Urteil vom Amtsgericht Mettmann - 21 C 276/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin schloss 1996 bei der Beklagten für drei Häuser eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Im Antrag der Klägerin vom 21.10.1996 bestanden auf der zweiten Seite die Möglichkeiten Einzelerweiterungen zu beantragen. Dort können Schadensfälle durch Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern durch unbefugte Dritte und durch Frost oder sonstige Bruchschäden an Rohren außerhalb versicherter Gebäude ausgewählt werden. Beide wählte die Klägerin nicht aus. Im September 2008 erhielt die Klägerin Informationen zur Umstellung des Vertrags entsprechend dem neuen VVG. Der Leistungsumfang blieb gleich. Weitere Klauseln vereinbarten die Parteien nicht. Am 07.01.2011 kam es zu einem Wasserschaden im Keller des Hauses der Antragstellerin. Der Schaden entstand an einem Regenfallrohr. Der entstandene Schaden ist vom Versicherungsvertrag nicht gedeckt. Frostbedingt platzen Rohre und Wasser überflutete die Kellerräume. Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht ab. Sie bot der Beklagten eine Kulanzentschädigung von 2.000,00 €, wenn die Klägerin das schadenverursachende Risiko nunmehr versichern würde, an. Dies lehnte die Klägerin ab.
3Die Generalagentur T2 betreute die Klägerin für die Beklagte. Mit dem Jahreswechsel 2010/2011 schied T2 aus aber die Agentur behielt die Angelegenheit. T2 beriet die Klägerin nicht dazu, dass etwaige Schäden durch Regenwasser am Gebäude nicht versichert sind.
4Die Klägerin behauptet, die Eingangstür sei durch einen versuchten Einbruch beschädigt worden. Unstreitig ist auch dieser Schaden nicht von der Versicherung umfasst wird. T2 habe das Gebäude, auch die Baulichkeiten, gut gekannt, insbesondere dass das Regefallrohr durch die Loggien verlaufe und mit anderen Rohren im Keller zusammen läuft. Gerade wegen klimatischer Veränderungen in den letzten Jahren komme es öfter zu Starkregen wodurch es zu erheblichen Überschwemmungen durch Regenwasser komme. Die Rohre seien durch den vermehrten Regen einer erheblich stärkeren Belastung ausgesetzt. Die Beklagte habe im Januar 2004 den versicherbaren Schutz erweitert und sog. Standardklauseln eingeführt.
5Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte sie zu diesen neuen Klauseln hätte beraten müssen. Da dies nicht geschehen sei, stünde ihr ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht zu.
6Die Klägerin beantragt
7die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.042,46 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2011 zu zahlen.
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 415,31 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2011 zu zahlen.
9die Beklagte zu verurteilen, sie von der Zahlung außergerichtlicher Anwaltsgebühren an die Rechtsanwälte T in Höhe von 191,64 € freizustellen.
10Die Beklagte beantragt
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte behauptet, dass ihr der Schaden an der Hauseingangstür nicht mitgeteilt worden sei. Sie bestreitet die Ursache des Schadens mit Nichtwissen. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes sei nicht erfolgt.
13Sie ist der Ansicht, dass ein Beratungsverschulden nicht gegeben sei, da bei einem laufenden Versicherungsverhältnis eine Beratung nur zu erfolgen hat, wenn ein Anlass zur Beratung bestehe. Hierzu behauptet sie, dass ein Anlass nicht bestanden habe.
14Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17I.
18Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.042,46 € zu.
19Auf den Rechtsstreit ist das VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzuwenden. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auch auf Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden: VVG) am 01.01.2008 entstanden sind, dass VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Vorliegend handelt es sich um einen Vertrag der vor dem 01.01.2008 entstanden ist, aber der Schaden oder Versicherungsfall ist erst nach dem 01.01.2009 entstanden, so dass das neue Recht anwendbar ist.
20Eine Pflichtverletzung ist vorliegend nicht gegeben. Nach § 6 Abs. 4 VVG besteht die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer Anlass zur Nachfrage oder Beratung erkennbar ist. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG besteht für den Versicherer die Pflicht zur Erteilung eines Rates. Eine solche Pflicht besteht jedoch nicht, wenn und solange der Versicherer keine Produkte anbietet, die den gedeckten Bedarf besser decken als der bisherige Vertrag (Prölss/Martin – Prölss, VVG, 2010, § 6, Rn. 45).
21Eine Versicherung für Leitungen, die außerhalb von Gebäuden verliefen sah auch schon der Antrag von 1996 in einer Zusatzvereinbarung vor, die die Klägerin jedoch nicht abgeschlossen hat. Insoweit gibt es kein neueres Produkt der Beklagten. In Bezug auf Regenrohre, die im Inneren des Gebäudes verlaufen, können diese erstmals durch die Änderung der Versicherungsbedingungen im Jahre 2004 versichert werden.
22Insoweit könnte zwar eine Beratungspflichtverletzung in Betracht kommen, dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Beklagte keinen Anlass zu Beratung hatte. Bei den Beratungspflichten während der Vertragslaufzeit geht es entsprechend denen zu Abs. 1 um die Bedarfsermittlung oder den Neuabschluss eines Vertrags (vgl. Prölss/Martin – Prölss, VVG, 2010, § 6, Rn. 44). Zu einer allgemeinen Beratung in Versicherungsfragen ist der Versicherer nicht verpflichtet (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.).
