Urteil vom Amtsgericht Moers - 561 C 586/05
Tenor
Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2004 (549 C 53/04) abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagten zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
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561 C 586/05 | ||
Amtsgericht Moers IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
hat das Amtsgericht Moers
3auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2010
4durch die Richterin am Amtsgericht xxx
5für Recht erkannt:
6Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Moers vom 24.11.2004 (549 C 53/04) abgewiesen.
7Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagten zu tragen haben.
8Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
9Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet.
12Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 399,52 EUR gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a. F. nicht zu.
13Die von der Klägerin als restliche Schadensposition geltend gemachten Allgemeinkosten für die Verwaltung in Höhe von 19,50 % der Schadenssumme, somit 108,17 EUR, sind nicht erstattungsfähig. Dies entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Kleve (557 C 187/06 – AG Moers und 5 S 59/07 – LG Kleve). Dieser Rechtsprechung folgt das erkennende Gericht.
14Will ein Geschädigter über die dafür in ständiger Rechtsprechung zuerkannte allgemeine Unkostenpauschale hinaus weitergehende durch das Schadensereignis entstandene Kosten geltend machen, erfordert dies einen konkreten Vortrag, an dem es hier jedoch fehlt. Der insoweit von der Klägerin beanspruchte Zuschlag in Höhe eines Prozentsatzes von den Fremdleistungen in Höhe von 19,50 % ist nicht nachvollziehbar dargetan. Es fehlt an einem Bezug zwischen der Höhe der Fremdkosten und dem beanspruchten Zuschlag. Einen allgemein gültigen Grundsatz, wonach für die Abwicklung eines größeren Unfallschadens auch ein entsprechend höherer Verwaltungsaufwand erforderlich ist, gibt es nicht.
15Auch in dem Gutachten der Firma XXXX vom 11.10.2001 (Kopie Bl. 10 ff. d. A.) das in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden ist, gibt es dafür keine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung.
16Was die weiter beanspruchten Kostenpositionen Zuschlag auf die Materialkosten in Höhe von 66,86 % und Zuschlag auf die Fertigungskosten von 115,29 EUR anbelangt, so hat die Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar die exorbitant hohen prozentualen Erhöhungsbeträge erläutert. Unstreitig sind bei dem Unfall vom 23.03.2004 lediglich 3 Warnbaken mit Blitzleuchten beschädigt worden, für deren Ersatz jeweils ein Betrag von 97,00 EUR aufzuwenden gewesen ist.
17Aus welchem Grunde die Klägerin für die Lager- und Vorratshaltung sowie ihren Personaleinsatz die vorbezeichneten Zuschläge mit „geeigneten Bezugsgrößen“ ermittelt hat, ist ein pauschales Vorbringen, das schon deswegen unbeachtlich ist. Es fehlt zudem auch für die vorstehend bezeichneten Schadenspositionen erneut an einer nachvollziehbar dargelegten Wechselwirkung zwischen der Höhe der Material- und Fertigungskosten und den beanspruchten Zuschlägen.
18Es drängt sich im Hinblick auf die von dem Kläger in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Kostenpositionen zudem nunmehr die Vermutung auf, dass die objektiv notwendigen Kosten der Schadensbehebung weit unterhalb der Vergütung liegen, die die Klägerin dafür insgesamt beansprucht, wie das OLG Chemnitz es in einem vergleichbaren Fall in dem am 30.08.2010 verkündeten Urteil (1 0 1899/04) festgestellt hat.
19Im Hinblick auf die geltend gemachte Kostenposition Schadensbearbeitung von 2,12 % hat die Klägerin selbst mit Schriftsatz vom 16.11.2010 eingeräumt, dass diese nach der Rechtsprechung keine ersatzfähige Schadensposition darstellt. Es handelt sich dabei um die der Klägerin entstandenen üblichen Kosten der Geltendmachung ihres Schadens für Telefonate, Porto und Zeitaufwendungen ihrer Mitarbeiter für die Bearbeitung des Unfallschadens, die die Klägerin selbst zu tragen hat, wie vorstehend bereits ausgeführt.
20Das neuerliche Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.12.2010 führt zu keiner abweichenden Bewertung.
21Ob es sich bei der Schadensbehebung um eine in Fremdleistung durchgeführte Reparatur oder eine Eigenreparatur gehandelt hat, ist unerheblich. Ein Zuschlag für die allgemeine Verwaltung ist in keiner der beiden Fallkonstellationen gerechtfertigt.
22Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht gehindert, mit der Schadensbeseitigung ein Drittunternehmen zu beauftragen. Es dürfte sogar wirtschaftlich betrachtet zweckmäßig sein, dies zu tun, wenn die von ihr beanspruchte Vergütung oberhalb der objektiv notwendigen Kosten der Schadensbehebung liegt, wie das OLG Chemnitz es in seinem am 30.08.2010 (1 O 1839/04) verkündten Urteil festgestellt hat, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass in einem Rechtsstreit nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die insoweit ortsübliche angemessene Vergütung die Klage abgewiesen wird, soweit die Klageforderung diese übersteigt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.
24Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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