Urteil vom Amtsgericht Mettmann - 25 C 159/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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25 C 159/11 |
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Verkündet am 08.05.2012 R , JBe als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Mettmann IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In dem Rechtsstreit
3des Herrn G
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I
6g e g e n
71. Herrn L,
82. die I Versicherung
9Beklagten,
10Prozessbevollmächtigte: Notarin T
11hat das Amtsgericht Mettmannim schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO zum 02.05.2012durch die Richterin am Amtsgericht O
12für R e c h t erkannt:
13Die Klage wird abgewiesen.
14Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
15Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
17T a t b e s t a n d :
18Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1.) als Fahrer und Halter und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1.) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
19Er trägt vor, am 08.01.2010 gegen 17:40 Uhr sei der Beklagte zu 1.) mit seinem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XXX, gegen den stehenden PKW Audi des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX XX gefahren und habe diesen dergestalt beschädigt, dass ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.444,46 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen.
24Sie bestreiten, dass es zu einem Verkehrsunfall mit einer Berührung der Fahrzeuge der Parteien gekommen sei.
25Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2011 Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die Ergänzung des Gutachtens vom 30.01.2012 und 26.03.212 verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die zulässige Klage ist unbegründet.
28Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7 StVG in Verbindung mit 115 VVG, soweit die Beklagte zu 2.) betroffen ist, denn es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einem Unfallereignis und Schadenseintritt auf Grund einer Mitwirkung des Beklagten zu 1.) am klägerischen Fahrzeug gekommen ist.
29Der Kläger hat nicht beweisen können, dass die an seinem Fahrzeug festgestellten Schäden auf ein Unfallereignis durch die Beklagtenseite zurückzuführen sind.
30Im Gegenteil hat der Sachverständige B in seinem Gutachten detailliert begründet, dass auszuschließen sei, dass ein gemeinsames Unfallereignis stattgefunden habe. Er bezieht sich hier darauf, dass auf Grund der allein zur Verfügung stehenden Fotos vom beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Beschädigungen durch einen Anstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1.) entstanden seien.
31Der Sachverständige führt weiter nachvollziehbar aus, dass selbst dann, wenn es zu einem geringen Kontakt der Fahrzeuge gekommen sei, kein wirtschaftlicher Schaden eingetreten sei beim Kläger deshalb, weil das beschädigte Bauteil schon so vorgeschädigt gewesen sei, dass ein Austausch schon zuvor notwendig gewesen sei. Bei dieser Sachlage hätten weitere geringfügigere Schäden nicht zu einem größeren Schadensereignis geführt und weitere Kosten veranlasst.
32Auch unter Einbeziehung des vom Kläger festgestellten Zustandes der Fahrbahn mit Rücksicht auf wetterbedingte Schnee- und Eisglätte ergibt sich keine andere Beurteilung, denn auch in diesem Fall geht der Sachverständige nicht von einer Berührung der Fahrzeuge aus und für den Fall dass doch, so verweist er auch hier auf sein ursprüngliches Gutachten dergestalt, dass dann kein neuer Schaden am Fahrzeug des Klägers eingetreten sei.
33Das Gericht schließt sich den sehr detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Gutachtens und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen B an. Der Sachverständige hat im Einzelnen geprüft und dargelegt, ob es zu einer Beschädigung am klägerischen Fahrzeug durch das Fahrzeug des Beklagten zu 1.) gekommen sein könne, und dies verneint.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Streitwert: 2.444,46
36O
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