Urteil vom Amtsgericht Minden - 21 C 160/12
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 04.07.2012 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 2.500 Euro fortgesetzt werden.
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TATBESTAND
2Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Duldung bestimmter Maßnahmen, die diese auf dem Grundstück des Beklagten an einer Telekommunikationsleitung und einem Düker durchführen will.
3Die Klägerin, die U. E. GmbH, ist Betreiberin eines bundesweiten Telekommunikationsnetzes. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks G1. . Auf diesem Grundstück befindet sich eine funktionslose Telekommunikationsleitung, die einen bereits früher außer Betrieb genommen Düker flussseits anschließt.
4Die E. schloss mit dem damaligen Eigentümer und Vater des Klägers, Herrn H. X. , am 23.11.1961 einen Gestattungsvertrag über ein damals als G1 bezeichnetes Grundstück. Dieser Vertrag trat zum am 10.09.1963 in Kraft. Gem. § 1 wurde der E. gestattet, auf dem Grundstück Fernmeldekabel als Erdkabel auszulegen und zu unterhalten. Im Übrigen wird auf den Vertragstext Bezug genommen.
5Das streitgegenständliche Grundstück ist vom Vater des Beklagten auf diesen im Rahmen eines Hofübergabevertrages auf den Beklagten übertragen worden. Außerdem schloss der Beklagte im Jahr 1987 mit der E. einen Gestattungsvertrag hinsichtlich des Grundstückes G 2.
6Unstreitig beiziehen sich die beiden Verträge auf jeweils einen Teil der gesamten Kabelleitung. Der Vertrag aus dem Jahr 1961 deckt den Teil der Leitung gelegen zur Weser einschließlich des Dükers bis ca. zu 1/3 der Gesamtstrecke der Kabelleitung von der Weser aus in das Grundstück ab (vgl. Bl. 167). Der zweite Vertrag aus dem Jahr 1987 bezieht sich auf den restlichen Teil der Kabeltrasse.
7Mit Schreiben vom 27.05.2010 forderte das Wasser- und Schifffahrtsamt W. eine Tochtergesellschaft der Klägerin mit, dass der Düker im streitgegenständlichen Bereich eine höhere Überdeckung aufweisen müsse und forderte zur Herstellung eines solchen Zustandes auf. Um dem nachzukommen seien daher Arbeiten an dem Düker und der Leitung auf dem streitgegenständlichen Grundstück erforderlich. Dazu müsse ein neuer und tieferer Düker installiert werden. Nach einer Prüfung des augrundes müsse dann auf beiden Seiten der Weser, d.h. auch auf dem Grundstück des Beklagten, eine Bohrung vorgenommen werden. Da der Düker tiefer zu legen sei, müsse auch die Telekommunikationslinie darauf angepasst werden und ebenfalls tiefer gelegt werden, weshalb tiefere Kabelgräben anzulegen seien. Im Rahmen dieser Maßnahmen seien dann die funktionslosen Leitungen zu entfernen.
8Auf Anfrage erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er mit den beantragten Maßnahmen nicht einverstanden sei und ein Betreten seines Grundstückes nicht dulden werde. Die Stadt Q. plant zudem das Grundstück des Beklagten zu renaturieren, so dass es zu einem großen Teil von Wasser überflutet werden soll.
9Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie aktivlegitimiert sei, da sie partielle Gesamtrechtsnachfolgerin hinsichtlich des Telekommunikationsnetzes der E. U. AG aufgrund eines Ausgliederungsvertrages dieser vom 03.09.2009 sei, die wiederum gem. § 2 Abs. 1 PostUmwG Rechtsnachfolgerin des Teilsondervermögens der E. sei. Neben einem vertraglichen Anspruch bestehe zudem ein gesetzlicher Anspruch gem. 76 Abs. 1 TKG. Außerhalb der Grabungszeiten sei der Beklagte in der Nutzung des Grundstückes nicht eingeschränkt. Auch müsse sich die Klägerin nicht auf die Nutzung öffentlichen Verkehrsgrundes verweisen lassen. Schließlich existiere keine andere Möglichkeit, die Weser an einer anderen Stelle zu queren.
10Auf Antrag der Klägerin ist am 04.07.2012 ein Versäumnisurteil durch das Amtsgericht Minden erlassen worden, in dem der Beklagte verurteilt worden ist,
11gegenüber der Klägerin sowie von dieser hierfür bevollmächtigten Beauftragten
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a. zu Zwecken der Baugrunduntersuchung mittels Raumkernsondierung,
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b. zum Zwecke der Bohrung eines neuen Kabeldükers unter der Weser, ausgehend von nachfolgend bezeichnetem Grundstück, mittels gelenkter Bohrung,
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c. zu Zwecken der Beseitigung des bestehenden Dükers an nachfolgend bezeichnetem Grundstück samt vorhandenen Anschlüssen und Telekommunikationslinien auf nachgenanntem Grundstück sowie
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d. zu Zwecken des Anschlusses des neuen Dükers durch Erdkabelleitungen von der südwestlichen Grundstücksgrenze – Weserpromenade – des nachfolgend bezeichneten Grundstücks aus,
gemäß des als Anlage K7 beigefügten Planes, den Zutritt zu dem Grundstück G1, zu dulden.
