Urteil vom Amtsgericht Moers - 563 C 478/05
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 12.12.2005 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Die Kläger betreiben eine Firma für EDV-Technik, Datenbanken und Administration. Der Beklagte ist Steuerberater.
2Die Parteien waren geschäftlich miteinander dergestalt verbunden, dass der Beklagte für die Kläger steuerberaterliche Tätigkeiten verrichtete, während der Beklagte die Kläger mit Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für das UMS/CTI-System beauftragte.
3Gegenstand der Klage ist die Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR (Blatt 10 f GA), die die Kläger dem Beklagten für Wartungs- und Konfigurationsarbeiten sowie für die Errichtung von Heimarbeitsplätzen erstellten. Auf diese Rechnung zahlte der Beklagte 1.194,91 EUR. Den noch offenstehenden, von den Klägern auf 3.369,36 EUR bezifferten Betrag verfolgen sie mit der Klage ebenso weiter wie den Rechnungsbetrag über 640,90 EUR der Rechnung vom 19.03.2004 (Blatt 12 GA) für weitere Konfigurationsarbeiten.
4Der Beklagte verweigert den Rechnungsausgleich, indem er die Erbringung der Arbeiten durch die Kläger zum Teil bestreitet und im Übrigen die Mangelhaftigkeit der Arbeitsausführungen rügt. Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit insgesamt 16 Rechnungen, die er für steuerberaterliche Tätigkeiten den Klägern in Rechnung stellte.
5Die Kläger halten die Klageforderung für berechtigt. Aufgrund des erteilten Wartungs- und Konfigurationsauftrages sei von ihnen am 06. und 07.01. die Einwahl vom Heimarbeitsplatz eingerichtet worden. Nachdem zunächst die DFÜ-Verbindungen nicht haben realisiert werden können, sei hier die Verbindung nach Neuinstallation auf sauberem System gestestet worden.
6Am 08.01.2004 sei die Einwahl vom Standort X aus gescheitert, wohingegen die Einwahl der anderen Terminalserver erfolgreich verlaufen sei. Am 12.01.2004 habe ein weiterer Versuch zur Problembehebung stattgefunden. Es seien Pfadprobleme existent gewesen, die Fehlermeldungen beim Starten der CTI Software verursachten. Am 15.01. 2004 seien 2 Benutzer in der Domäne angelegt worden. Am 19.01.2004 sei ein zentrales Journal eingerichtet und versucht worden, die Fehler im CTI/UMS-System zu beseitigen. Sodann seien in Zusammenarbeit mit den Firmen NN und FF die Konfigurationsfehler behoben worden. Des weiteren sei das Home-Office für Frau N2 eingerichtet worden.
7Entsprechend sei die Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR berechtigt erstellt. Der von ihnen, den Klägern, in Ansatz gebrachte Stundenpreis von 68,00 EUR sei üblich und angemessen; die Stundenanzahl, die für die Arbeitsverrichtung in der Rechnung niederlegt sei, sei zutreffend.
8Die Kläger tragen weiter vor, dass sie anschließend von dem Beklagten mit einer Virenprüfung und Systemwiederherstellung beauftragt worden seien. Nach Einbau der Festplatten und einer Systemwiederherstellung mit der Reparaturkonsole des Setups habe das System einwandfrei gebootet. Bei der Wiederherstellung seien allerdings einige Dienste verloren gegangen, sodass das System habe wieder hergestellt werden müssen. Für die hierfür mangelfrei erbrachten Arbeiten sei von ihnen berechtigter Weise unter dem 19.03.2004 ein Betrag in Höhe von 640,90 EUR in Rechnung gestellt worden.
9Insgesamt seien ihre Arbeiten mangelfrei und entsprechend dem Stand der Technik aufgeführt worden.
10Soweit der Beklagte nunmehr im anhängigen Verfahren Mängel rüge, sei ihnen zu keiner Zeit Gelegenheit gegeben worden, die angeblichen vorhandenen Mängel durch Mängelrügen mit Abhilfeverlangen zu beseitigen. Da der Beklagte nach eigenem Vorbringen eine Drittfirma mit Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel beauftragt habe, bestehe hierfür nunmehr auch keine Gelegenheit mehr, sodass der Beklagte mit seinen Mängelrügen ausgeschlossen sei.
