Urteil vom Amtsgericht Moers - 555 C 119/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall, der sich am 15.07.2004 in N auf der T T-T2 T2 ereignet hat.
3Der Kläger stand mit seinem PKW VW Golf als erstes Fahrzeug an der S zeigenden Ampel auf der T T2 in Fahrtrichtung Klever T2. Er beabsichtigte, an der dort befindlichen T-Kreuzung nach links abzubiegen. Hinter ihm befand sich der von dem Beklagten zu 1) geführte VW Passat, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschaltet hatte, fuhr der Beklagte zu 1) auf den Golf des Klägers auf.
4Dem Kläger entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 2.056,40 EUR. Vorprozessual glich die Beklagte zu 2) 25 % dieses Schadens, mithin 514,10 EUR aus. Mit der Klage verfolgt der Kläger Ausgleich des Gesamtschadens.
5Der Kläger schildert den Hergang des Verkehrsunfall wie folgt:
6Nachdem die Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschaltet habe, habe er vor dem Abbiegen nach links geschaut. Dabei habe er gesehen, daß sich von dort ein Fahrzeug näherte, welches sich auf der Rechtsabbiegerspur der T T2 befunden habe. Das Fahrzeug sei jedoch nicht nach rechts abgebogen, sondern sei offensichtlich bei Rot geradeaus weiter in Richtung Bethanien Krankenhaus gefahren. Diese Tatsache habe ihn zum sofortigen Abbremsen gezwungen. Nur wenige Augenblicke später sei der Beklagte zu 1) auf sein Fahrzeug aufgefahren.
7In der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2005 hat der Kläger erklärt, daß er nach dem Wechseln der Lichtzeichenanlage von Rot auf Grün sofort bemerkt habe, daß noch ein Fahrzeug seinen Fahrtweg kreuzte. Aus diesem Grunde sei er überhaupt nicht angefahren.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.542,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2004 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie schildern den Hergang des Verkehrsunfalls wie folgt:
13Nachdem die Ampel auf Grün gewechselt habe, sei der Kläger losgefahren. Auch der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug in Bewegung gesetzt. Plötzlich und ohne erkennbaren Grund habe der Kläger sodann eine Vollbremsung vollzogen. Hierdurch sei sein Fahrzeug abrupt zum Stehen gekommen. Der Beklagte zu 1) habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Soweit der Kläger vortrage, daß sich ein Fahrzeug von links offensichtlich bei Rot angenähert habe, so sei dies nicht zutreffend. Vielmehr sei ein Grund für das Abbremsen nicht vorhanden gewesen, so daß der Kläger den Unfall alleine verschuldet habe.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 31.01.2005. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.04.2005, Blatt 49 ff. GA., Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist unbegründet.
17Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz kein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.542,30 EUR zu.
18Beide unfallbeteiligten Parteien haften für den Verkehrsunfall, § 17 Abs. 3 StVG, weil es sich bei dem Unfall für sie nicht um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, wie noch auszuführen sein wird.
19Steht daher die Haftung der unfallbeteiligten Parteien fest, so hängt der Umfang der Schadensersatzverpflichtung von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 Abs. 1 StVG.
20Die danach durchzuführende Abwägung führt zu einer Haftungsquote von 75 zu 25 % zu Lasten des Klägers.
21Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen. Hiernach darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
22Nach dem Beweisaufnahmeergebnis ist das Gericht davon überzeugt, daß der Kläger nach dem Umspringen der Lichtzeichenanlage von Rot auf Grün bereits angefahren war und sodann den von ihm geführten Golf zum Stillstand abbremste.
23Der Kläger selber hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, daß er noch überhaupt nicht angefahren war.
24Gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten hat der Kläger aber entsprechend der Behauptung des Beklagten angegeben, daß er bei Grün anfuhr und sodann abbremste. Dies folgt aus der von der Polizei gefertigten Verkehrsunfallanzeige, Blatt 3 der beigezogenen OWi-Akte.
25Auch die Zeugen T und L, Insassen des vierten an der Lichtzeichenanlage wartenden Fahrzeugs, haben bestätigt, daß der Kläger mit seinem VW Golf zunächst angefahren war.
26Der Zeuge T hat erklärt, daß bei Umschalten der Ampel auf Grün sich die Fahrzeuge zügig in Bewegung setzten und plötzlich der Kläger auf die Bremse trat.
