Urteil vom Amtsgericht Minden - 21 C 96/08
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 2.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2005 sowie Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,85 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Honorarforderungen der Kläger gegen den Beklagten für steuerliche Beratungsleistungen.
3Die Kläger betreiben in Q. eine Steuerberatersozietät. Der Beklagte, ein in N. ansässiger Rechtsanwalt, war seit 1993 Mandant der Kläger bzw. des Klägers zu 1). Unter dem 25.05.1993 unterzeichnete der Beklagte ein Formular, welches überschrieben war mit „VOLLMACHT einschließlich Prozeß- und Empfangsvollmacht und Auftrag“. Weiter hieß es darin „Ich/Wir beauftrage(n) und bevollmächtige(n) hiermit ab sofort Herrn/Frau/Fa X. S. […] mit der laufenden Erledigung aller […] Steuer-, Lohnabrechnungs- und Buchführungsangelegenheiten in allen Instanzen“ sowie „mit der Erledigung meiner/unserer Steuersache(n) in allen Instanzen“. Dabei sollte der Auftrag unbefristet Gültigkeit haben. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage kwm7 zur Akte gereichte Schriftstück verwiesen (Bl. 48 d. A.). Eine schriftliche Vereinbarung über die anfallenden Gebühren liegt nicht vor.
4Die Kläger stellten dem Beklagten für das hier streitgegenständliche Jahr 2003 mit Rechnung Nr. 20030813-10383 vom 28.02.2005 für die Erstellung der Einnahmen-/Überschussrechnung einen Pauschalbetrag von 2.500,00 € netto bzw. 2.900,00 € brutto in Rechnung. Zahlung leistete der Beklagte nicht. Auch für die Einnahmen-/Überschussrechnung 2002 und 2004 hatten die Kläger dem Beklagten mit Rechnung vom 28.02.2005 und 02.05.2006 pauschal 2.500,00 € netto in Rechnung gestellt; diese Rechnungen beglich der Beklagte am 02.05.2005 bzw. 26.05.2006. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 20.12.2007 unter Fristsetzung von einer Woche erfolglos zum Rechnungsausgleich aufgefordert.
5Unter dem 06.03.2008 erstellten die Kläger eine Vergleichsrechnung, welche die von den Klägern erbrachten Leistungen als einzelne Positionen mit separaten Gebühren gemäß Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) auswies; die Rechnung schloss mit einem Betrag von 4.287,65 € netto bzw. 4.973,67 € brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergleichsberechnung wird auf die Rechnung vom 06.03.2008 Bezug genommen (Anlage kwm3, Bl. 20 – 22 d. A.).
6Die Kläger behaupten, zwischen den Parteien sei für die Erstellung der Einnahmen-/Überschussrechnung für das Jahr 2003 mündlich eine Honorarvereinbarung getroffen worden, wonach sich der Beklagte zur Zahlung von 2.500,00 € netto pauschal verpflichtet habe. Ähnliche Pauschalhonorare seien mit dem Beklagten auch in vergangenen Jahren schon vereinbart worden, bspw. mit der Kanzlei S. und Partner und auch mit der C. & H. GbR. Weiter behaupten die Kläger, dass sämtliche in der Vergleichsrechnung aufgeführten Leistungen und Gebührenpositionen von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern erbracht worden seien und der Beklagte die Arbeitsergebnisse schließlich auch – durch Einreichen beim Finanzamt Minden – genutzt habe. Überdies seien die Gebühren in der Vergleichsrechnung angemessen.
7Schließlich behaupten die Kläger, die in der Vergleichsrechnung enthaltene Gebührenposition (Blatt 2 der Rechnung unten) „Rat/Auskunft – […] Besprechung Deutsche Bank wg. Beteiligung“, welche versehentlich mit Deutsche Bank bezeichnet worden ist, beziehe sich auf ein Beratungsgespräch mit Herrn C. von der Dresdner Bank über die Beteiligung an einem Fond „Azur“.
8Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen auch bei Fehlen einer wirksamen Vergütungsvereinbarung für die erbrachten Leistungen ein Honorar nach den gesetzlichen Gebühren, zumindest in Höhe von 2.900,00 € zustehe.