11Den zur Aufrechnung gestellten Steuerberatergebührenrechnungen treten die Kläger entgegen.
12Da – unstreitig – das Mandatsverhältnis durch Aussprache einer fristlosen Kündigung am 20.07.2004 beendet worden sei, sei der Beklagte mit 11 der Rechnungen bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese auf den 01.08.2004, mithin auf einen Zeitpunkt nach Mandatskündigung, datierten. Im Übrigen sei in den Rechnungen der Zeitraum der Leistungserbringung nicht angegeben, sodass ihnen ohne weitere Angaben zumindest ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
13Im Weiteren bestreiten die Kläger bezüglich eines Teils der Rechnung die Durchführung der in Rechnung gestellten steuerberaterlichen Tätigkeiten, rügen im Weiteren einen Teil der Arbeiten als nicht erforderlich und überflüssig. Sie meinen, dass ein Teil der abgerechneten Tätigkeiten üblicherweise im Rahmen eines laufenden Steuerberatermandats ohne gesonderte Berechnung erfolge. Außerdem rügen sie die Höhe der Vergütung als unangemessen und überhöht. Hinsichtlich der einzelnen Einwendungen bezüglich der 16 zur Aufrechnung gestellten Steuerberatergebührenrechnungen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen auf Seiten 4 bis 7 des Schriftsatzes vom 18.04.2006 (Blatt 141 ff GA).
14Nachdem gegen den Beklagten im Termin vom 12.12.2005 antragsgemäß ein Versäumnisurteil ergangen ist, mit dem er zur Zahlung von 4.010,26 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde, hat der Beklagte gegen dieses Versäumnisurteil form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
15Die Kläger beantragen nunmehr,
16das Versäumnisurteil vom 12.12.2005 aufrechtzuerhalten.
17Der Beklagte beantragt,
18das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte hält die Klageforderung für unberechtigt. Er trägt vor, dass es bezüglich der von den Klägern erbrachten Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für das UMS/CTI-System eine weitere Rechnung vom 29.01.2004 gebe, die allerdings nur auf einen Endbetrag in Höhe von 2.807,17 EUR ende (Rechnung Blatt 35 f GA). Auffallend sei, dass in dieser Rechnung ein Stundensatz in Höhe von 65,00 EUR abgerechnet sei, sodass die Angemessenheit des streitgegenständlichen Stundensatzes von 68,00 EUR bestritten werden müsse. Zudem bestreitet der Beklagte, dass die Arbeiten in der zeitlichen Menge, wie sie in der zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnung vom 29.01.2004 aufgeführt seien, tatsächlich angefallen seien. Dies gelte insbesondere für die Arbeiten in der Zeit vom 06. bis 08.01.2004, die in der Rechnung lautend auf einen Endbetrag von 2.807,17 EUR nicht abgerechnet worden seien. Außerdem seien auch die 11 Stunden Einrichtungsarbeiten bei der Position "Home-Office Frau y bestreiten.
20Im Übrigen seien die Arbeiten der Kläger völlig mangelhaft gewesen. Die EDV-Anlage habe noch nicht einmal die einfachsten Funktionen durchführen können. Die vorgenommene Konfiguration habe nicht der DATEV-Empfehlung entsprochen. Die Systemeinstellungen des Betriebssystems hätten auf Werte umgestellt werden müssen, die vom Installationsstandard abweichen. Dies sei von den Klägern nicht veranlasst worden. Die EDV-Anlage habe noch nicht einmal die einfachsten Funktionen durchführen können. Dies habe dazu geführt, dass der Beklagte auf die Dienste des Klägers verzichtet und eine andere Firma, die Firma tt mit der Beseitigung der fehlerhaften Anlage und der Mängel beauftragte. Dabei sei die Beauftragung der Firma tt erst erfolgt, nachdem die Kläger selbst eine weitere Tätigkeit im Mai 2004 abgelehnt hätten und empfohlen hätten, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, wie aus dem Schreiben vom 29.07.2004 an die Kläger (Blatt 125 GA) folge.
21Des weiteren erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit Rechnungen, die er für erbrachte steuerliche Beratung und Bearbeitung der Angelegenheiten der Kläger erbracht habe.