27Auch der Zeuge L hat dies bestätigt. Zudem haben beide Zeugen bekundet, daß sich die Kollision etwa 3 bis 5 m hinter der Ampel ereignete. Hatten die beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge jedoch die Ampel bereits hinter sich gelassen, so folgt daraus zugleich, daß der Kläger bereits angefahren war. Ansonsten hätte er das Umspringen der Lichtzeichenanlage von Rot auf Grün nicht bemerken können.
28Desweiteren ist das Gericht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, daß für den Kläger kein zwingender Grund zur Vollbremsung bestand.
29Zwar hat die Zeugin I2, Beifahrerin im klägerischen Golf, das Vorbringen des Klägers bestätigt, wonach ein rotes Auto ihren Fahrtweg gekreuzt hat.
30Aus den Aussagen der unbeteiligten Zeugen T und L ergibt sich aber, daß ein solch zwingender Grund nicht bestanden hat.
31Beide Zeugen haben erklärt, daß für sie die Vollbremsung des klägerischen Golfs unerklärlich gewesen ist. Der Zeuge L hat erklärt, daß der Kläger nach dem Verkehrsunfall auf ihn zugekommen sei und davon gesprochen habe, daß die Ampel für ihn Rot gezeigt habe. Gegenüber den Polizeibeamten habe der Kläger dagegen erklärt, daß ein Fahrzeug von rechts gekommen sei. Später habe er sodann eine "dritte Version" abgegeben, nach der von links ein Fahrzeug gekommen sei, das ihn verunsichert habe.
32Auch der Zeuge T hat erklärt, daß der Kläger zunächst davon gesprochen habe, daß seine Ampel auf Rot umgesprungen sei. Gegenüber den Polizeibeamten habe er dagegen von einem von links kommenden Fahrzeug gesprochen.
33Das Gericht ist weiter davon überzeugt, daß die beiden Zeugen den Kläger hinsichtlich seiner Aussage, daß die Ampel auf Rot umgeschaltet habe, nicht missverstanden haben. Der Kläger hat zwar erklärt, daß er gegenüber den Zeugen nach dem Unfall angegeben habe, daß das kreuzende Fahrzeug wohl bei rot gefahren sei und diese Aussage offensichtlich dahingehend missverstanden worden sei, daß die Zeugen verstanden hatten, daß er bei Rot gefahren sei.
34Die Zeugen haben aber nach Vorhalt dieser Erklärung des Klägers ausgeschlossen, daß sie ihn missverstanden hatten und haben ausdrücklich erklärt, daß der Kläger eindeutig verschiedene Versionen nach dem Verkehrsunfall abgab.
35Beide Zeugen haben im Weiteren erklärt, daß von links kein Fahrzeug kam, daß die Kreuzung in den Kläger behindernder Weise passierte.
36Den Beklagten zu 1) trifft ein Verstoß gegen § 1 StVO.
37Er hat erklärt, daß nach Anfahren des ersten Fahrzeugs - dem vom Kläger geführten Golf - auch er angefahren sei. Er habe sodann nach links und rechts geschaut und deshalb erst beim Aufblicken bemerkt, daß der vom Kläger geführte Golf bremste. Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Beklagte zu 1) dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmete.
38Dabei hatte der Beklagte zu 1) nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einen Abstand zum klägerischen Golf einzuhalten. Beim Anfahren bei Grün darf nämlich ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge stehen; das Einhalten eines Abstandes ist nicht notwendig. Jedoch ist bei einem Aufschließen auf das vorausfahrende Fahrzeug mit besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft zu fahren und zu beachten, ob der Vorausfahrende verlangsamt oder bremst (vgl. Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 4 Rdnr. 8 m.w.M.).
39Dieser besonderen Aufmerksamkeitsverpflichtung und der erhöhten Bremsbereitschaft ist der Beklagte zu 1) nicht nachgekommen, da er nach eigenem Vorbringen nach rechts und links schaute und deshalb das Aufleuchten der Bremslichter am Golf zu spät bemerkte.
40Die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergibt, daß die Beklagten dem Kläger 25 % des ihm entstandenen Schadens auszugleichen haben.
41Der Kläger hat überwiegend dazu beigetragen, daß es zum Verkehrsunfall gekommen ist. Er hat ohne trifftigen Grund nach Anfahren bei Grün den von ihm geführten Golf zum Stillstand abgebremst und damit maßgeblich dazu beigetragen, daß es zur Kollision gekommen ist. Dies führt zu einer Haftungsquotierung von 75 zu 25 % zu Lasten des Klägers. Da die Beklagte zu 2) vorprozessual bereits 25 % des dem Kläger entstandenen Schadens ausgeglichen hat, muß die Klage daher der Abweisung unterliegen.
42Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
43Streitwert: 1.542,30 EUR.
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