9Nachdem der Beklagte gegen den am 15.01.2008 erlassenen und am 17.01.2008 zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben hat, beim Mahngericht eingegangen am 30.01.2008, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 30.04.2008 den Anspruch begründet.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 2.900,00 € nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2005 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 € und einen Betrag in Höhe von 142,85 € zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Widerklagend beantragt der Beklagte,
15die Kläger zu verurteilen, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 265,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.
16Die Kläger beantragen,
17die Widerklage abzuweisen.
18Der Beklagte behauptet, eine Pauschalhonorarvereinbarung für Steuerberaterleistungen der Kläger sei ausschließlich für 2002 getroffen worden, nicht aber für vorausgegangene oder nachfolgende Zeiträume. Außerdem wendet der Beklagte ein, der Aufwand der Kläger für 2003 sei wesentlich geringer gewesen als für 2002; bspw. habe der Beklagte immer selbst die laufende Buchhaltung gemacht. Schließlich behauptet der Beklagte, der überwiegende Teil der in der Vergleichsrechnung enthaltenen Positionen sei von ihm nicht in Auftrag gegeben worden und von den Klägern auch nicht tatsächlich ausgeführt worden. Außerdem sei von den Klägern ein wesentlicher Teil der in Ansatz gebrachten angeblich erbrachten Leistungen ohne sein Wissen und ohne vorherige Rücksprache erfolgt.
19Im Einzelnen rügt der Beklagte die Vergleichsrechnung wie folgt:
20Die für Positionen 1 und 2 Seite 1 in Ansatz gebrachten Gebühren seien vollkommen überhöht. Die Positionen 2 und 3 auf Seite 2 habe er nicht in Auftrag gegeben, auch seien diese nicht ausgeführt worden. Gleiches gelte für die Positionen 7 und 8 auf Seite 2. Position 6 auf Seite 2 sei von dem in Ansatz gebrachten Tätigkeitsumfang überzogen; ein Aufwand von 2 Stunden sei nicht angefallen. Die Positionen 9 und 10 auf Seite 2 habe der Beklagte nicht in Auftrag gegeben, überdies seien die Gebühren der Höhe nach unangemessen. Die auf Seite 2 aufgeführte Rechnungsposition 11 sei in vollem Umfang unberechtigt, da eine derartige Besprechung zwischen den Parteien nicht stattgefunden habe; Schriftverkehr und Gespräche mit dem Finanzamt habe der Beklagte ohne Beteiligung der Kläger erledigt. Position 1 Seite 3 sei ebenfalls unberechtigt, da derartige Probeberechnungen dem Beklagten nie vorgelegt worden seien; auch habe es einen diesbezüglichen Auftrag nicht gegeben. Position 2 Seite 3 sei der Höhe nach unangemessen, da es sich nur um eine einfache telefonische Abfrage gehandelt habe; ohnehin sehe die StBGebV dafür keine Gebührenbemessung nach Zeit vor. Position 3 Seite 3 schließlich sei völlig unberechtigt, da eine solche Besprechung mit dem angegebenen Gegenstand nicht stattgefunden habe.
21Der Beklagte meint, dass die Auslagen insgesamt nach Höhe und Angemessenheit unberechtigt seien, dass auch insgesamt die in der Vergleichsrechnung in Ansatz gebrachten Gegenstandswerte, Gebührenansätze und abgerechneten Beträge unangemessen seien. Zudem ist der Beklagte der Auffassung, dass eine auf die Vergleichsrechnung gestützte Forderung der Kläger verjährt sei; er erhebt diesbezüglich ausdrücklich die Einrede der Verjährung.