22Es handele sich um folgende berechtigte Aufrechnungsforderungen:
231. die Rechnung 695/116 vom 04.08.04 über EUR 16,59
242. die Rechnung vom 19.03.2004, Rechn.-Nr. 695/100 über EUR 232,00
253. die Rechnung vom 15.04.04, Rech.-Nr. 695/102 über EUR 258,91
264. die Rechnung vom 15.04.04, Rech.-Nr. 695/103 über EUR 258,91
275. die Rechnung 695/104 vom 15.04.2004 über EUR 185,60
286. die Rechnung vom 10.05.2004, Rech.-Nr. 695/105 über EUR 258,91
297. die Rechnung 695/106 vom 01.08.2004 über EUR 376,77
308. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/107 über EUR 425,49
319. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/108 über EUR 112,06
3210. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/109 über EUR 122,73
3311. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/110 über EUR 61,36
3412. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/111 über EUR 61,36
3513. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/112 über EUR 236,64
3614. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/113 über EUR 983,68
3715. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/114 über EUR 796,92
3816. die Rechnung vom 01.08.2004 Nr. 695/115 über EUR 17,98.
39Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten zu den von ihm entfalteten Tätigkeiten bezüglich der einzelnen zur Aufrechnung gestellten Rechnungen nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 23.03.2006, dort Seiten 2 bis 5 (Blatt 78 ff GA).
40Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
41Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.06.2006, Blatt 158 ff GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XX vom 22.08.2006 (Blatt 166 f GA) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen XXX vom 14.11.2007 (Blatt 260 ff GA) und ihrer mündlichen Erörterung im Termin vom 18.01.2008 (Blatt 326 ff GA) ebenso Bezug genommen wie auf die Aussagen der Zeugen Q3, Q2 und L im Termin vom 29.06.2007 (Blatt 232 ff GA).
42Entscheidungsgründe:
43Die Klage muss im Ergebnis erfolglos bleiben.
44Zwar steht den Klägern gegen den Beklagten aus den zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnungen ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.024,35 EUR zu. Diese Forderung ist aber durch die beklagtenseits erklärte Hilfsaufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB untergegangen.
45I.
46Klageforderung:
47Den Klägern steht gemäß §§ 631, 632 BGB gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 2.024,35 EUR zu.
48Aus der Rechnung vom 29.01.2004 über 4.564,28 EUR steht den Klägern unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits erfolgten Zahlung über 1.194,91 EUR noch ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 1.383,45 EUR zu. Berechtigt ist bezüglich dieser Rechnung nämlich nur ein Betrag in Höhe von 2.578,36 EUR.
49Unstreitig ist, dass der Beklagte die Kläger mit Wartungs- und Konfigurationsarbeiten für das UMS/CTI-System beauftragte. Unstreitig ist auch, dass die Kläger im Zuge dieser Beauftragung Arbeiten vornahmen.
50Allerdings hat der Beklagte die in Rechnung gestellten Stunden bestritten. Da es sich um Arbeiten handelt, die in seinem Büro/in seinem Wahrnehmungsbereich stattfanden, ist das Bestreiten der von den Klägern erbrachten Stunden nur insoweit ausreichend, als er konkrete Arbeiten bestritten hat (§ 138 Abs. 1 und 3 ZPO).
51Konkret bestritten hat der Beklagte die in Rechnung gestellten Arbeiten in der Zeit vom 06. bis zum 08.01.2004 sowie die Erbringung der 11 Stunden Einrichtungsarbeiten bezüglich der Position "Home-Office Frau y.
52Diesbezüglich haben die Kläger nur vorgetragen, dass die Stundenanzahl in der Rechnung zutreffend wiedergegeben wurde. Näherer Vortrag zu den in Rechnung gestellten Arbeiten ist aber ebenso wenig wie ein Beweisantritt erfolgt.
53Dies hat zur Folge, dass die Arbeiten, die die Kläger für den 06. bis 08.01.2004 abrechneten ebenso wenig in Rechnung gestellt werden können wie die 11 Stunden Einrichtungsarbeiten für die Position "Home-Office Frau y.
