Beschluss vom Amtsgericht Moers - 2 XVII R 452

Tenor

steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt

924,00 Euro

(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)

für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.

Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt

924,00 Euro

aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.


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