Urteil vom Amtsgericht Meppen - 3 C 720/04
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.098,69 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2004 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten geltend.
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Am 12.02.2000 kam es zu einem schweren Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erhebliche Verletzungen davontrug, die einen langen stationären Krankenhausaufenthalt, teilweise auch in Spezialkliniken in H, notwendig machten. Die Beklagte ist zuständiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Pkw, welcher den Unfall allein verursacht hat.
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Die uneingeschränkte Eintrittspflicht der Beklagten für sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche des Klägers steht außer Streit.
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Der Kläger beauftragte die Prozessbevollmächtigten dieses Verfahrens mit der Geltendmachung sämtlicher aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2000 resultierenden Ansprüche. Unter anderem machten die Klägervertreter auch Ansprüche gegen die Unfallversicherung des Klägers geltend. Aus der Unfallversicherung (VGH-Versicherung) sind 57.258,71 Euro an den Kläger an Invaliditätsentschädigung gezahlt worden, nachdem zuvor Gutachten zum Gesundheitszustand des Klägers eingeholt werden mussten.
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Die Tätigkeit für die Geltendmachung der Invaliditätsentschädigung stellten die Klägervertreter dem Kläger gemäß Honorarrechnung vom 09.03.2004 mit 1.098,69 Euro in Rechnung. Gleichzeitig forderten die Klägervertreter die Beklagte auf, diesen Betrag im Rahmen des Schadensersatzanspruchs, welcher dem Kläger zustünde, an den Kläger bzw. die Klägervertreter zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 22.03.2004 ab.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Anwaltskosten stünden ihm als Schadensersatzanspruch aus § 249 BGB zu, da es sich um aus dem Verkehrsunfall vom 12.02.2000 entstandene Aufwendungen handele.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.098,69 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2004 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, bei der Abwicklung von versicherungsvertragsrechtlichen Ansprüchen des Geschädigten handele es sich nicht um einen aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzanspruch. Insofern komme nur ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten, welche er zur Durchsetzung seiner versicherungsvertraglichen Ansprüche gegenüber seiner Unfallversicherung aufwenden musste.
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Die Anwaltskosten sind nach Auffassung des Gerichts ein Schaden, welcher nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 BGB zu ersetzen ist. Grundsätzlich hat nämlich der Schädiger den Geschädigten so zu stellen, wie dieser stehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand (hier: Verkehrsunfall) nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB.
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Das Gericht verkennt hier nicht, dass die Kosten der Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall Kosten betreffen, die im Rahmen der Verfolgung von versicherungsvertraglichen Ansprüchen des Geschädigten entstanden sind. Diese Kosten wären aber ohne Eintritt des Verkehrsunfall vom 12.02.2000, welcher durch das unfallgegnerische Fahrzeug allein verursacht worden ist, nicht angefallen. Für die Haftpflicht der beklagten Haftpflichtversicherung spricht der direkte ursächliche Zusammenhang zwischen der Rechtsgutverletzung und den angefallenen Anwaltskosten. Ohne die Rechtsgutverletzung des Unfallverursachers wären die umfangreichen und komplizierten Schäden, insbesondere die erheblichen Verletzungen des Klägers, nicht entstanden, die die Konsultierung eines Anwalts – auch für Verhandlungen mit eigenen Versicherungen – erforderten. Auf Grund des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden ist das Gericht der Ansicht, dass die Anwaltskosten im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzen sind.
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Eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Ihm kann die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung nicht als Mitverschulden an der Schadenshöhe angelastet werden. Die Höhe der Invaliditätsentschädigung stand auf Grund der erheblichen Verletzungen des Klägers in Frage. Es mussten umfangreiche Gutachten eingeholt werden. Der Kläger selbst war zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Grund seiner langwierigen Krankenhausaufenthalte nicht in der Lage. Die hier gegebenen speziellen Umstände ließen die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nicht nur zweckmäßig, sondern auch erforderlich werden.
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Nach alledem steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 1.098,69 Euro nebst Verzugszinsen zu. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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