54Dagegen ist der weitere Einwand des Beklagten, dass der abgerechnete Stundensatz von 68,00 EUR überhöht sei, unberechtigt. Der Sachverständige X hat in seinem Gutachten vom 22.08.2006 ausgeführt, dass der Stundensatz von 68,00 EUR in der Bandbreite üblicher und angemessener Preise im Einzugsbereich liegt. Dies hat der Sachverständige aufgrund von Leistungen, die er selbst laufend in dem Einzugsgebiet bezieht sowie aufgrund seiner ständigen Marktbeobachtung der Preise für Leistung im IT-Bereich bestätigen können.
55Aus der Rechnung vom 29.01.2004 stehen den Klägern daher folgende Positionen zu:
56Menge Artikel Einzelpreis Gesamtpreis
572,50 Std 12.01.04, 13.45 – 16.15 Uhr ... 68,00 EUR 170,00 EUR
584,50 Std 15.01.04, 11.30 – 16.00 Uhr ... 68,00 EUR 306,00 EUR
593,00 Std 19.01.2004, 9.00 – 12.00 Uhr ... 68,00 EUR 204,00 EUR
606,50 Std 12.01.04, 8.30 – 15.00 Uhr ... 68,00 EUR 442,00 EUR
611,75 Std 22.01.04, 15.00 – 16.45 Uhr ... 68,00 EUR 119,00 EUR
629,50 Std Behebung von Konfigurationsfehlern ... 68,00 EUR 646,00 EUR
631,00 Modular In-Line Koppler ... 4,72 EUR 4,72 EUR
641,00 Patchkabel ... 11,00 EUR 11,00 EUR
65Nettobetrag 1.902,72 EUR
66Hinzuzurechnen sind weiter 8 Anfahrten á Pauschal 40,00 EUR. 2 Fahrten waren in Abzug zu bringen, da sich diese auf die Position 1 und 2 der Rechnung beziehen, bezüglich dessen die Kläger keinen Beweis für die Erbringung dieser Arbeiten angetreten haben. So heißt es unter der 1. Position am 06. und 07.01.2004 "erneute Anfahrt". Gleiches gilt für die Position 5,75 Stunden am 07.01.2004. Auch hier ist eine Anfahrt nach Moers aufgeführt.
678 Anfahrten á 40,00 EUR ergeben einen weiteren Nettobetrag in Höhe von 320,00 EUR. Es ergibt sich hieraus ein Gesamtnettobetrag in Höhe von 2.222,72 EUR. Zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % folgt eine berechtigte Forderung aus der Rechnung vom 29.01.2004 über 2.578,36 EUR. Unter Abzug der beklagtenseits erfolgten Zahlung über 1.194,91 EUR verbleiben 1.383,45 EUR.
68Ferner steht den Klägern aus §§ 631, 632 BGB aus der Rechnung vom 19.03.2004 ein Anspruch auf Zahlung von 640,90 EUR.
69Soweit der Beklagte den Rechnungen eine Mangelhaftigkeit der Arbeiten der Kläger entgegen gehalten hat, so muss er mit diesem Einwand erfolglos bleiben.
70Der Beklagte hat bereits nichts dazu vorgetragen, welche der in § 634 BGB aufgezählten Gewährleistungsansprüche er gegen die Kläger geltend machen will. Angesichts seines Vortrags zur angeblichen Unbrauchbarkeit der klägerischen Leistungen steht zu vermuten, dass er die Vergütung auf Null mindern möchte, § 634 Nr. 3 BGB.
71Der Beklagte ist aber mit dem Minderungsanspruch ebenso wie mit den anderen Gewährleistungsansprüchen des § 634 BGB ausgeschlossen, da er die Kläger nicht vorab, wie es § 635 BGB in Verbindung mit §§ 636, 638 BGB vorschreibt, zur Nacherfüllung unter Fristsetzung aufforderte.
72Der Beklagte meint, dass er zur Beauftragung der Drittfirma berechtigt gewesen sei, weil die Kläger im Mai 2004 durch die Empfehlung, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, weitere Tätigkeiten abgelehnt hätten.
73Zum einen ist dieser Vortrag aber nicht substantiiert und unter Beweis gestellt. Das Schreiben vom 29.07.2004 (Blatt 125 GA) stammt vom Beklagten selber und ist daher für den Beweis, dass die Kläger eine weitere Tätigkeit ablehnten, nicht geeignet. Soweit der Beklagte weiter unter Beweis stellt, dass die Kläger im Mai 2004 eine Beauftragung eines anderen Unternehmens empfahlen, ist unklar geblieben, wann und wo diese Empfehlung erfolgt sein soll.