23Auch bezüglich Deckungslücken, wie hier für Schäden (einschließlich Frostschäden) an Regenrohren im Inneren des Hauses, muss ein Anlass zur Beratung bestehen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Nach Auffassung des Gerichts kann nicht ohne weiteres auf die Änderung der Klausel als Anlass abgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt das VVG in der jetzt geltenden Fassung noch nicht verkündet war. Würde man dies ohne weiteres anwenden, würde die Beklagte nunmehr für einen Beratungsfehler haften, der zum Zeitpunkt der Begehung keiner war. Die Pflicht zur Beratung wie nun von § 6 Abs. 4 VVG normiert, galt unter dem alten VVG nur über § 242 BGB, wenn also der mangelnde Hinweis einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellte. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist hier nicht ersichtlich.
24Ein Anlass zur Beratung bestand aber auch aus anderen Gründen nicht. Die Umstände, die die Beratungspflicht auslösen müssen objektiv erkennbar sein (vgl. Prölss/Martin – Prölss, VVG, 2010, § 6, Rn. 46). Der Versicherer soll sich gerade nicht von sich aus darum kümmern müssen, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers deckt, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine Vertragsänderung wünscht (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Ohne Kontakt mit Versicherungsnehmer kommt in diesem Zusammenhang eine Beratungspflicht bei der Änderung von rechtlichen Rahmenbedingungen eines Vertrags und dadurch entstehende Lücken im Versicherungsschutz in Betracht.
25Ein solcher Anlass ist nicht gegeben. Für die Beklagte waren keine Umstände objektiv erkennbar, die sie zu einer Beratung hätten veranlassen müssen. Soweit die Klägerin sich auf die Wetterveränderungen beruft, ist dies nicht ausreichend. Die Wetterveränderungen haben keinen direkten Bezug zum Versicherungsvertrag der Klägerin. Auch sollen Versicherungen durch diese Regelung nicht dazu gezwungen werden sich um die Versicherungsbedürfnisse zu kümmern, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine Änderung wünscht. Eine Lücke in Versicherungsschutz ist auch nicht erst entstanden. Diese Lücke bestand vielmehr schon über die gesamte Laufzeit des Vertrags. Insbesondere ist die Lücke nicht durch eine Gesetzesänderung o.ä. entstanden. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt eine Änderung des Versicherungsvertrags gewünscht, zumindest ist dies nicht vorgetragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich Änderungen am Versicherungsgegenstand ergeben haben, so dass die Klägerin mit der Beklagten deswegen Kontakt aufgenommen hätte.
26Die Beratungspflicht erstreckt sich auch nicht auf bisher nicht versicherte Risiken, vorbehaltlich der Wünsche des Versicherungsnehmers (vgl. Prölss/Martin – Prölss, VVG, 2010, § 6, Rn. 51). Auch dann nicht, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass weiterer Deckungsbedarf besteht (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Bei der Versicherung von Schäden an Regenrohren im Inneren des Gebäudes handelt es sich gerade um ein bisher nicht versichertes Risiko. Dass die Klägerin Wünsche nach einer solchen Versicherung geäußert hat, trägt sie selbst nicht vor. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versicherte ersichtlich glaubt, das Risiko sei vom bisherigen Vertrag gedeckt. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall, da die Klägerin selbst vorträgt, dass der Schaden vom bestehenden Vertrag nicht gedeckt ist.
27Bei der Änderung von AVB zugunsten des Versicherten trifft eine Versicherung noch die Pflicht, bei Verhandlungen über die Verlängerung oder Änderung des Altvertrages den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Geltung der neuen AVB zu vereinbaren (vgl. Prölss/Martin– Prölss, VVG, 2010, § 6, Rn. 50). Hier hat es schon eine Verhandlungen über die Verlängerung oder Änderungen des Vertrages gegeben, so dass diese Pflicht von der Beklagten nicht verletzt worden ist.
28II.
29Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 6 Abs. 5 VVG gegen die Beklagte auf Zahlung von 415,31 € zu. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht gegeben. Die Verpflichtung der Beklagten einen Rat zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 VVG) besteht nicht, wenn und solange der Versicherer keine Produkte anbietet, die den gedeckten Bedarf besser decken als der bisherige Vertrag (Prölss/Martin – Prölss, VVG, 2010, § 6, Rn. 45). Die Beklagte bot schon 1996 als die Klägerin ihren Antrag auf Abschluss der Versicherung stellte eine Versicherung für Schäden durch Dritte am Gebäude an. Dies ergibt sich aus dem Antrag. Die entsprechende Stelle hat die Klägerin jedoch nicht markiert, so dass dieses Risiko nicht von der Versicherung umfasst wurde. Eine Änderung im Jahre 2004 ist hier nicht eingetreten, da es sich nicht um ein neues Produkt der Beklagten handelt. Eine Beratungspflicht der Beklagten bestand im Jahr 2004 unter diesem Gesichtspunkt nicht.
30III.
31Ein Anspruch aus dem bestehenden Versicherungsvertrag besteht nicht, da beide Schäden vom Versicherungsvertrag unstreitig nicht abgedeckt werden.
32Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
33IV.
34Mangels Hauptanspruch besteht ein Anspruch auf die Nebenforderungen, in Form von Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, nicht.
35V.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Streitwert: 3.457,77 €
39L
40Richterin
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