Urteil vom Amtsgericht Minden - 19 C 324/03
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 139,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 105,-- € seit dem 06.03.2003 und auf 34,71 € seit dem 04.04.2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Beklagten sind zur Zahlung des restlichen Mietzinses verpflichtet, da ihnen ein Minderungsanspruch nicht zur Seite steht.
2Es ist zwar unstreitig, dass im Eingangsbereich ein Kinderwagen der Mitmieter NN. abgestellt wird und dieser Kinderwagen, wie die Fotos, die im Termin eingesehen wurden, belegen, zu einer gewissen Beeinträchtigung der Nutzung dieses Flurbereichs führt, jedoch ist diese Beeinträchtigung nicht so wesentlich, dass darauf ein Minderungsanspruch gestützt werden könnte.
3Gem. § 536 Abs. 1 BGB ist eine Mietminderung dann berechtigt, wenn die Mietsache über einen Mangel verfügt, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt.
4Gem. Satz 3 dieser Vorschrift hat allerdings eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht zu bleiben.
5Das Abstellen des Kinderwagens im Eingangsbereich ist nach Auffassung des Gerichtes zwar eine Beeinträchtigung der übrigen Mieter und damit auch der Beklagten, da ein ungehinderter Zugang zum Keller nicht mehr ständig gewährleistet ist, da zuvor der Kinderwagen ein Stück an die Seite gestellt werden muss, jedoch ist nach Auffassung des Gerichtes diese Beeinträchtigung der Beklagten so geringfügig, dass nur von einer unerheblichen Minderung der Tauglichkeit des Mietobjektes ausgegangen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob im Rahmen der Hausordnung, die Vertragsbestandteil des Mietvertrages der Beklagten mit dem Kläger geworden ist, das Abstel-
6len von Kinderwagen im Flureingangsbereich untersagt ist. Auch wenn die Beklagten mehrmals täglich den Kellerbereich aufsuchen müssen und dabei jeweils, soweit der Kinderwagen im Eingangsbereich abgestellt ist, diesen beiseite schieben müssen, stellt es insgesamt noch keine so wesentliche Beeinträchtigung dar, die im Rahmen des
7§ 536 BGB als erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung gewertet werden könnte.
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