtlich heißt es dort:
44"Für den Fall der Scheidung der Ehe verzichteten die Eheleute gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Notunterhalt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Jeder von ihnen nimmt das hierauf gerichtete Angebot des anderen an.
45Der Notar weist darauf hin, dass ein Verzicht zu Lasten anderer, insbesondere auch des Staates, rechtlich nicht zulässig ist. Das trifft insbesondere für den Fall zu, dass im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe ein gemeinsames Kind aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit versorgt werden muss. Für diesen Fall vereinbaren die Eheleute, dass der Unterhaltsanspruch sich nach den jeweiligen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Hamm in Verbindung mit der sogenannten Düsseldorfer Tabelle richtet. Voraussetzung für die Geltendmachung solcher Ansprüche ist jedoch, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt sicherzustellen.
46Soweit es um den sogenannten Trennungsunterhalt geht, erklären die Beteiligten, dass jeder von ihnen eigene ausreichend große Ansprüche hat, durch die der eigene Unterhalt gesichert ist. Aus diesem Grunde erklären sie, dass sie gegenseitig keinen Trennungsunterhalt geltend machen werden."
47Zur Abgeltung möglicher Unterhaltsansprüche zahlt der (Antragsteller) an die (Antragsgegnerin) einen Betrag von 10.000,- €, fällig 10 Tage nach Auszug der Antragsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, frühestens am 01.12.2006.
48Ferner vereinbaren die Eheleute, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin für die Zeit der Unterhaltszahlung für die Kinder eine Mietbeihilfe in Höhe von monatlich 50,- € nach Auszug aus der ehelichen Wohnung zahlt.
49Die Zahlung der Mietbeihilfe wird eingestellt, sobald eine andere Person in die Wohnung der Antragsgegnerin einzieht.
50Unter IX. versprach der Antragsteller Zahlung monatlichen Kindesunterhalts für die Kinder in Höhe von 950,- € einschließlich des Kindergeldes.
51Unter X. regelten die Eheleute, dass sie jeweils eines der benutzten Fahrzeuge übernahmen.
52Im Verfahren 10 F 8/07, dass das Gericht zu Informationszwecken beigezogen und verwertet hat, nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege des Urkundenprozesses auf Zahlung der unter Ziffer VIII. der dargestellten Vereinbarung versprochenen 10.000,- € in Anspruch. Innerhalb des anberaumten schriftlichen Vorverfahrens zahlte er im Februar / März 2007 den Betrag an die Antragsgegnerin.
53Weiter hat das Gericht die Akten des Rechtsstreits 10 F 323/07 im Aktenstand bis zur Berufungseinlegung zu Informationszwecken beigezogen und verwertet. In diesem Verfahren nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Trennungsunterhalt in Anspruch.
54Aus der Führung der GbR (siehe Ziffer VI. des Vertrages) der Eheleute stammte ein Darlehen, das die GbR bei den Eltern der Antragsgegnerin im Jahre 2003 weit vor der Trennung aufnahmen, um aufgelaufene Verbindlichkeiten begleichen zu können. Die Eltern der Ehefrau gewährten der GbR am 15.10.2003 ein Darlehen in Höhe von 30.000,- €, das die Eltern ihrerseits durch ein eigenes Darlehen finanzierten, das sie durch ein zu Lasten ihres Grundstücks in H. bestelltes Grundpfandrecht besicherten. Wegen des Darlehensvertrages der Eheleute mit den Eltern der Antragsgegnerin wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen. Es waren folgende Rückzahlungskonditionen vereinbart:
55monatlich 253,75 € basierend auf 5 % Tilgung sowie 5,27 % Zinsen jährlich, Ratenzahlung beginnend mit dem 01.11.2003. Sondertilgungen von bis zu 1.500,- € jährlich in den Jahren 2004 bis 2008 möglich. Die voraussichtliche Gesamtdarlehenslaufzeit betrug 10 Jahre. Zinsanpassung zum 01.08.2008.
56Seit September 2007 hat der Antragsteller die Zahlung auf dieses Darlehen entgegen der Vereinbarung zwischen den Eheleute, wonach der Antragsteller die Verbindlichkeiten der GbR übernahm und die Antragsgegnerin von den Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern freistelle (siehe oben unter VI) eingestellt.
