Urteil vom Amtsgericht Moers - 538 C 213/04
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Zahlungsanspruch wegen des Restbetrages eines Anwaltshonorars geltend. Am 14.09.2004 hatte sich auf der xxx allee in Moers ein Verkehrsunfall ereignet, der durch die Tochter des Versicherungsnehmers der Beklagten verschuldet worden war. Die Schadensersatzpflicht war dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Auch bezüglich des Fahrzeugschadens und weiterer Ersatzansprüche des Klägers bestand kein Streit. Der Sachschaden wurde von der Beklagten in vollem Umfange reguliert.
3Nachdem unstreitigen Gegenstandswert bis 900,00 EUR wurden die Rechtsanwaltskosten wie folgt abgerechnet:
41,3 Bearbeitungsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG 84,50 EUR
55 Fotokopien gem. Nr. 7000 VV RVG a 0,50 EUR 2,50 EUR
6Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 17,40 EUR
7104,40 EUR
816 % Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 16,70 EUR
9121,10 EUR
10Hierauf hat die Beklagte lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 83,52 EUR
11gezahlt, so daß mit dem vorliegenden Verfahren die Differenz
12in Höhe von noch 37,85 EUR
13geltend gemacht wird.
14Der Kläger ist der Auffassung, die Abrechnung sei zutreffend, insbesondere handele es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, so daß die von der Beklagten erstattete Geschäftsgebühr von 0,8 als zu gering anzusehen sei.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, der vorliegende Fall sei ein Musterbeispiel dafür, daß sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der Sache gering gewesen seien. Es habe sich um einen Unfall mit einem geparkten PKW gehandelt, die Einstandspflicht der Beklagten habe evident auf der Hand gelegen, so dass schon alleine aufgrund der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers eine 100 %-ige Einstandspflicht gegenüber dem Kläger am 12.10.2004 erklärt worden sei, die einzelnen Schadenspositionen seien unproblematisch gewesen und der Aufwand des klägerischen Prozeßbevollmächtigten sei minimaler Natur gewesen. Der Umfang der Tätigkeit des Klägervertreters habe sich daher in der Übersendung der Rechnungsunterlagen und Addition der unstreitigen Schadenspositionen erschöpft.
20Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zum Teil begründet.
23Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz in der zuerkannten Höhe.
24Für die vorliegend geltend gemachte Geschäftsgebühr gilt ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei der Kläger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 14 RVG zu bestimmen hat.
25Gemäß Nr. 2400 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hiervon gehen aber beide Parteien übereinstimmend nicht aus.
26Das Gericht stimmt dem Kläger insoweit zu, als eine Gebühr von 1,3 bei durchschnittlich gelagerten Fällen durchaus angebracht ist. Gemäß § 14 RVG sind jedoch in jedem Einzelfall die Kriterien zu überprüfen und vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Beklagte von vornherein die Einstandspflicht ihres Versicherungsnehmers zu 100 % anerkannt hat und daß es keinerlei Auseinandersetzungen mit notwendigem Schriftverkehr oder auch fernmündlich über die Höhe des geltend gemachten Schadens gegeben hat. Das heißt, sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestand bezüglich der Regulierung des Unfallschadens kein Streit, so dass der Schaden des Klägers unstreitig schnell und problemlos reguliert wurde.
27Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkte sich die Tätigkeit des Klägervertreters jedoch nicht auf eine bloße Zusammenstellung der üblichen Schadenspositionen, denn auch in einem derartigen Fall obliegt es dem Rechtsanwalt des Geschädigten, die Darstellungen des Geschädigten und auch die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Eine derartige Tätigkeit ist mit einer Geschäftsgebühr von 0,8 nicht ausreichend bewertet, vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine Gebühr von 1,0 zu berücksichtigen ist. Dies ergibt folgende Berechnung:
28Gegenstandswert unstreitig bis 900,00 EUR
291,0 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG 65,00 EUR
305 Kopien gemäß Nr. 7000 VV RVG a 0,50 EUR 2,50 EUR
31Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 13,00 EUR
3216 % Mehrwertsteuer 12,88 EUR
3393,88 EUR
34Unter Berücksichtigung der von der Beklagten unstreitig geleisteten Zahlung in Höhe von 83,52 EUR verbleibt daher noch ein Anspruch in Höhe von 9,86 EUR zugunsten des Klägers.
35Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 BGB, 92, 708 ZIff. 11, 711 ZPO.
36Auf Antrag der Parteien war gemäß § 511 Abs. 4 die Berufung zuzulassen, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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