22Schließlich hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit anwaltlichen Gebührenforderungen aus seinen Rechnungen vom 09.11.2007 und 30.03.2009 (Anlagen 3 und 4, Bl. 92 – 93 d. A.) sowie aus 6 weiteren Rechnungen vom 08.03.2010 (Anlagen 5 – 10, Bl. 189 – 194 d. A.) erklärt. Der Beklagte behauptet hierzu, er habe den Kläger zu 1) in verschiedenen Verfahren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zudem hätten die Kläger ihn in diversen Angelegenheiten, in denen dem Beklagten Vollstreckungstitel und -unterlagen von den vorherigen Bevollmächtigten T. + Partner übersandt worden seien, am 25.03.2004 beauftragt, in jeder einzelnen Angelegenheit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu betreiben. Dieser Auftrag sei von den Klägern nicht gekündigt worden; lediglich Ende 2009 seien pauschal die Vollstreckungstitel herausverlangt worden.
23Zur Widerklage behauptet der Beklagte, er sei von den Kläger zu Unrecht in Anspruch genommen und zur Zahlung von 2.900,00 € aufgefordert worden, obwohl diesen bekannt gewesen sei, dass die Forderung unberechtigt sei. Mithin könne er von den Klägern die im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit angefallenen Gebühren und Kosten als Schadensersatz verlangen.
24Die Kläger erheben bzgl. der Rechnungen des Beklagten vom 08.03.2010 ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie behaupten hierzu, dass in sämtlichen Angelegenheiten die anwaltliche Tätigkeit spätestens 2005 beendet gewesen sei, mitunter schon 2001; etwaige Tätigkeiten nach 2006 seien nicht bekannt. Zudem habe der Beklagte nur nach Auftrag tätig werden sollen, woran es allerdings hier fehle. Entgegen der Darstellung des Beklagten seien Unterlagen nicht erst Ende 2009 sondern schon Ende 2007 herausverlangt worden; der Beklagte verweigere die Herausgabe jedoch. Hilfsweise haben die Kläger die (Gegen-)Aufrechnung mit Forderungen aus einem Verfahren vor dem AG Minden zum Az. 21 C 486/08 erklärt.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L., S. und C. sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Dr. Wolfgang Lemm. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2008, 11.03.2009 (Bl. 75 – 77 d. A.), 10.03.2010, 21.04.2010 (Bl. 203 – 205 d. A.) und vom 22.07.2011 (Bl. 286 d. A.) sowie auf das Gutachten vom 06.08.2009 (Bl. 162 – 174 d. A.) Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27I.
28Die zulässige Klage ist – bis auf einen Teil der geltend gemachten Nebenkosten – begründet. Demgegenüber ist die Widerklage zwar zulässig aber unbegründet.
291.
30Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.900,00 € brutto gemäß §§ 675 i.V.m. §§ 611, 612 BGB i.V.m. StBGebV.
31a.
32Der Beklagte hat die Kläger mit der Erstellung der Einnahmen-/Überschussrechnung für das Jahr 2003 beauftragt. Mit Unterzeichnung des mit „Vollmacht […] und Auftrag“ überschriebenen Formulars am 25.05.1993 hat der Beklagte den Kläger zu 1) mit der laufenden Erledigung der Steuer-, Lohnabrechnungs- und Buchführungsangelegenheiten sowie insgesamt mit der Erledigung sämtlicher Steuersachen in allen Instanzen beauftragt. Bereits nach dem Wortlaut des Formulars handelte es sich nicht nur um eine Vollmachterteilung, um für den Beklagten bspw. gegenüber Finanzämtern auftreten zu können, sondern um eine Auftragserteilung. Dabei ergibt sich aus der Formulierung auch, dass es sich um einen unbefristeten und – in der Sache selbst – unbeschränkten Auftrag handelte. Eine Beschränkung auf einzelne Leistungen ist nicht ersichtlich; vielmehr ist von einem umfassenden Auftrag zur Erledigung aller Steuerangelegenheiten auszugehen.
33Soweit der Beklagte in dem Zusammenhang eingewendet hat, bspw. die Daten der Buchhaltung seien erst nach ausdrücklichem Auftrag übernommen worden, ebenso wie die Jahresabschlüsse, ist dies unerheblich. Die vom Kläger zu 1) und vom Beklagten unterzeichnete Vollmachts- und Auftragsurkunde hat als Privaturkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (vgl. Huber in Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 416 Rn. 4; BGH NJW 2002, 3164f.). Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt; insoweit wäre es dem Beklagten zumutbar gewesen, substantiiert darzulegen, wann, wie oder bei welcher Gelegenheit die einzelnen Aufträge erteilt worden sein sollen. Dies hat der Beklagte unterlassen.