57Seitdem trägt die Antragsgegnerin die Raten, mithin derzeit rund 250,00 €.
58Grund der Zahlungseinstellung war, dass über das Vermögen des Antragstellers durch Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg am 11.10.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Hintergrund des Insolvenzverfahrens war, dass der Antragsteller nach der Trennung Anfang 2007 eine Konzertveranstaltung verantwortlich geplant hatte, die letztlich bedingt durch ein Unwetter nicht durchgeführt wurde.
59Aufgrund des Insolvenzverfahrens bedient der Antragsteller keinerlei Altverbindlichkeiten mehr.
60Der Antragsteller ist – wie bereits erwähnt - am 12.05.2008 erneut Vater geworden. Aus der Beziehung mit Frau T. M. ist der Sohn N. hervorgegangen. Frau M. erzielte – wie sich aus den beigezogenen Akten 10 F 323/07 ergibt - im Zeitraum November 2007 bis Oktober 2008 ein Nettoeinkommen von
61November 2007: 2.472,92 €
62Dezember 2007: 1.574,88 €
63Januar 2008: 1.646,72 €
64Februar 2008: 1.932,23 €
65März 2008: 2.373,13 €
66April 2008: 1.745,75 €
67Mai 2008: 2.080,79 €
68Juni 2008: 1.059,85 €
69Juli 2008: 423,84 €
70September 2008: 1.524,99 €
71Oktober 2008: 1.566,18 €.
72Offensichtlich nicht dargelegt hat der Antragsteller das Einkommen seiner Lebensgefährtin aus Elterngeld und Mutterschutzgeld im Zeitraum Juni bis August 2008; der Antragsteller nahm nämlich erst anschließend den Erziehungsurlaub für sich in Anspruch und erhielt ein monatliches Elterngeld von 1.509,10 €, Bl. 122 d.A. für die Monate September 2008 bis Januar 2009. Seit dem 01.02.2009 ist er wieder im regulären Dienst tätig.
73Beide arbeiten weiter vollschichtig. N. wird von einer Tagesmutter betreut, an die 233,- € monatlich zu zahlen sind.
74Die Antragsgegnerin meint, die Vereinbarung vom 30.07.2006 sei hinsichtlich des Unterhaltsausschlusses unwirksam. Sie verstoße gegen die guten Sitten, bzw. sei nach Treu und Glauben wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen, weil sie das Darlehen entgegen der vertraglichen Regelung nunmehr bedienen müsse. Er könne sich aufgrund der Zahlungseinstellung hinsichtlich des Darlehens nach Treu und Glauben nicht mehr auf den Unterhaltsausschluss berufen.
75Deshalb begehrt sie Zahlung des Betrages, der zur Deckung ihres Existenzminimums erforderlich ist.
76Sie behauptet, der Antragsteller erziele ein durchschnittliches Einkommen von mindestens monatlich 2.400,- €. Weiter erziele er steuerfreie Bezüge von monatlich 150,- €. Er wohne mietfrei im Haushalt seiner Lebensgefährtin. Deshalb sei ihm ein Wohnvorteil von 540,00 € zuzurechnen. Es sei auch sein Selbstbehalt aufgrund des Zusammenlebens mit der leistungsfähigen Lebensgefährtin abzusenken.
77Die Kinderbetreuungskosten für N. müsse Frau M. tragen.
78Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen,
79an sie laufenden nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 375,-€
80ab Rechtskraft der Ehescheidung jeweils zum 03. eines jeden Monats zu zahlen.
81Der Antragsteller beantragt,
82die Klage abzuweisen.
83Der Antragsteller ist der Auffassung, die Klägerin sei an die notarielle Vereinbarung vom 13.07.2006 gebunden. Unterhaltsansprüche seien deshalb ausgeschlossen. Sie könne sich aufgrund der Nichtbedienung des Darlehens nur auf Sekundäransprüche aus dem notariellen Vertrag berufen.
84Jedenfalls sei sie aber verpflichtet, bei Unwirksamkeit der Vereinbarung die empfangenen 10.000,- € zur Deckung ihrer Unterhaltsansprüche zu verwenden.
85Die Antragsgegnerin sei zu vollschichtiger Erwerbstätigkeit verpflichtet.