74Zum anderen macht auch nur eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich. An eine von der Fristsetzung befreiende ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Die Äußerung des Gewährleistungspflichtigen muss als letztes Wort aufzufassen sein (vergl. Palandt, BGB, § 323 Rn. 18 m.w.N.). Ein solches letztes Wort ist auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte behauptet selber nicht, die Mängel gegenüber den Klägern gerügt zu haben. Nur bei Kenntnis der konkret gerügten Mängeln kann überhaupt eine Erfüllungsverweigerung erfolgen. Im Übrigen stellt die reine Empfehlung, ein anderes Unternehmen zu beauftragen, auch keine Verweigerung im vorgenannten Sinne dar.
75Müssen die Mängelrügen des Beklagten daher erfolglos bleiben, so schuldet er aus den zum Gegenstand der Klage gemachten Rechnungen noch
76aus der Rechnung vom 29.01.2004 2.578,36 EUR
77aus der Rechnung vom 19.03.2004 640,90 EUR
783.219,26 EUR
79abzüglich der bereits geleisteten - 1.194,91 EUR
802.024,35 EUR
81II.
82Aufrechnungsforderungen:
83Durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit den Beträgen aus den Rechnungen für die steuerberaterlichen Leistungen ist die Klageforderung gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen.
84Zunächst steht der Aufrechnung nicht das von den Klägern erhobene Zurückbehaltungsrecht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Rüge, dass in den Rechnungen der Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht aufgeführt sei, überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte. Der Beklagte hat jedenfalls im Termin vom 18.01.2008 eine Aufstellung überreicht (Blatt 327 a GA), aus denen die Leistungszeitpunkte der Erbringung der einzelnen Tätigkeiten der Rechnungen folgt. Aus dieser Aufstellung folgt im Weiteren, dass mit Ausnahme der Rechnung Nr. 116 die Leistungszeitpunkte vor der zwischen den Parteien unstreitigen Mandatsbeendigung am 20.07.2004 liegen. Dass der Beklagte die Rechnungen zum Teil erst nach Mandatsbeendigung erstellte (Rechnungsdatum 01.08.2004), ist dagegen für die Berechtigung unerheblich.
85Bei der Prüfung der Berechtigung der Aufrechnungsforderungen hatte sich das Gericht aufgrund der Wirkungen einer Aufrechnung an die Reihenfolge zu halten, die der Beklagte in der Klageerwiderung vom 16.01.2006, dort auf Blatt 5 (Blatt 34 GA) vorgegeben hat.
86Zu der Berechtigung der Steuerberaterrechnungen im Einzelnen:
871. Rechnung 695/116 vom 04.08.2004 über 16,59 EUR (Blatt 98 GA):
88Aus der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger kein Zahlungsanspruch zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mandatsverhältnis am 20.07.2004 endete. Aus der vom Beklagten im Termin vom 18.01.2008 überreichten Aufstellung (Blatt 327 a GA) folgt, dass er den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung, der Gegenstand der Gebührenrechnung 116 ist, nach Mandatsbeendigung, nämlich erst am 04.08.2004 stellte. Der Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung folgte daher ohne Beauftragung und kann daher nicht erfolgreich berechnet werden.
89Die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten muss insoweit erfolglos bleiben.
902. Gebührenrechnung 659/100 vom 19.03.2004 über 232,00 EUR (Blatt 39 GA):
91Bezüglich dieser Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger aus § 61 BGB in Verbindung mit §§ 21, 16, 15 StBGebV ein Zahlungsanspruch in Höhe von 232,00 EUR zu.
92Die von den Klägern benannte Zeugin L hat gegen die Gebührenrechnung keine Einwendungen erhoben.
93Die Sachverständige xx hat die Unterlagen, die bezüglich des Steuerberaterverhältnisses der Parteien vorhanden sind, durchgesehen und bestätigt, dass der Beklagte eine Erstberatung durchführte (Blatt 6 des Gutachtens, Blatt 265 GA). Bezüglich des in Ansatz gebrachten Gebührensatzes hat die Sachverständige keine Beanstandungen erhoben (Blatt 19 des Gutachtens, Blatt 278 GA). Entsprechend der von der Sachverständigen gefertigten Tabelle 2 (Blatt 287 GA) steht dem Beklagten daher der abgerechnete Betrag von 232,00 EUR zu.
