Urteil vom Amtsgericht Minden - 28 C 211/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Parkplatzunfall in Anspruch, der sich im Februar 2007 auf dem Parkplatz des ... – Lebensmittelgeschäfts in Minden, ... ereignete.
3Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs VW-Transporter P4 mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beklagte zu 1) ist Halter und Eigentümer des VW-Kastenwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ..., welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
4Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug gegen die rechte Seite des parkenden Klägerfahrzeugs. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Der Beklagte zu 1) räumte vor Ort seine Alleinschuld an dem Unfall ein. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die vom Beklagten zu 1) unterschriebene undatierte schriftliche Erklärung (Blatt 8 der GA).
5Die Klägerin holte zur Feststellung der Schadenhöhe ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ein. Dieser fasste in seinem Gutachten vom 11.05.2007 den Schaden an der rechten Fahrzeugseite wie folgt zusammen (Blatt 12 der GA):
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| Totalschaden | Ja |
| Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall | 3.400,00 € |
| Vorgeschätzte Reparaturkosten | 3.169,32 € netto / 3.771,49 € incl. MWSt |
| Wertminderung | ./. |
| Abzüge | 207,40 € netto / 246,81 € incl. MWSt. |
| Gemittelte Restwerte, geschätzt ca. | 700,00 € |
| Umbaukosten | 50,00 € netto / 59,50 € incl. MWSt. |
| Wiederbeschaffungsdauer | 10-12 Arbeitstage |
| Reparaturdurchführung | Ist sinnvoll |
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Bezüglich der vom Sachverständigen ... in seinem Gutachten zu Grunde gelegten Beschädigungen wird Bezug genommen auf Seite 4 und 5 des Gutachtens (Blatt 13 und 14 der GA).
8Nach Einholung des Gutachtens verkaufte die Klägerin ihr Fahrzeug am 18.05.2007 zu einem Preis von 1.000,00 €. Am 31.05.2007 unterbreitete die Beklagte zu 2) der Klägerin vier Restwertangebote in einer Größenordnung von 1570,00 € bis 3.750,00 €.
9Die Klägerin beziffert ihren Sachschaden insgesamt wie folgt:
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| Totalschaden abzgl. Restwert netto (3.400,00 € abzgl. 1.000,00 €) | 2.400,00 € |
| Sachverständigenkosten brutto | 495,04 € |
| An- und Abmeldekosten pauschal | 100,00 € |
| Umbaukosten | 50,00 € |
| Nutzungsausfall (14 Tage á 59,00 €) | 826,00 € |
| Allgemeine Kostenpauschale | 25,00 € |
| Insgesamt: | 3.896,04 € |
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Die Klägerin hat ihren Prozessbevollmächtigten zunächst mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragt. Den ihr hierdurch entstandenen Schaden beziffert die Klägerin mit 359,50 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Berechnung in der Klageschrift (Blatt 7 der GA).
12Die Klägerin beantragt sinngemäß:
13- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an sie 3.896,04 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2007 zu zahlen.
- Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an sie im Wege der Nebenkosten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit diese nicht der Anrechnung unterliegen.
Die Beklagten beantragen,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagten behaupten, der Erstbeklagte sei beim Zurücksetzen mit der Ecke seines Lieferwagens lediglich gegen die Beifahrertür des klägerischen Fahrzeugs gestoßen. Hierdurch sei nur eine Beule an der Beifahrertür entstanden. Alle sonstigen Beschädigungen des insgesamt stark ramponierten Klägerfahrzeugs seien nicht Folge des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Da die Vorschäden schon einen wirtschaftlichen Totalschaden dargestellt hätten, habe das klägerische Fahrzeug durch den Unfall keinen weiteren Wertverlust erlitten.
17Hinsichtlich der Gutachterkosten des Sachverständigen ... sind die Beklagten der Auffassung, dass dieses Gutachten nicht als Schadensnachweis tauge und damit die Sachverständigenkosten auch nicht zu ersetzen seien, da die zahlreichen Vorschäden als solche nicht ausgewiesen und nicht berücksichtigt sind. Auch die Umbau sowie An- und Abmeldekosten könne die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da schon der Vorschaden an ihrem Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden dargestellt habe. Eine Nutzungsausfallentschädigung stehe der Klägerin nicht zu, da die durch den Beklagten zu 1) verursachte Beule an der Beifahrertür keinen Einfluss auf die Fahrfähigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gehabt habe. In Ermangelung eines Hauptschadens bestünde auch kein Anspruch auf eine allgemeine Kostenpauschale und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... . Ferner hat das Gericht gemäß Beweisbeschluss vom 11.03.2008 (Blatt 74. der GA) Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.11.2008 (Blatt 106 f. der GA).
19Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.11.2008 (Blatt 106 f. der GA).
20Entscheidungsgründe
21Die zulässige Klage ist nicht begründet.
22Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Absatz 1, 18 Absatz 1 StVG, 115 Absatz 1 Nr. 1 VVG zu. Zwar haften die Beklagten der Klägerin dem Grunde nach für die durch den streitgegenständlichen Vorfall verursachten Schäden, jedoch fehlt es an einem Schaden der Klägerin der Höhe nach gem. § 249 BGB.
23I.
24Den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 2.400,00 € kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, weil sie schon nicht bewiesen hat, dass ihr Fahrzeug durch den Unfall überhaupt einen Wertverlust erlitten hat.
25Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall über dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von 1.000,00 € lag. Der Sachverständige ... hielt zwar unter Berücksichtigung der Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert von 900,00 € für realistisch, konnte jedoch nur anhand der Fotos einen konkreten Wiederbeschaffungswert nicht benennen. Eine genaue Bezifferung des Wiederbeschaffungswertes war auch nicht erforderlich, denn nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen kam durch den streitgegenständlichen Zusammenstoß nur eine punktuelle Beschädigung der Beifahrertür in Betracht, wobei an dem Fahrzeug zahlreiche andere Schäden vorhanden waren, die dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden konnten. Durch die eine zusätzliche Beule an der Tür hat sich weder der optische Eindruck wesentlich geändert noch hatte diese zusätzliche Beule Auswirkungen auf die Verkehrstauglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Das Fahrzeug der Klägerin hat hiernach durch den weiteren unbedeutenden Schaden an der Beifahrertür auch keinen zusätzlichen Wertverlust erlitten.
26II.
27Die vom Sachverständigen ... angegebenen 450,00 € Reparaturkosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen, da sie das Fahrzeug bereits nach weniger als 4 Monaten nach dem streitgegenständlichen Vorfall veräußert hat und der Wert des Fahrzeugs durch den Unfall nicht gemindert worden ist.
28Von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes nur dann ersetzt, wenn der Geschädigte das Kraftfahrzeug mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiterbenutzt bzw. es in diesem Zeitraum tatsächlich repariert. Anderenfalls wird der Anspruch des Geschädigten auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt (Palandt – Heinrichs, 67. Auflage 2008, § 249, Rn. 26 mit weiteren Nachweisen).
29Die Klägerin hat das Fahrzeug unrepariert bereits nach weniger als 4 Monaten veräußert. Ferner ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Wiederbeschaffungswert vor dem Unfall über dem tatsächlich erzielten Kaufpreis von 1.000,00 € lag. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
30III.
31Sachverständigenkosten in Höhe von 495,04 € kann die Klägerin im Rahmen des § 249 BGB ebenfalls nicht ersetzt verlangen, weil sich das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... erkennbar nicht lediglich auf die unfallbedingte Beule an der Beifahrertür, sondern auf den gesamten Schaden an der rechten Fahrzeugseite bezog. Insoweit hätte die Klägerin den Gutachtenauftrag auf den Schaden an der Beifahrertür beschränken müssen.
32IV.
33Ein Anspruch auf Nutzungsausfall steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil der Schaden an der Beifahrertür nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin ihr Fahrzeug nicht nutzen konnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
34V.
35Etwaige An- und Abmeldekosten bzw. Umbaukosten hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, nachdem die Pauschalen auf Beklagtenseite bestritten worden sind.
36VI.
37In Ermangelung eines Hauptschadens besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf eine allgemeine Kostenpauschale und auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
38VII.
39Die Kosten des Rechtsstreits trägt als unterliegende Partei die Klägerin gem. § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Streitwert: 3.896,04 €
41...
42Das Urteil ist rechtskräftig.
43Minden, 19.03.2010
44als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
45des Amtsgerichts
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Referenzen
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