86Selbst wenn ein Aufstockungsunterhaltsanspruch gegeben sei, sei dieser sofort auf 0 zu begrenzen oder zu befristen, da der Antragsgegnerin keine ehelichen Nachteile entstanden seien
87Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
88Die Parteien haben der Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
89Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.
90Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 250,- € aus der Vereinbarung vom 13.07.2006 zu.
91Der Ehevertrag ist als Vereinbarung über die Art und Weise der Gewährung der Unterhaltspflicht nach Treu und Glauben an die vorliegend veränderte Geschäftsgrundlage anzupassen. Eine Unterhaltsvereinbarung ist gemäß § 313 BGB anzupassen, wenn sich die nach dem Vertrag für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgeblichen Verhältnisse wesentlich verändert haben, BGH NJW 2007, S. 2249. Auch ein Unterhaltsverzicht kann an veränderte Umstände angepasst werden, wenn denn die für den Unterhaltsverzicht nach den Vorstellungen der Parteien maßgeblichen Umstände weggefallen sind, siehe OLG Hamm FamRZ 1993, S. 973. Zwar ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Parteien bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts regelmäßig auf Unterhalt unabhängig von der wechselseitigen Einkommensentwicklung verzichten wollen, OLG Hamm a.a.O. Vorliegend jedoch haben es beide Parteien in ihre Vorstellung aufgenommen, dass der Ehemann die gemeinsame Verbindlichkeit der Parteien bei den Eltern der Ehefrau künftig alleine trägt und die Ehefrau deshalb mit ihren Einkünften auszukommen in der Lage ist. Insoweit war es aus Sicht der Ehefrau so, dass bei Tilgung der Verbindlichkeiten durch den Ehemann die Einkommenslage der Ehefrau auskömmlich war und dass die Durchführung der Tilgung insoweit für die Ehefrau Bedingung für eine Sinnhaftigkeit des Unterhaltsverzichts war. Objektiv war diese Bedingung für den Ehemann auch erkennbar und durch die Haftungsübernahme in VI der Regelung auch versprochen.
92Dass die Parteien diese Vorstellung hegten folgt schon aus der gemeinsamen Regelung von Unterhaltsverzicht und Übernahme der Gesellschaftsschulden in einer einheitlichen Urkunde.
93Der Vertrag ist auch an die veränderten Umstände anzupassen.
94Die Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind vorliegend nicht verdrängt durch die Regeln über den Gesamtschuldnerausgleich. Zwar folgt aus der Zahlung der Ehefrau auf die Schuldverpflichtung kein realisierbarer Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller aufgrund der Verletzung der in Ziffer VI. von ihm versprochenen Freistellung der Ehefrau gegenüber ihren Eltern als Gläubigern der Forderung. Denn der Rückgriffsanspruch der Ehefrau aus dem Gesamtschuldverhältnis ist eine Insolvenzforderung. Rückgriffsansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis sind immer dann Insolvenzforderungen, wenn sie vor der Insolvenzeröffnung angelegt sind, gleichgültig ob sie erst nach der Insolvenzeröffnung fällig werden, siehe Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung – Ehricke, § 38 Rn. 23 f mit weiteren Nachweisen in Fußnoten 108 – 111.
95Diese Wertung des Insolvenzrechts führt jedoch nicht dazu, dass sich die Antragsgegnerin nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des Unterhaltsverzichts berufen könnte. Entsprechend der Einordnung der Unterhaltsansprüche in das Insolvenzverfahren ist die Insolvenz des Ehemannes der Ehefrau für laufende Unterhaltsansprüche nicht als ihr Risiko zuzurechnen, da die Unterhaltsansprüche auch im Insolvenzverfahren besonders geschützt sind, siehe §§ 850 c, d ZPO.
96Weiter berücksichtigt hat das Gericht, dass es der Ehefrau nicht zuzumuten ist, ihrerseits ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, da weitere Verbindlichkeiten nicht ersichtlich sind, sodass sie zur Zahlung der Darlehensraten auch verpflichtet ist.
97Bei der Anpassung hat das Gericht weiter folgende Umstände berücksichtigt:
98Mittlerweile steht der Antragsgegnerin kein Betreuungsunterhalt mehr zu, da das Alter der Kinder eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zulässt.