943. Rechnung 695/102 über 258,91 EUR (Blatt 40 GA):
95Bezüglich der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger der Betrag von 258,91 EUR zu.
96Auch bezüglich der Abrechnung der Buchführungsleistungen (Rechnungen 102, 103, 105, 106 und 107) hat die Sachverständige Ingendorn bestätigt, dass der Beklagte diese Arbeiten durchführte.
97Auch die Zeugin L hat dies bestätigt; soweit sie meinte, dass die Buchführungskontierung zum Teil zu spät erfolgte, ist klägerseits kein Vortrag dazu erfolgt, dass hierdurch ein Schaden entstanden ist. Der Einwand muss daher ohne Konsequenzen bleiben.
98Die Sachverständige xx hat in ihrem Gutachten weiter ausgeführt, dass ein Steuerberater für die Buchführung gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV eine 2/10 bis 12/10 Gebühr erhält. Dabei ist die Höhe der Gebühr nach § 11 der StBGebV zu bestimmen. Die Kriterien "Bedeutung der Angelegenheit, Umfang der Tätigkeit und Schwierigkeit der Tätigkeit" stehen gleichwertig nebeneinander. Die Sachverständige hat für den vorliegenden Fall ausgeführt, dass im Rahmen der Buchführung 27 Sachkonten, 9 Kreditorenkonten und 24 Debitorenkonten geführt wurden. Verarbeitet wurden durchschnittlich 236 Buchungssätze im Monat. Die Sachverständige hat weiter erläutert, dass der Umfang der Buchungssätze und die Zahl der Konten unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten aufgrund der Abgrenzungsprobleme zur Alt-GbR es rechtfertigen, die Tätigkeit des Beklagten als gehobenen bis höheren Schwierigkeitsgrad einzustufen. Seitens der Kläger war nämlich eine Umfirmierung erfolgt (Conx Alt und O GbR). Im Hinblick auf den Umfang der Buchung, der Probleme bei der Einrichtung und Abstimmung der Offene-Posten-Buchhaltung ist für die Buchführungsleistung ein Gebührensatz von 8/10 laut Tabelle C gerechtfertigt. Das Gericht schließt sich den detailreichen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen an. Die Sachverständige hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung nochmals an dem von ihr in Ansatz gebrachten Gebührensatz von 8/10 festgehalten und erklärt, dass die Schwierigkeiten und der Zeitaufwand für die Trennung der Alt-GbR von der Neu-GbR es nicht rechtfertigen, den Rahmensatz über 8/10 zu erhöhen. Vielmehr hätte der Beklagte nach § 33 Abs. 7 StBGeb-Berechnung die Schwierigkeiten und den Zeitaufwand separat abrechnen können. Der Umstand, dass er dies unterlassen hat, rechtfertigt es aber nicht, die Rahmengebühr zu erhöhen.
99Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten weiter ausgeführt, dass als Gegenstandswert ein solcher von 242.498,00 EUR zugrunde zulegen ist (Blatt 13 des Gutachtens, Blatt 272 GA). Das Gericht schließt sich den Berechnungen an.
100Ausgehend davon steht dem Beklagten entsprechend der Berechnung in Tabelle 3 des Gutachtens (Blatt 288 GA) die auch in Ansatz gebrachte Gebühr von 258,91 EUR zu.
1014. Rechnung 695/103 vom 15.04.2004 über 258,91 EUR:
102Diesbezüglich steht dem Beklagten gegen die Kläger keine Aufrechnungsforderung zu. Trotz Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2006 (Blatt 76 GA) und in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 (Blatt 232 GA) ist zu dieser Steuerberatergebührenrechnung kein Vortrag erfolgt.
1035. Rechnung 695/104 vom15.04.2004 über 185,60 EUR (Blatt 44 GA):
104Für die Einrichtung einer Buchführung steht dem Beklagten gemäß vorgenannter Rechnung aus §§ 32, 16, 15 StBGebV gegen die Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 160,08 EUR zu. Die Sachverständige xx hat diesbezüglich in ihrem Gutachten auf Seite 20 (Blatt 279 GA) ausgeführt, dass aufgrund des Schwierigkeitsgrades der erbrachten Leistungen nicht der in Ansatz gebrachte Stundensatz von 70,00 EUR, sondern nur ein solcher von 60,00 EUR angemessen ist. Entsprechend der Berechnung in Tabelle 7 des Gutachtens (Blatt 292 GA) ergibt sich daraus eine Gebührenforderung des Beklagten in Höhe von 160,08 EUR.