18Gegen dieses Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, das dem Beklagten am 07.07.2012 und der Klägerin am 09.07.2012 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 18.07.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen begründet.
19Die Klägerin beantragt nunmehr,
20das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 04.07.2012 aufrechtzuerhalten und den Einspruch zurückzuweisen.
21Der Beklagte beantragt,
22das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Minden vom 04.07.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte ist der Ansicht, dass weder eine Aktiv- noch eine Passivlegitimation hinsichtlich der Verträge bezogen auf die Parteien des Rechtsstreits vorliege. Hinsichtlich einer Anspruchsgrundlage nach § 76 TKG wendet der Beklagte ein, dass die geplanten Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Auch gebe es weitere Telekommunikationslinien die mittels Straßen über die Weser geführt werden könnten, so dass diese zu nutzen seien. Außerdem sei der Aufwand der Klägerin hinsichtlich der Arbeiten bei der Wahl des Grundstücks des Beklagten mindestens genauso hoch – wenn nicht sogar höher – als bei der Wahl der Alternativen. Letztlich sei es ihm nicht möglich Einwirkungen auf den Boden in der Nähe der Fernmeldekabel vorzunehmen, wobei sich dies bereits aus dem Gestattungsvertrag aus dem Jahr 1961 ergebe.
24ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
25Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht gem. §§ 338 ff. ZPO und somit zulässig. Aufgrund des zulässigen Einspruchs ist der Prozess in den alten Stand zurückversetzt worden gem. § 342 ZPO.
26In der Sache hat der Einspruch allerdings keinen Erfolg, da die Klage zulässig und begründet ist. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin bereits ein vertraglicher Anspruch auf Duldung der Maßnahmen zusteht. Jedenfalls steht der Klägerin ein Anspruch auf Duldung der beabsichtigten Maßnahmen gem. § 76 Abs. 1 TKG zu.
27Das Grundstück des Beklagten ist kein Verkehrsweg gem. § 68 Abs. 1 S. 2 TKG. Zudem ist die Klägerin Inhaberin eines Leitungsnetzes. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PostUmwG ist die E. U. AG Rechtsnachfolgerin des Teilsondervermögens der E. C. U., so dass deren Eigentum am Leitungsnetz auf diese übergegangen ist. Mit Ausgliederungsvertrag vom 03.09.2009 hat die E. U. AG insbesondere gem. Nr. 3.3 (b) das gesamte auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliche Festnetz der E. U. AG einschließlich der unter- und oberirdischen Telekommunikationslinien auf den übernehmenden Rechtsträger, die U-N E. GmbH, übertragen. Diese Übertragung ist am 30.03.2010 in das Handelsregister eingetragen worden. Die U-N E. GmbH hat sich schließlich in die in U. E. GmbH umfirmiert, so dass die Klägerin letztlich als Eigentümerin und Betreiberin von Telekommunikationslinien aktivlegitimiert ist. Unabhängig davon ist die Klägerin zudem als Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes aktivlegitimiert. Das sowohl der Eigentümer des Leitungsnetzes als auch der Betreiber einer Telekommunikationslinie Anspruchsinhaber gem. § 76 Abs. 1 TKG sein können, zeigt die Regelung gem. § 76 Abs. 2 TKG, wonach sowohl der Betreiber als auch der Eigentümer im Gegenzug zum Duldungsanspruch Schuldner von Ausgleichsansprüchen sein können.
28Die von der Klägerin geplanten Maßnahmen, zu denen eine Duldung verlangt wird, stellen sämtlich Arbeiten dar, die dem Betrieb bzw. der Erneuerung von Telekommunikationslinien dienen sollen, so dass der Beklagte gem. § 76 Abs. 1 TKG zur Duldung gesetzlich verpflichtet ist.
29Der Duldungsausschluss gem. § 76 Abs. 1 Nr. 2 TKG greift in diesem Fall entgegen der Auffassung des Beklagten zudem nicht ein. Dies wäre nur der Fall, wenn das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung unzumutbar beeinträchtigt würde.
30Der Beklagte trägt in keiner Weise vor, in welcher Form er konkret gehindert sei, sein Grundstück im Bereich der Fernmeldekabel zu nutzen, obwohl dieser unsubstanziierte Vortrag von der Klägerin mehrfach gerügt wurde, so dass es auch keines gerichtlichen Hinweises bedürft hat. Allein der allgemeine Vortrag, eine Nutzung sei eingeschränkt und er dürfte gewisse Arbeiten nicht ausführen, ist völlig pauschal und unsubstanziiert. Es obliegt dem Beklagten vielmehr darzulegen, welche von ihm tatsächlich konkret beabsichtigten Nutzungen nicht möglich bzw. eingeschränkt sein sollen. Ansonsten ist eine Prüfung einer Unzumutbarkeit für das Gericht nicht möglich. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die bloße Absicht an bestimmten Stellen auf dem Grundstück graben zu wollen, keine wesentliche Beeinträchtigung darstellen kann (vgl. allerdings noch zur alten Rechtslage LG Bonn MMR, 489). Nach Auffassung des Gerichts ist durch die Neuformulierung des § 76 Abs. 1 TKG keine Herabsetzung der Anforderungen für den Ausschluss der Duldungspflicht eingetreten. Bereits nach dem Wortverständnis stellt eine nunmehr geforderte unzumutbare Beeinträchtigung vielmehr eine höhere Anforderung dar, als die wesentliche Beeinträchtigung, die noch nach dem alten Gesetzeswortlauf gefordert worden ist.