34Eine Beendigung der Vertragsbeziehung vor dem Jahre 2003 ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht behauptet worden. Überdies sind unstreitig die Kläger auch für das Jahr 2004 tätig geworden, für welches der Beklagte das Honorar von pauschal 2.500,00 € netto bezahlt hat.
35b.
36Der Anspruch der Kläger ergibt sich allerdings nicht aus der behaupteten pauschalen Vergütungsvereinbarung. Diese vermochten die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen.
37Die Zeugin L. bekundete zwar, es sei über 3 Jahre, und zwar 2002 bis 2004 für den Beklagten als Einzelkanzlei der gleiche Betrag in Rechnung gestellt worden, jedoch musste die Zeugin einräumen, dass sie bei Verhandlungen über die Pauschalhonorarvereinbarung nicht dabei gewesen sei. Demgegenüber gab die Zeugin S. an, nachdem der erste Abschluss für den Beklagten als Einzelkanzlei gemacht worden sei, habe es ein persönliches Gespräch zwischen dem Kläger zu 1) und dem Beklagten gegeben; ihr gegenüber sei nochmals ausdrücklich bestätigt worden, dass eine Pauschalvergütung von 2.900,00 € vereinbart worden sei. Allerdings konnte die Zeugin S. auf Nachfrage nicht sagen, ob es ein solches Gespräch anlässlich der 2. Rechnung gegeben habe.
38c.
39Nachdem die Kläger eine Vergütungsvereinbarung nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen konnten, richtet sich die Vergütung nach § 64 Abs. 1 StBerG i.V.m. StBGebV. Hierüber verhält sich die von den Klägern aufgestellte Vergleichsrechnung vom 06.03.2008.
40aa.
41Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger die in der Vergleichsrechnung abgerechneten Leistungen erbracht haben. Dabei ist für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich; es reicht ein unter Berücksichtigung der Denk- und Beweisgesetze für das Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. Foerste in Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 286 Rn. 19).
42Die Zeugin L. hat die Erbringung der abgerechneten Leistungen vollumfänglich bestätigt. Sie hat bekundet, die Leistungen selbst erbracht zu haben oder unmittelbar an deren Erbringung beteiligt gewesen zu sein. Auch hat sie erklärt, die Vergleichsrechnung selbst anhand der Zeiterfassung (Anlage kwm8, Bl. 78 – 79 d. A.) erstellt zu haben und insbesondere erklärt, dass die dort aufgelisteten Arbeiten auch erbracht worden seien. Soweit die Zeugin L. erklärte, der Beklagte habe den Jahresabschluss für 2003 unterzeichnet und die Rechnungspositionen 1 – 7 auf Seite 1 der Vergleichsrechnung seien Standardleistungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss, deckt sich dies mit dem Beklagtenvorbringen; der Beklagte selbst hat Auftragserteilung und Ausführung der abgerechneten Leistungen bzgl. der Positionen auf Seite 1 der Rechnung nicht in Abrede gestellt.
43Gleiches gilt für die Positionen 1 sowie 4 – 6 auf Seite 2 und die Position 2 auf Seite 3 der Vergleichsrechnung, welche der Beklagte nicht bestritten hat; die Zeugin L. hat bekundet, diese Leistungen zum Teil selbst erbracht zu haben oder jedenfalls das vom Kläger zu 1) erstellte Arbeitsergebnis gesehen zu haben.
44Die Zeugin L. vermochte zu sämtlichen Rechnungspositionen der Vergleichsrechnung Angaben zu machen und sich auch noch an die Erbringung der einzelnen Leistungen bzw. die Arbeitsergebnisse zu erinnern.
45Der Umstand, dass die Zeugin L. Mitarbeiterin der Kläger ist, spricht nicht per se gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage; das Gericht muss sich lediglich kritischer mit der Aussage auseinandersetzen.