1056. Rechnungen 695/105 und 106 und 107 (Blatt 45 – 47 GA):
106Diesbezüglich steht dem Beklagten gegen die Kläger aus §§ 33, 16, 15 StBGebV nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von jeweils 258,91 EUR zu, nicht dagegen, wie mit Rechnung Nr. 106 bzw. 107 verlangt ein Betrag in Höhe von 376,77 EUR bzw. 425,49 EUR. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen zur Rechnung 695/102 (Ziffer II. 3. des Urteils).
1077. Rechnung 695/108 vom 01.08.2004 über 112,06 EUR (Blatt 48 GA):
108Bezüglich der vorgenannten Rechnung steht dem Beklagten gegen die Kläger aus §§ 23, 16, 15 StBGebV nur ein Zahlungsanspruch in Höhe von 70,04 EUR zu.
109Diese Rechnung bezieht sich auf einen beklagtenseits gestellten Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung für das Jahr 2004. Diesbezüglich hat die Sachverständige auf Seite 21 ihres Gutachtens (Blatt 280 GA) festgestellt, dass statt des beklagtenseits in Rechnung gestellten Gebührensatzes von 8/10 nur ein solcher von 5/10 angemessen ist. Sie hat berücksichtigt, dass es sich um Tätigkeit mit gehobenem Schwierigkeitsgrad handelt. Sie hat unter Berücksichtigung auch der anderen Merkmale des § 11 StBGebV erklärt, dass nur der Gebührensatz von 5/10 angemessen ist. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich eine berechtigte Gebührenforderung des Beklagten entsprechend der Berechnung in Tabelle 11 des Gutachtens (Blatt 296 GA) in Höhe von 70,04 EUR.
1108. Rechnungen 695/109 – 114 vom 01.08.2004, Blatt 49 ff GA:
111Die vorgenannten Rechnungen betreffen die Erbringung und Abrechnung der sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Buchführung durch den Beklagten.
112Die Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass entsprechend dem Einwand der Kläger die in der Rechnung 113 abgerechneten "Nachbuchungen von Belegnachreichungen im Bereich der Debitoren und Pflege der Debitoren offene Postenkonten Januar bis März 2004" nicht gesondert abrechenbar ist nach § 33 Abs. 7 StBGebV. Sie hat erläutert, dass dies vielmehr bei der Bemessung des Zehntelsatzes nach § 33 Abs. 1 StBGebV zu berücksichtigen ist. Sie hat weiter erläutert, dass für die abrechenbaren sonstigen Buchführungsarbeiten unter Beachtung der Kriterien des § 11 StBGebV ein Stundensatz von 72,00 EUR angemessen ist. Dabei hat sie berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall Schwierigkeiten aufgrund der Abgrenzung der Alt-GbR und der Neu-GbR vorhanden waren. Sie hat auch im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung am 18.01.2008 nochmals bekräftigt, dass maßgeblich für die Höhe der Zeitgebühr nur der Schwierigkeitsgrad der Arbeit ist, nicht dagegen der Umstand, welche Person die Arbeiten durchgeführt hat (der Steuerberater selber oder eine Hilfsperson).
