Beschluss vom Amtsgericht Meschede - 4 XIV(B) 19/16
Tenor
Die gegen den Betroffenen mit Beschluss vom 17.06.2016 angeordnete Sicherungshaft wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3, Abs. 4 S. 2 AufenthG dergestalt verlängert, dass sie bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 09.09.2016 fortdauert. Eine nochmalige Verlängerung der Anordnung bleibt vorbehalten.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.
3Die zuständige Ausländerbehörde in Borken - Az.: 336004/IV - hat am 14.07.2016 die Verlängerung der mit Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 17.06.2016 angeordneten Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt. Sie hat dazu folgendes vorgetragen:
4Der Betroffene, der aufgrund des Sicherungshaftbeschlusses vom 17.06.2016 in die UfA O1 verbracht worden sei, habe am 14.07.2016 über den Flughafen Frankfurt am Main nach O2 abgeschoben werden sollen. Am Luftfahrzeug angekommen habe der Betroffene gegenüber dem Flugkapitän geäußert, dass er auf keinen Fall nach O2 fliegen werde. Er habe sich hierzu mit dem Finger über die Kehle gestrichen und auf diese Weise angedeutet, dort sterben zu müssen. Der Flugkapitän habe daraufhin die Beförderung des Betroffenen abgelehnt.
5Eine erneute Flugabschiebung nach O3 / O2 sei frühestens in 7 bis 8 Wochen möglich, da aufgrund der Weigerungshaltung des Betroffenen nunmehr ein Abschiebeflug mit Sicherheitsbegleitung erforderlich sei.
6Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Verlängerungsantrag der Behörde vom 14.07.2016, auf den ursprünglichen Haftantrag vom 17.06.2016 sowie auf den Beschluss des Gerichts vom selben Tage Bezug genommen.
7II.
8Die mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 17.06.2016 angeordnete Sicherungshaft war vorliegend antragsgemäß um 8 Wochen bis längstens zum 09.09.2016 zu verlängern.
9Eine Verlängerung ist nach § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG zulässig, wenn der Betroffene seine Abschiebung verhindert. Das war vorliegend der Fall.
10Am gestrigen Tage stand ein Platz in einer Passagiermaschine am Flughafen Frankfurt am Main zur Verfügung, um den Betroffenen hiermit nach O2 abzuschieben. Der Betroffene hat sich gegenüber dem Flugkapitän angegeben, nicht freiwillig mit nach O2 fliegen zu wollen. Dies hat er in der heutigen Anhörung bestätigt.
11Der Flugkapitän hat sich daraufhin geweigert, den Betroffenen zu transportieren, so dass der Abschiebeversuch innerhalb der vom Gericht angeordneten Haftzeit gescheitert ist.
12Unmittelbar beruht das Scheitern der Maßnahme damit zwar auf der Weigerungshaltung des Kapitäns, den Betroffenen zu transportieren. Diese Weigerung wurde jedoch zielgerichtet durch den Betroffenen herbeigeführt, indem dieser deutlich gemacht hat, nicht freiwillig mit nach O2 fliegen zu wollen. Da es sich bei dem Abschiebeflug um einen solchen handelte, der nicht durch Sicherheitspersonal begleitet wurde, sah sich der Flugkapitän der Maschine offensichtlich außer Stande, den Betroffenen gegen seinen Willen zu transportieren. Der Betroffene hat daher die Abschiebung verhindert, was eine Verlängerung der Sicherungshaft rechtfertigt.
13Die Voraussetzungen der Sicherungshaft liegen auch weiterhin vor, insbesondere ist der Betroffene weiter vollziehbar ausreisepflichtig.
14Auch die im Beschluss vom 17.06.2016 festgestellten Haftgründe bestehen fort. Der Betroffene hat durch seine am gestrigen Tage erfolgte Weigerung, das Flugzeug zur Flugabschiebung nach O2 zu besteigen, deutlich gemacht, dass er weder freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen noch sich einer zwangsweise angeordneten Rückführung fügen wird. Es steht daher auch künftig dringend zu erwarten, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Sicherungshaft weiteren Abschiebeversuchen entziehen wird, insbesondere etwa durch ein erneutes Untertauchen im Bundesgebiet. Die Verlängerung der Sicherungshaft ist daher erforderlich, um den Erfolg der zwangsweise zu betreibenden Rückführung nach O2 sicherzustellen.
15Durch seine Weigerung, an der Abschiebung mitzuwirken bzw. diese zu dulden, ist diese am gestrigen Tage vorläufig gescheitert. Der Betroffene hat sich damit der Abschiebung auch "in sonstiger Weise" entzogen. Er hat damit nunmehr zusätzlich den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG verwirklicht.
16Eine Verlängerung um 8 Wochen, mithin bis längstens zum 09.09.2016, ist vorliegend nach Überzeugung des Gerichts erforderlich, um die neuerliche Abschiebung des Betroffenen zu sichern. Aufgrund des Verhaltens des Betroffenen ist im Rahmen des nächsten Abschiebeversuches nunmehr eine Sicherheitsbegleitung notwendig, um den Erfolg der Maßnahme sicherzustellen. Diese erfordert nach den glaubhaften Angaben der zuständigen Behörde jedoch einen zeitlichen Vorlauf von mindestens 7-8 Wochen. Einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vermag das Gericht dabei nicht zu erkennen. Es war vielmehr der Betroffene selbst, der eine schnelle Abschiebung nach O2 mutwillig verhindert hat. Eine Verlängerung um 8 Wochen ist daher vorliegend erforderlich aber auch ausreichend, um nunmehr eine erneute Abschiebung vorzunehmen. Dass diese erneut zu scheitern droht und daher auf eine Verlängerung der Haft zu verzichten wäre, ist nicht erkennbar; die Ausländerbehörde wird einem möglichen erneuten Widerstand des Betroffenen gegen den zweiten Abschiebeversuch nunmehr mit den erforderlichen Mitteln unmittelbaren Zwangs begegnen.
17Auch die Vorschrift des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG steht vorliegend einer Verlängerung um 8 Wochen nicht entgegen. Zum einen wahrt eine Verlängerung bis zum 09.09.2016 noch die Dreimonatsfrist. Zum anderen wäre vorliegend aufgrund des Umstandes, dass nicht die Ausländerbehörde, sondern der Betroffene das Scheitern des Abschiebeversuches vom gestrigen Tage zu verantworten hat, nach § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG sogar eine Verlängerung um insgesamt 12 Monate zulässig.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.
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Referenzen
- § 62 Abs. 4 S. 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)