31Einer Unzumutbarkeit steht ohnehin entgegen, dass die Telekommunikationslinie nach der Instandsetzung noch tiefer im Erdreich verlegt sein wird, so dass Beeinträchtigungen durch Nutzung des Grundstückes noch weiter zurückgehen dürften. Soweit der Beklagte selbst vorträgt, dass eine Renaturierung geplant und das Grundstück größtenteils von Wasser überspült werden soll, ist erst Recht nicht zu erkennen, dass die Instandhaltungsarbeiten und der weitere Betrieb der Fernmeldekabel die Nutzung des Grundstückes für den Beklagten beeinträchtigen sollen.
32Letztlich können Beeinträchtigungen für das Grundstück des Beklagten lediglich darin bestehen, dass für eine gewisse Zeit Baumaßnahmen erforderlich werden. Da die Erdkabel bereits im Boden eingegraben worden sind, können die bereits vorhandenen Kabel nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Soweit die Kabel nunmehr noch tiefer in den Boden eingegraben werden sollen, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden, warum dies zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen soll. Gegen die Baumaßnahme an sich und die damit verbundenen Belästigungen hat der Beklagte allerdings keine Einwendungen erhoben. Insoweit steht es dem Beklagten letztlich ohnehin zu, für derartige und lediglich vorübergehende Beeinträchtigungen eine Entschädigung gem. § 76 Abs. 2 TKG zu verlangen.
33Weiterhin ist unerheblich, dass ggf. anderweitige Möglichkeiten einer Trassenführung bestehen sollen. Der Wortlaut der Norm stellt eindeutig auf unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks und Gebäuden des Grundstückseigentümers ab. Die Unzumutbarkeit des Einzelnen wird nicht dadurch erhöht, dass lediglich alternative Möglichkeiten bestehen, sofern der Beklagte nicht aufzeigt, dass hierbei konkret deutlich schonendere Maßnahmen möglich wären, wie z.B. die Nutzung anderer bereits bestehender Telekommunikationslinien. Bereits nach der wörtlichen Auslegung der Norm kann es in der Regel nur auf konkrete und unzumutbare Beeinträchtigungen des jeweiligen Grundstückeigentümers ankommen. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm spricht hierfür, da ansonsten jeder Grundstückseigentümer darauf verweisen könnte, dass es auf anderen Grundstücken ebenfalls Errichtungsmöglichkeiten gäbe, so dass letztlich jeder Eigentümer einen Ausschlussgrund vorweisen könnte, indem wechselseitig auf andere Nachbarn verwiesen würde.
34Soweit der Beklagte geltend macht, dass die Nutzung alternativer Möglichkeiten mindestens genauso große – wenn nicht sogar noch größere – Kosten verursacht, wie die Nutzung seines Grundstücks, ist dies völlig irrelevant, da er selbst für die Kosten der Maßnahmen nicht aufzukommen hat. Daher ist nicht ersichtlich, in welcher Form der Beklagte in der Nutzung seines Grundstücks eingeschränkt sein soll, sofern der Klägerin durch die Wahl des Grundstücks des Beklagten Mehrkosten entstehen.
35Da es auf die Möglichkeit der Nutzung alternativer Telekommunikationslinien nicht ankommt, kann es auch dahinstehen, dass dem ohnehin entgegenzuhalten wäre, dass die bloße Instandsetzung der bereits bestehenden Telekommunikationslinie auf dem Grundstück des Beklagten wohl eine geringere Beeinträchtigung zukommen dürfte als eine vollständige Neuerrichtung einer Telekommunikationslinie über eine alternative Route, wobei dies ggf. eher zu einer Unzumutbarkeit für Eigentümer von Grundstücken führen könnte, die durch eine parallele Trassenführung betroffen wären.
36Eine Nutzung öffentlichen Verkehrsgrundes ist schließlich nicht vorrangig vor einer Nutzung privaten Grundes heranzuziehen (vgl. LG Bonn MMR 2008, 489). An dieser Einschätzung hat sich durch die Gesetzesänderung nichts geändert. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch Erhöhung der Anforderungen an das Maß der Beeinträchtigung gleichzeitig eine am Wortlaut nicht auszumachende Vorrangigkeit der Nutzung von öffentlichem Verkehrsgrund einführen wollte (so auch zur neuen Gesetzeslage Schütz, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 76 Rn. 6).
37Demnach hat der Beklagte die Maßnahmen der Klägerin zu dulden.
38Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 344, 709 S. 1 und 3 ZPO.
39Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.000 Euro.
40Rechtsbehelfsbelehrung:
41Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
42a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
43b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
44Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
45Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
46Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
47Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
48I.
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