99Ein Aufstockungsunterhaltsanspruch ist nicht zu begrenzen oder auf Null zu befristen, da der Antragsgegnerin aufgrund des schuldhaften Verstoßes des Ehemannes gegen die Freistellungsvereinbarung ein ehelicher Nachteil in Höhe der nicht entrichteten Darlehensraten fortlaufend entsteht, der einen befristeten Aufstockungsunterhalt bis zum Enden der Darlehenslaufzeit angemessen erscheinen lässt.
100Die Anpassung nimmt das Gericht wie folgt vor:
101Der Unterhaltsverzicht bleibt wie vereinbart bestehen. Die Parität der vertraglich geschuldeten Leistungen bleibt gewahrt, wenn der Ehemann die von der Ehefrau getragenen Raten übernimmt. Insoweit verbleibt den gezahlten 10.000,- € auch die Abfindungsfunktion, die ihr nach dem Vertrag beigemessen war.
102Diese Regelung ist angesichts der beiderseitigen Entwicklung der Einkommensverhältnisse nicht unangemessen; sie führt insbesondere nicht dazu, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze des Antragstellers unter Berücksichtigung der eingetretenen Wandelung seiner Lebensverhältnisse überschritten wäre.
103Insoweit hat das Gericht nachfolgende Kontrollrechnung vorgenommen:
104- Einkommen des Ehemannes
Ab Einstellung der Bedienung der Schulden durch den Antragsteller, die mit dem Anfang Oktober 2007 über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren einherging, verblieb ihm von seinem Einkommen ein erheblicher Mehrbetrag.
106Er gesteht zu, in 2008 ein monatliches Nettoeinkommen von 2.329,06 € erzielt zu haben. Seine Gehaltsbescheinigungen – insbesondere zu Weihnachtsgeld und den bei Polizeibeamten nicht unüblichen Zulagen – legt er wie schon im Verfahren 10 F 323/07 nicht vor, sodass von diesem Einkommen zuallermindest auszugehen ist.
107Als Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind unterhaltsrechtlich ab November 2007 nicht mehr die – mit den erheblichen Verbindlichkeiten belasteten – vollen Erwerbseinkünfte des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen, sondern nur noch die ihm in der Insolvenz für den eigenen Unterhalt und für die Ansprüche andere Unterhaltsberechtigter nach Ermessen der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzverwalters gewährten Beträge, § 100 InsO. Bezieht der Unterhaltsschuldner ein Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung, ergibt sich der unpfändbare und somit gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse fallende Teil seines Einkommens aus § 850 c ZPO unter Berücksichtigung der Zahl der zu bedienenden Unterhaltsansprüche, siehe BGH, XII ZR 112/05, Urteil vom 31.10.2007, RPfl 2008, S. 194, 196.
108Diese pfändungsfreien Beträge sind vorliegend nicht erst ab Urteilsverkündung, sondern bereits ab Insolvenzeröffnung unter Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragsgegnerin und ihrer Kinder zu ermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antragsteller dem Insolvenzverwalter gegenüber die drei Unterhaltspflichten mitgeteilt und ihre tatsächliche Bedienung (siehe "Mietzuschuss" an die Antragsgegnerin dargelegt hat. Denn es kann nicht angehen, dass der Antragsteller durch die Nichtzahlung von geschuldetem Unterhalt die Höhe des Unterhalts einschränken kann (Verbot des venire contra factum proprium).
109Unter Berücksichtigung dessen verbleibt folgendes einzusetzendes Einkommen:
110Nach der Tabelle zu § 850 c ZPO sind pfändbar bei 2.329,06 € Einkommen und Kranken- und Pflegeversicherungskosten in Höhe von 67,83 €, die gemäß § 850 e ZPO vorab abzuziehen sind, und drei Unterhaltspflichten (2 eheliche Kinder und Ehefrau) 147,29 €, sodass bereinigt 2.329,06 – 67,83 € - 147,29 €, mithin
1112.113,94 €
112zur Verfügung stünden.
113Jedoch ist auch N. zu berücksichtigen.
114Die Betreuungskosten für N. sind als Betreuungskosten, die zur Berufstätigkeit der Kindesmutter erforderlich sind, Mehrbedarf der Kindesmutter und senken ihr Einkommen ab, siehe Heiss/Born 3 Rn. 93.