46Das Gericht ist schließlich an der Würdigung der Aussage und Berücksichtigung bei der Urteilsfindung nicht gehindert, auch wenn die Beweisaufnahme durch das Gericht in anderer Besetzung durchgeführt worden ist.
47Der in § 309 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Verhandlung ist nicht verletzt, solange das Urteil von dem Gericht gefällt wird, das der sog. Schlussverhandlung beigewohnt hat (vgl. Musielak in Musielak, ZPO, 8. Auflage 2011, § 309 Rn. 2). Auch bei einem Richterwechsel nach durchgeführter Beweisaufnahme bleibt diese bindend; eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht zwingend erforderlich (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 309 Rn. 1, 4); hieran ändert auch die Rüge des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2011 nichts. Schließlich hat auch der Beklagte weder auf einem erneuten Vorspielen der in Gegenwart der Zeugen und Parteien protokollierten Aussage bestanden noch hat der Beklagte die Berichtigung der Protokolle vom 11.03.2009 und/oder vom 21.04.2010 beantragt. Die Protokolle der Sitzungen begründen gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 418 Rn. 1). Mangels Zweifeln an der ordnungsgemäßen Protokollierung der Zeugenaussagen sind diese im Wege des Urkundsbeweises verwertbar.
48Eine Unverwertbarkeit ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der vom Beklagten behaupteten Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die Kläger.
49Die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 57 StBerG hindert den Steuerberater nicht, einen Prozess um seine Gebühren zu führen und hindert insbesondere auch nicht die Vernehmung eines Mitarbeiters des Steuerberaters, auch wenn der Mitarbeiter vom Mandanten nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist. Der Mandant, der die Honorarrechnung nicht bezahlt, bewirkt durch dieses Verhalten eine Gefahr für den Vergütungsanspruch und das Vermögensinteresse des Steuerberaters. In einem solchen Fall tritt das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten hinter den Interessen des Steuerberaters, eine berechtigte Gebührenforderung durchzusetzen, zurück (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2001, Az. 7 U 216/00 <juris>= MDR 2002, 905; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.1998, Az. 12 W 50/98 <juris>= MDR 1999,192; BGH, Urteil vom 25.03.1993, IX ZR 192/92 <juris>dort Rz. 18 = NJW 1993, 1638).
50bb.
51Die Abrechnung der einzelnen durch die Kläger erbrachten Leistungen ist auch angemessen. Gemäß § 11 StBGebV ist die Gebühr, soweit es sich um eine Rahmengebühr handelt, unter Berücksichtigung aller Umstände, v.a. des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Grundsätzlich ist der Steuerberater bereits mit dem Überschreiben der Mindestgebühr verpflichtet, die zugrunde liegenden Umstände darzulegen und zu beweisen, welche die Gebührenbestimmung als billig im Sinne von § 315 BGB erscheinen lassen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1999, 510; OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1152). Die Mittelgebühr ist dann als billig und angemessen anzusehen, wenn es sich um eine Angelegenheit durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichen Umfangs sowie durchschnittlicher Schwierigkeit handelt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; BGH NJW-RR 2001, 494; BGH NJW-RR 1996, 375). Den Klägern ist der Nachweis einer diese Grundsätze berücksichtigenden angemessenen Berechnung gelungen.
52Der Sachverständige Dr. Lemm, dessen überzeugenden Ausführungen das Gericht folgt, hat festgestellt, dass die Beratung des Beklagten durch die Kläger insgesamt weder als überdurchschnittlich noch als unterdurchschnittlich anzusehen ist, so dass die Mittelgebühr im Ergebnis angemessen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liegen die von den Klägern für die einzelnen Leistungen berechneten Gebühren zum Teil sogar unterhalb der Mittelgebühr. Bei durchgehendem Ansatz der Mittelgebühr ergäbe sich ein um 579,30 € brutto höheres bereinigtes Honorar. Insgesamt sind die Darstellungen des Sachverständigen überzeugend und nachvollziehbar; der Sachverständige geht von zutreffenden Tatsachen aus und stellt die daraus gezogenen sachverständigen Schlüsse widerspruchsfrei und logisch dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist nach der bereinigten Vergleichsberechnung ein Honorar in Höhe von 3.682,35 € netto bzw. 4.271,53 € brutto berechtigt.