113Ausgehend davon hat die Sachverständige xx die Rechnungen 109 – 114 in der Tabelle 10 die dem Beklagten zustehenden Gebühren neu berechnet. Das Gericht schließt sich diesen Berechnungen voll umfänglich an mit Ausnahme der Berechnung der Sachverständigen zur Rechnung Nr. 695/112. Hierbei handelt es sich um den Fragebogen des Finanzamtes zur Anmeldung der Gesellschaft, der vom Beklagten ausgefüllt wurde. Hier wurden vom Beklagten 2 Stunden abgerechnet. Die Kläger haben wiederholt diesen Stundenansatz bestritten und ausgeführt, dass hierfür allenfalls 1 Stunde anfallen könne. Dies hat auch die vom Beklagten selbst benannte Zeugin Q erklärt. Sie hat erläutert, dass normalerweise hierfür 1 Stunde abgerechnet werde; Erläuterungen dazu, warum hier 2 Stunden erforderlich gewesen sind, hat sie nicht abgeben können. Ebenfalls hat der Zeuge Q3 diesbezüglich keine Aufklärung geben können. Daraus folgt für die vorgenannten Rechnungen des Beklagten folgende Gebührenforderungen:
114Rechnung 109 Gebühr laut Gutachten 72,00 EUR netto
115zuzüglich 10,80 EUR Auslagen, § 16 StBGebV
116zuzüglich Mehrwertsteuer 13,25 EUR
11796,05 EUR (statt der abgerechneten 122,73 EUR)
118Rechnung Nr. 110
119Gebühren laut Gutachten 36,00 EUR
120zuzüglich Auslagen, § 16 StBGebV 5,40 EUR
121zuzüglich Mehrwertsteuer 6,62 EUR
12248,02 EUR (statt der abgerechneten
12361,36 EUR)
124Rechnung 111
125Gebühren laut Gutachten 36,00 EUR
126zuzüglich Auslagen, § 16 StBGebV 5,40 EUR
127zuzüglich Mehrwertsteuer 6,62 EUR
12848,02 EUR (statt der abgerechneten
12961,36 EUR)
130Rechnung Nr. 112
131Gebühr für 1 Stunde 72,00 EUR
132zuzüglich Auslagen 10,80 EUR, § 16 StBGebV
133zuzüglich Mehrwertsteuer 13,25 EUR
13496,05 EUR (statt der abgerechneten
135236,64 EUR)
136Rechnung Nr. 113 keine Gebührenforderung
137Rechnung Nr. 114
138Gebühr laut Gutachten 540,00 EUR
139Auslagen gem. § 16 StBGebV 20,00 EUR
140Mehrwertsteuer 89,60 EUR
141649,60 EUR (statt der abgerechneten
142796,92 EUR)
1439. Rechnung Nr. 695/115:
144Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dieser Rechnung kommt es nicht mehr an, da die Addition der vorgenannten berechtigten Rechnungen einen Betrag von 2.452,09 EUR ergibt, mithin die Klageforderung durch die Berechtigung der zuletzt genannten Rechnung Nr. 114 in Höhe von 649,60 EUR übersteigt.
145III.
146Zusammenfassung:
147Aus vorstehenden Ausführungen folgt folgende Berechnung
1481.
149Klageforderung:
150Die Klageforderung ist in Höhe von 2.024,35 EUR berechtigt.
1512.
152Aufrechnungsforderung:
153Rechnungsnummer Rechnungsbetrag berechtigte Gebührenhöhe –
154
116 | 16,59 EUR | 16,59 EUR |
100 | 232,00 EUR | 232,00 EUR |
102 | 258,91 EUR | 258,91 EUR |
103 | 258,91 EUR | 0,00 EUR |
104 | 185,60 EUR | 160,08 EUR |
105 | 258,91 EUR | 258,91 EUR |
106 | 376,77 EUR | 258,91 EUR |
107 | 425,49 EUR | 258,91 EUR |
108 | 112,06 EUR | 70,04 EUR |
109 | 122,73 EUR | 96,05 EUR |
110 | 61,36 EUR | 48,02 EUR |
111 | 61,36 EUR | 48,02 EUR |
112 | 236,64 EUR | 96,05 EUR |
113 | 983,68 EUR | 0,00 EUR |
114 | 796,92 EUR | 649,60 EUR |
Summe | 4.387,93 EUR | 2.452,09 EUR |
155
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100, 344, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
156Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass auch über die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen eine Entscheidung getroffen wurde. Hier war der Grad des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung des durch die Hilfsaufrechnung erhöhten Gebührenstreitwertes zu berechnen. Dabei hat sich aufgrund der Vielzahl der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Gebührenstreitwert um die Summe dieser Forderungen vervielfältigt (vergl. beispielhaft Anders/Gehle, 5. Auflage, Seite 352 Stichwort Gebührenstreitwert und Kosten).
157Streitwert (§ 45 III GKG)
158Klage 4.010,26 EUR
159Hilfsaufrechnung nach vorstehenden Ausführungen 4.387,93 EUR
1608.398,19 EUR.
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