115Der Kindesunterhalt für N. ist von dem Antragsteller und der Kindesmutter anteilig nach den Einkommensverhältnissen zu tragen, da beide vollschichtig arbeiten und N. betreuen.
116Insoweit ergibt sich für N. folgende Unterhaltspflicht:
117aa) Einkommen Lebensgefährtin:
118Aus den mitgeteilten Nettogehältern ergibt sich ein durchschnittliches Einkommen von jedenfalls 1.790,- €. Bereinigt um die Betreuungskosten in Höhe von 233,- € für N. verbleiben 1.557,- €.
119bb) Einkommen Antragsteller:
120Bei dem Ehemann ist das bereinigte Einkommen unter Ansatz von 4 Unterhaltspflichten zu errechnen. Insoweit ergeben sich 2.329,06 € abzüglich 67,83 € Kranken- und Pflegeversicherungskosten = 2.261,23 €. Bei Ansatz von 4 Unterhaltspflichten errechnet sich ein pfändbarer Betrag von 56,88 €, sodass 2.204,35 € verbleiben. Unter Abzug der Werbungskosten in Höhe von unstreitig 163,35 € (Fahrtkosten) verbleiben 2.041,00 €.
121Aufgrund der gebotenen Gleichbehandlung seiner Kinder ist der Bedarf Ns. der 2. Einkommensstufe (Herabstufung um 1 Einkommensstufe aufgrund 4 Unterhaltspflichten) zu entnehmen und beträgt im Zahlbetrag 214,- €.
122Der Bedarf der ehelichen Kinder beträgt entsprechend im Zahlbetrag jeweils 314,- €.
123Der vom Antragsteller für N. zu tragende Kindesunterhalt beträgt 1.141,- € / (657,- € + 1.141,- €), mithin 64 %, also 136,96 €.
124Nach Abzug des Kindesunterhalts verbleiben mithin für Gattenunterhaltsansprüche einzusetzende 1.276,04 €.
125b) Bedarfsprägendes Einkommen der Ehefrau:
126Andererseits ist für die Antragsgegnerin ausweislich der Darlegungen des Antragstellers in 10 F 323/07 bei vollschichtiger Erwerbstätigkeit allenfalls ein Einkommen von bereinigt rund 800,- € darstellbar.
127Die als ungelernt anzusehende Antragsgegnerin erzielt als Beschäftigte bei einer Tankstelle ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von allenfalls 990,57 €,
128wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.12.2008 im zu Informationszwecken beigezogenen Trennungsunterhaltsverfahren einräumt.
129Dieses Einkommen basiert unstreitig auf einer 132 Stunden monatlich umfassenden ¾ Stelle und ist unstreitig um monatliche Fahrtkosten von 60,00 €
130zu bereinigen.
131Zusätzlich erzielt die Ehefrau durch einen Nebenverdienst für einen Sicherheitsdienst ein Einkommen von maximal 171,66 €,
132wie der Ehemann mit Schriftsatz vom 02.12.2008 zugesteht.
133Dieses Einkommen ist um die Fahrtkosten der Ehefrau zu bereinigen, die im Abschnitt September 2008 bis November 2008 mit monatlich 56,00 €
134unstreitig sind.
135Insgesamt ergibt dies 1.046,23 €.
136Das Einkommen ist um die von ihr unstreitig getragenen 250,- € monatlich auf die vom Ehemann übernommene Schuld zu bereinigen, sodass
137Insoweit ist das Einkommen der Klägerin zu bereinigen um 250,- €, sodass ihr
138verbleiben 796,23 €.
139c)
140Insoweit ist eine Anpassung des Vertrages angemessen.
141Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse erscheint es nach alledem angemessen dass der Antragsgegner nunmehr anstelle des Wohnzuschusses monatlich 250,- € an die Antragsgegnerin bis zum Enden der Verbindlichkeit zahlt, sodass beiden Eheleuten ein Selbstbehalt etwas über 1.000,- € verbleibt.
1424. Kosten
143Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
144Die Streitwerte werden auf 9.990,- € für die Scheidung, 1.000,- € für den Versorgungsausgleich, 4.500,- € für den Unterhalt und 900,- € für den Sorgerechtsteil festgesetzt.
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