Urteil vom Amtsgericht Moers - 5 C 314/93
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die schriftliche Niederlegung eines Tatbestandes wurde gemäß § 495 a ZPO verzichtet.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unbegründet.
3Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Geschädigte sich zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall auch vorprozessual eines Anwalts bedienen darf. Die hierbei anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind grundsätzlich Teil des gemäß § 249 ff. BGB zu erstattenden Schadens (BGH Z 30, 154; BGB Z 39, 73; BGH, Anwaltsblatt 1969, 15). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Er findet seine Grenze dort, wo der Beklagte gegen die ihm gemäß § 254 Absatz II BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstößt, indem er die Beitreibung seines Schadensersatzanspruches einem Anwalt überträgt, obwohl es ihm zuzumuten war, die Forderung mit eigenen Mitteln gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend zu machen. Dabei obliegt es dem Geschädigten nach allgemeinen Grundsätzen, die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
4Im Streitfall resultiert der gegenüber der Beklagten geltend zu machende Schadensersatzanspruch aus einem offenbar unstreitig von der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursachten Verkehrsunfall. Den relativ geringen Schaden glich die Beklagte folgerichtig anstandslos auf erste Anforderung der Klägerin im anwaltlichen Schreiben vom 27. August 1992 aus. Bei dieser Konstellation ist nicht recht verständlich, warum die Klägerin es gleichwohl für nötig erachtet, sofort einen Anwalt einzuschalten. Konkrete Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen könnten, hat sie jedenfalls nicht vorgetragen. Dass sie in anderen Fällen möglicherweise schlechte Erfahrungen mit der Regulierungsmentalität der Versicherungen gemacht hat, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hätte, dass sie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten in gleichgelagerten Fällen nicht oder nur mit Schwierigkeiten zum Erfolg führte. Daran fehlt es hier.
5Entscheidend ist schließlich, dass die Klägerin ungeachtet der Größe ihres Unternehmens als Kfz-Leasinggesellschaft am Wirtschaftsleben teilnimmt und deshalb über Mitarbeiter verfügen dürfte, denen die materiell-rechtlichen Folgen eines Verkehrsunfalls nicht unbekannt sind. Von diesen Mitarbeitern darf angenommen werden, dass sie einen unstreitigen Verkehrsunfall gegenüber einer Haftpflichtversicherung zu liquidieren und die erstattungsfähigen Schadenspositionen aufzulisten wissen. Warum dies hier dennoch durch einen Anwalt geschehen musste, ist nicht einzusehen. Der Klägerin war es vielmehr zuzumuten, den Unfallschaden zunächst selbst gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Da sie dies nicht tat, hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; die eingeklagten Anwaltskosten waren keine erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung und sind deshalb nicht erstattungsfähig.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz I Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
7Streitwert: 120,75 DM.
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