Urteil vom Amtsgericht Minden - 26 C 64/08
Tenor
Der Beklagte wird als Gesamtschuldner neben Herrn L, Bruchstraße 58, Minden, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.087,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-bar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung für erbrachte Versicherungsleistungen.
3Der Kläger war Halter eines Kleinkraftrades der Marke Aprilia mit dem amtlichen Kennzeichen ***, für welches er bei der Klägerin eine Fahrzeughaftpflichtversicherung unterhielt.
4Am 23.5.2007 erlaubte der Beklagte Herrn Q. L, das Kraftrad zu fahren. Herr L verfügte zu diesem Zeitpunkt nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis. Der Beklagte glaubte, dass Herr L über eine Fahrerlaubnis verfüge. Es kam zu einem Verkehrsunfall. Die Klägerin regulierte den Schaden durch Zahlung von 2.087,19 €. Mit Schreiben vom 31.8.2007 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis und forderte Erstattung der von ihr gezahlten Summe binnen drei Wochen.
5Die Klägerin behauptet, dass eine Zwangsvollstreckung bei Herrn L fruchtlos verlaufen sei, da dieser bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten als Gesamtschuldner neben Herrn L, zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.087,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2007 zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin gegenüber Herrn L fruchtlos Vollstreckungsversuche unternommen und dass dieser die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist zulässig und begründet.
14Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 2.087,19 € aus § 426 Abs. 2 BGB, weil sie als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten den aus dem Unfall Geschädigten durch Zahlung von 2.087,19 € befriedigt hat:
15Gemäß § 3 Nr. 1 PflVG (a.F.) war die Klägerin neben dem Beklagten zur Schadensersatzzahlung aus dem Unfall verpflichtet und insoweit Gesamtschuldnerin.
16Durch die Befriedigung des Gläubigers ist dessen Anspruch auf die Klägerin übergegangen.
17Dabei hat die Klägerin im Innenverhältnis einen Anspruch auf Ausgleich zu 100 % gegen den Beklagten, da im Innenverhältnis der Beklagte gem. § 3 Nr. 9 PflVG allein zur Leistung verpflichtet ist. Dies folgt daraus, dass die Klägerin gem. § 2b Abs. 1 c) AKB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, weil der Beklagte als Versicherungsnehmer es ermöglicht hat, dass der Fahrer des Kraftrades, Herr L, mit dem Fahrzeug fuhr, ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis zu haben. Die im Fahren ohne Fahrerlaubnis liegende Obliegenheitsverletzung war auch kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles, weil sich gerade die in der Fahrt ohne Fahrerlaubnis liegende erhöhte Risikolage verwirklicht hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 31.8.2007 auch das Vertragsverhältnis gekündigt.
18Den Beklagten trifft zudem ein Verschulden. Ein Halter muss sich vor Überlassen seines Kraftfahrzeuges grundsätzlich den Führerschein des Fahrzeugführers vorlegen lassen. Dies hat der Beklagte vorliegend unstreitig nicht getan. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer sich auf andere Umstände verlässt, die vernünftigerweise den sicheren Schluss auf das Vorhandensein eines Führerscheins zulassen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die bloße Annahme, dass ein Führerschein vorhanden gewesen sei, reicht nicht aus. Auch reicht es nicht aus, dass Herr L behauptet haben mag, einen Führerschein zu haben. Ebenso wenig reicht es aus, dass es sich - nach der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - bei Herrn L um einen Freund handelte. Gerade wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte der Beklagte wissen müssen, dass Herr L noch nicht das zur Erlangung eines Führerscheins erforderliche Alter hatte. Vor diesem Hintergrund hätte er erst recht das Fahrzeug Herrn L nicht überlassen dürfen.
19Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bereits durch eine Vollstreckung gegenüber Herrn L befriedigt worden wäre. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagtenseite ist ersichtlich ins Blaue hinein abgegeben und demgemäß unbeachtlich.
20Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, weil Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage am 9.6.2008 eingetreten ist. Ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil es sich bei der im Schriftsatz vom 31.8.2007 gesetzten Zahlungsfrist um eine einseitig gesetzte handelt, die den Erfordernissen des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach eine Leistungszeit vereinbart sein muss, nicht genügt.
21Die Entscheidung beruht bezüglich der Kosten auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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