53Da die Kläger ihren Vergütungsanspruch konsequent auf das behauptete Pauschalhonorar von 2.900,00 € brutto begrenzen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die als Position 11 auf Seite 2 der Vergleichsberechnung mit einem Betrag von 744,70 € netto eingestellte Besprechung mit dem Zeugen C. im Zusammenhang mit der Steuerberatertätigkeit der Kläger für den Beklagten stand. Auch bei Abzug dieser Position aus der bereinigten Rechnung verbleibt ein Betrag oberhalb von 2.900,00 € brutto.
542.
55Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Für den Beginn der Verjährung von Honoraransprüchen des Steuerberaters ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die einzelnen, nach der StBGebV selbständig abrechenbaren Leistungen erbracht und beendet waren (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2006, Az. 1 U 604/05 <juris>). Dabei obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der Eintritt der Verjährung ergibt, dem Mandanten des Steuerberaters (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1996, Az. 13 U 68/95 <juris>).
56Die Kläger haben vor Ablauf des Jahres 2007, beim Mahngericht eingegangen am 28.12.2007 den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, der auch demnächst im Sinne des § 167 ZPO dem Beklagten am 17.01.2008 – nach Erlass am 15.01.2008 – zugestellt wurde. Aufgrund der demnächstigen Zustellung war gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Ablauf der Verjährungsfrist bereits mit Eingang des Antrages auf Erlass eines Mahnbescheides gehemmt.
57Soweit der Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich unter Hinweise auf die mit Schriftsatz vom 30.04.2008 übersandte Vergleichsrechnung der Kläger erhebt, ergibt sich nichts anderes. Der Steuerberater ist im Falle einer nicht formwirksamen oder einer vom Mandanten bestrittenen Pauschalhonorarvereinbarung nicht gehindert, die Gebühren nach der StBGebV zu berechnen. Zudem wird die Verjährungsfrist auch durch eine unzulässige, unsubstantiierte oder unschlüssige Klage gehemmt und auch, wenn bspw. bei einer Klage auf Rechtsanwaltsvergütung die nach § 18 BRAGO – vergleichbar § 9 Abs. 1 StBGebV – für die Durchsetzbarkeit erforderliche Rechnung noch nicht gestellt ist (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Heinrichs in Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 204 Rn. 5; BGH NJW-RR 1996, 1409; NJW 1983, 2813; BGH NJW 1998, 3486, 3488). Die Vergleichsrechnung ist hier lediglich eine von der Pauschalhonorarvereinbarung abweichende Begründung; auf die Verjährung hat dies keinen Einfluss.
583.
59Der Anspruch der Kläger ist auch nicht durch die von dem Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gebührenansprüche nach §§ 389, 387 BGB erloschen.
60Soweit der Beklagte zunächst auch wegen einer Gebührenrechnung in Sachen S. ./. N. vom 30.03.2009, Rechnungs-Nr. 0900030 in Höhe von 400,14 € hilfsweise die Aufrechnung erklärt hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2011 erklärt, dass diese Rechnung nach Kostenfestsetzung ausgeglichen worden sei.
61Die Rechnung Nr. 0700220 vom 09.11.2007 bezieht sich ausgehend von den abgerechneten Gebühren auf eine Bußgeldsache sowie unter Berücksichtigung des Betreffs auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung; Adressat ist Herr Steuerberater X. S.. Der Sache nach betrifft die Rechnung eine persönliche Angelegenheit des Klägers zu 1) nicht jedoch der aus dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) bestehenden Steuerberatergesellschaft. Einer Aufrechnung mit einer nur gegen einen Gesellschafter gerichteten Forderung gegen eine Forderung der Gesellschaft steht die Regelung des § 719 Abs. 2 BGB entgegen. Insoweit fehlt es nämlich an der erforderlichen Gegenseitigkeit (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 719 Rn. 5; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 387 Rn. 6).
