Beschluss vom Amtsgericht Moers - 2 XVII R 452
Tenor
steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt
924,00 Euro
(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)
für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.
Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.
Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt
924,00 Euro
aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.
1
In dem Betreuungsverfahren
2für Frau C,
3Betreuer:
4Herr L, Verein XX e. V.
5steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt
6924,00 Euro
7(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)
8für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.
9Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.
10Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt
11924,00 Euro
12aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.
13Gründe:
14In der am 14.07.2010 für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Herr L als Mitarbeiter des Vereins: XX e. V. als Betreuer bestellt und hat mit Antrag vom 18.10.2010 Vergütung für den vorgenannten Zeitraum beantragt.
15Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz mit 44,00 Euro € zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene mittellos ist und nicht im Heim lebt.
16Damit errechnet sich die beantragte Vergütung wie folgt:
17Zeitraum:
1815.07.2010 - 14.10.2010 (3 Monate) (44,00 € * 7,00 Std. * 3) 924,00 €
19Diese Kosten der Betreuung in Höhe von insgesamt 924,00 Euro sind aus der Landeskasse zu zahlen, da die Betroffene mittellos ist und deshalb zur Tragung der Kosten nicht herangezogen werden kann.
20Es ist bei der Betreuten jedoch soweit Rückgriff zu nehmen, inwieweit einsetzbaren Einkommen vorhanden ist.
21Es ist bei der Betreuten mit einem Einkommen von 1.368,98 Euro unter Berücksichtigung
22des doppelten Eckregelsatzes 718,00 Euro
23einer Miete einschließlich Heizkosten von 540,00 Euro
24ein einsetzbares Einkommen in Höhe von 100,00 Euro vorhanden. Es erfolgt entsprechende Rückforderung.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.
27Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Moers, I-Straße, 47441 Moers durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.
28Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde nicht zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss nur mit der Erinnerung angefochten werden.
29Dieser Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
30Moers12.01.2011
31Rechtspflegerin
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.