Beschluss vom Amtsgericht Moers - 606 OWi 902 Js 726/04 (116/04)
Tenor
wird das Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a Abs. 1 StPO
entsprechend eingestellt.
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G r ü n d e :
2Am 26.10.2004 ist Verfolgungsverjährung eingetreten.
3Aus der in der Akte befindlichen Verteidigungsanzeige vom 26.07.2004 kann der Rückschluss gezogen werden, dass der Betroffene den - lediglich im Bußgeldbescheid genannten - Anhörungsbogen vom 26.07.2004 erhalten hat. Mit der Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens am 26.07.2004 ist Verjährungsunterbrechung eingetreten. Der Lauf der 3monatigen Verjährungsfrist begann erneut.
4Innerhalb dieser Verjährungszeit ist zwar der Bußgeldbescheid erlassen worden, er ist aber ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde nicht wirksam zustellt worden (§ 33 Abs. 1 Ziffer 9 OWiG). Der Bußgeldbescheid ist nicht an einen der beiden, von dem Betroffenen beauftragten Rechtsanwälte (vgl. Bl. 4 und 11 d.A.) adressiert worden. Aber nur sie waren ermächtigt, die Zustellung in Empfang zu nehmen (§ 51 Abs. 3 OWiG; § 145 a Abs. 1 StPO). Da mit der Zustellung die Frist zur Einlegung eines Einspruchs beginnt, kommt eine Heilung des Zustellungsmangels durch den tatsächlichen Zugang bei einem der bevollmächtigten Anwälte nicht in Betracht.
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