62Die Aufrechnung greift auch nicht durch, soweit der Beklagte mit Rechnungen vom 08.03.2010 in Sachen S. ./. T. 2, Q. GmbH, T., C.+Q. und Q. 2 Gebühren für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie in Sachen S. ./. Ordnungswidrigkeitenverfahren Gebühren für Bußgeldverfahren geltend macht. Hinsichtlich der letztgenannten Rechnung Nr. 1000009 gilt das eingangs zu Rechnung Nr. 0700220 Gesagte. Hinsichtlich der weiteren Rechnungen vom 08.03.2010 fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag des Beklagten; überdies greift die von den Klägern erhobene Einrede der Verjährung.
63Dem Beklagten ist zuzugeben, dass die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist grundsätzlich der Schuldner trägt, also hier die Kläger (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, Überbl v § 194 Rn. 23). Allerdings obliegen Darlegung und Beweis für das Entstehen und die Berechtigung des Gebührenanspruchs dem Gläubiger, also dem Beklagten. Dieser Beweis ist nicht gelungen.
64Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Kläger dem Beklagten am 25.03.2004 einen Auftrag erteilt haben, zeitlich unbefristet und unbegrenzt bis zur vollständigen Befriedigung aus den Vollstreckungstiteln, die dem Beklagten unstreitig übergeben wurden, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Für eine solche Auftragserteilung hat der Beklagte keinen Beweis angeboten. Auch lassen die Ausführungen der Kläger in der als Anlage 12 mit Schriftsatz vom 21.07.2011 zur Akte gereichten Klageschrift, wonach der Beklagte die im dortigen Klageantrag aufgeführten Verfahren in Auftrag gehabt habe, keinen sicheren Schluss darauf zu, dass es sich um einen unbefristeten und umfassenden Auftrag gehandelt habe.
65Selbst wenn man unterstellte, dass dem Beklagten nach Übersendung der Vollstreckungstitel durch die Kollegen T.+Partner am 25.03.2004 von den Klägern ein umfassender, einheitlicher Auftrag erteilt worden ist und der Beklagte auch unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat und selbst wenn man lediglich abrechnungsfähige Vorbereitungsmaßnahmen (vgl.Walter Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, Nr. 3309 VV Rn. 6) annehmen wollte, wären die dafür angefallenen Gebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung im März 2010 bereits verjährt gewesen.
66Für die Fälligkeit der anwaltlichen Gebühr im Sinne von § 8 RVG kommt es nicht auf die Beendigung eines evtl. einheitlichen Auftrages an; maßgeblich ist vielmehr die gebührenrechtliche Angelegenheit nach § 15 RVG. So stellt gemäß § 18 Nr. 1 RVG jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur Befriedigung des Gläubigers gebührenrechtlich eine neue Angelegenheit dar, die selbständig fällig wird und verjährt (vgl. Walter Gierl in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, § 8 Rn. 24 – 26). Dies gilt auch, wenn man zugunsten des Beklagten weiter unterstellte, er habe bspw. auch in 2005 und 2006 vollstreckt. Fälligkeit und Beginn der Verjährungsfrist für die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme werden nicht dadurch gehemmt, dass der Rechtsanwalt zeitlich nachfolgend weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass mit Beginn der neuen Maßnahme spätestens die vorangegangene beendet ist und die diesbezügliche Vergütung fällig wird (vgl. Walter Gierl a.a.O.).
67Die Gebühren für etwaige Vollstreckungsmaßnahmen in 2004 waren mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Dass der Beklagte in 2006 noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, insbesondere wann und welche – bspw. Auftrag zur Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zwecks Kontenpfändung o.ä. – hat der Beklagte nicht im Einzelnen dargelegt. Dies darzulegen wäre dem Beklagten jedoch zumutbar gewesen und auch vor dem Hintergrund der – unbestrittenen – Unkenntnis der Kläger erforderlich gewesen.
68Die Kläger haben dargelegt, dass ihnen etwaige Tätigkeiten des Beklagten nicht bekannt seien, dass ihnen mangels Einsicht in die Unterlagen nicht bekannt sei, wann der Beklagte welche Tätigkeiten entfaltet habe. Dies hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat der Beklagte bestätigt, dass in den Verfahren, auf die sich die streitgegenständlichen Gebührenrechnungen beziehen, er die Herausgabe der Handakten der Kläger verweigere. Sofern den für den Eintritt der Verjährung grundsätzlich beweisbelasteten Klägern substantiierter Vortrag mangels detaillierter Information des Beklagten zu den vermeintlich durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich ist, verstößt es gegen den auch im Zivilprozessrecht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 242 Rn. 17) und stellt einen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar, wenn sich der Beklagte auf die ihm formal eingeräumte Position als Gläubiger und Einwendungsgegner zurückzieht.
69Der Beklagte hätte im Rahmen der ihn als Anspruchsteller treffenden Darlegungslast zunächst substantiiert vortragen müssen, wann welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Derartiger Vortrag wäre dem Beklagten auch zumutbar gewesen, da es sich – unterstellt man entsprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – um Vorgänge seiner eigenen Wahrnehmung und eigenen Tätigkeit handelt, die der Beklagte ohne großen Aufwand hätte darstellen können. Entsprechende Angaben hat der Beklagte jedoch unterlassen. Soweit er seine Mitarbeiterin Frau U. X. zum Beweis dafür benannt hat, sämtliche Tätigkeiten seien unmittelbar nach Auftragserteilung in allen Angelegenheiten ausgeführt worden, ist dies bereits unsubstantiiert, weil der Kläger auch hier nicht darlegt, wann welche Maßnahmen durchgeführt worden sein sollen; die Zeugenvernehmung hätte eine unzulässige Ausforschung dargestellt.
70Zweifel an wiederholter Zwangsvollstreckungstätigkeit des Beklagten bestehen auch vor dem Hintergrund, dass bei vermeintlicher Tätigkeit in der angegebenen Leistungszeit vom 23.03. bzw. 24.03.2004 bis 09.04.2009 keinerlei Auslagen bspw. für Gerichtsvollzieherkosten enthalten sind. Darüber hinaus datiert die Leistungszeit auf einen Zeitpunkt vor der vom Beklagten behaupteten Auftragserteilung am 25.03.2004.
714.
72Der Zinsanspruch steht den Klägern unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 247 BGB zu. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Rechnung wäre nicht zeitnah zum Erstellungsdatum zugestellt worden sondern erst Anfang 2006, ist dies rechtlich unerheblich; dem Beklagten wäre zumutbar gewesen darzulegen, wann genau eine Zustellung erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Ausstellung der Rechnung am 28.02.2005 sowie der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB ist der Beklagte spätestens mit Ablauf des 29.03.2005 in Verzug geraten.
73Der Zinssatz ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 247 BGB.
74Die Mahnkosten erachtet das Gericht gemäß § 287 ZPO ohne nähere Darlegung des Mahnaufwandes lediglich in Höhe von 3,00 € für angemessen.
75Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 142,85 € sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 3, 249 BGB zu ersetzen, nachdem das anwaltliche Mahnschreiben erst am 20.12.2007, mithin nach Verzugseintritt erfolgte.
765.
77Der vom Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheidet mangels unberechtigter Inanspruchnahme des Beklagten durch die Kläger aus. Insoweit kann dahinstehen, ob der Beklagte die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auch dann verlangen kann, wenn er vorgerichtlich nach außen gegenüber den Klägern bzw. den Bevollmächtigten der Kläger nicht aufgetreten ist.
78II.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit die Klage wegen der Nebenkosten abgewiesen worden ist, liegen diese unterhalb von 10 % des fiktiven Streitwerts, bestehend aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten und verursachen mangels Berücksichtigung bei der Wertbemessung nach § 4 ZPO auch keine höheren Gebühren; überdies war die Bemessung der Mahnkosten nach § 287 ZPO vorzunehmen.
80Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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