Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 5 C 243/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 350,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte ist Arzt für Augenheilkunde. Im November 2001 suchte der Kläger den Beklagten auf, um sich eine neue Brille verordnen zu lassen. Die Messung des Beklagten ergab:
3R 0,00 cyl. -0,75 Achse 40° add. +2,00
4L -0,50 cyl. -0,50 Achse 130° add. +2,00
56
Der Beklagte rechnete seine Tätigkeit mit 201,17 DM ab, die der Kläger bezahlte. Auf Grundlage der Verordnung des Beklagten bestellte der Kläger Gläser für vier Brillen zum Preis von insgesamt 1.937,37 DM. Da der Kläger über Schwierigkeiten beim Sehen klagte, führte der Optiker eine Refraktionsbestimmung durch und kam zu folgendem Ergebnis:
7R -0,50 cyl. -0,50 Achse 30° add. +2,00
8L -0,50 cyl. -1,00 Achse 135° add. +2,00
9Die Messung bei einem weiteren Optiker führte zu folgenden Werten:
10R -0,50 cyl. -0,25 Achse 45° add. +2,25
11L -0,50 cyl. -1,00 Achse 135° add. +2,25
12Für diese Messung zahlte der Kläger 36,00 DM. Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass er Schwierigkeiten mit der neuen Brille habe, führte der Beklagte noch einmal eine subjektive Refraktionsbestimmung durch. Er kam zu demselben Ergebnis wie bei seiner ersten Messung. Für die zweite Untersuchung stellte er dem Kläger am 19.12.2001 52,69 Euro in Rechnung.
13Der Kläger behauptet, die Messung des Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere habe der Beklagte keine objektive Refraktionsbestimmung durchgeführt. Der Kläger meint, ihm stehe Schadenersatz in Höhe der Kosten für die Gläser, die erste Messung beim Beklagten und die weitere Messung beim Optiker zuzüglich einer Kostenpauschale von 50,00 DM zu. Für die zweite, ebenfalls falsche Messung könne der Beklagte kein Honorar verlangen.
14Der Kläger beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.034,53 Euro
16zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
17Basiszinssatz seit 21.12.2001 zu zahlen,
18festzustellen, dass der Kläger dem Beklagten nicht die Zahlung
19von 52,69 Euro aus der Rechnung vom 19.12.2001 schuldet.
20Der Beklagte beantragt,
2122
die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte vertritt die Ansicht, bei Abweichungen von bis zu 0,50 dpt sei ein Verschulden des Arztes ausgeschlossen.
24Das Gericht hat Beweis erhoben. Für das Beweisergebnis wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten verwiesen. Für den übrigen Partei-
25vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27I.
28Die zulässige Klage ist nicht begründet.
29Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch aus § 635 BGB a. F. Die erste von dem Beklagten durchgeführte Refraktionsbestimmung war nicht fehlerhaft.
30Das Ergebnis der Refraktionsmessung als solches ist nicht falsch. Zwar weicht der von dem Beklagten für das rechte Auge ermittelte Wert von dem vom Kläger als zutreffend bezeichneten Ergebnis um 0,50 dpt ab. Das ist jedoch kein Fehler. Einen objektiv richtigen Wert gibt es bei der Refraktionsbestimmung nicht. Die Brechkraft des Auges unterliegt auch ohne das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände Schwankungen von bis zu 1,00 dpt. Sie sind auf Veränderungen des körperlichen Allgemeinzustands zurückzuführen. Vor allem die Ernährung und körperliche Anstrengungen wirken sich auf die Brechkraft des Auges aus. Durch sie wird der Elektrolyt-Haushalt des Körpers beeinflusst. Die Brechkraft der Linse, die neben der der Hornhaut die Gesamtbrechkraft des Auges maßgeblich bestimmt, hängt von der Krümmung der Linse ab. Sie steigt mit zunehmendem Flüssigkeitsgehalt der Linse, der wiederum durch die Konzentration der Elektrolyte bedingt ist. Wenn die Brechkraft des Auges um rund 1,00 dpt schwanken kann, folgt daraus, erstens, dass selbst bei einer optimal angepassten Brille die maximale Sehschärfe nicht zu jeder Zeit erreicht wird. Vielmehr kann die Sehschärfe durch Schwankungen der Brechkraft in beide Richtungen von bis zu 0,50 dpt beeinträchtigt werden. Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Normalsichtigen. Zweitens, ergeben sich Probleme bei der Bestimmung der passenden Gläser. Die
31mittels der Brille erreichte Korrektur der Brechkraft führt nur dann zu einem optimalen Ergebnis, wenn die Refraktionsbestimmung zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, zu dem sich die Brechkraft des Auges in der Mitte ihrer üblichen Schwankungsbreite befindet. Dann sind beim Auftreten der Schwankungen die Einbußen an Sehschärfe möglichst klein. Ob dieser Zeitpunkt getroffen wird, hängt in hohem Maße vom Zufall ab. Auch bei ordnungsgemäßer Durchführung der Refraktionsbestimmung können sich deshalb zu verschiedenen Zeiten Differenzen zwischen den Mess-ergebnissen von bis zu 1,00 dpt ergeben.
32Das Vorgehen des Beklagten bei der Refraktionsbestimmung ist methodisch nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist der Nachweis eines Fehlers des Beklagten nicht gelungen. Die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Refraktionsbestimmung trägt der Kläger. Das der Leistung des Beklagten zugrundeliegende Rechtsverhältnis ist als Werkvertrag einzustufen. Der Beklagte verpflichtete sich zur Herbeiführung eines Erfolges, nämlich der Bestimmung der für den Kläger passenden Brillengläser. Die Beweislast für das Vorliegen eines Fehlers bei der Refraktionsbestimmung trifft bereits nach allgemeinem Werkvertragsrecht den Patienten. Das gilt uneingeschränkt bei einer Abweichung zwischen dem durch den Arzt ermittelten Ergebnis von dem vom Patienten als zutreffend bezeichneten Wert von weniger als 1,00 dpt. Denn diese Differenz bewegt sich innerhalb der normalen Schwankungsbreite der Brechkraft und stellt deshalb kein Indiz für einen Fehler des Arztes dar.
33Dass das Vorgehen des Beklagten nicht fehlerhaft war, folgt nicht schon daraus, dass die Abweichung des vom Beklagten für das rechte Auge ermittelten Wertes zu dem vom Kläger als zutreffend bezeichneten Wert lediglich 0,50 dpt beträgt. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 28.06.1993, Aktenzeichen 32 C 1341/94-84) ist bei Abweichungen von bis zu 0,50 dpt ein fehlerhaftes Verhalten des Arztes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Höhe der Abweichung hat vielmehr nur Bedeutung für die Beweisanforderungen. Sie gibt keine Auskunft
34über ihre Ursache. Es besteht kein Anlass, die Haftung des Arztes auch dann auszuschließen, wenn der Patient einen methodischen Fehler nachweisen kann und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Abweichung von bis zu 0,50 dpt bei ordnungsgemäßem Vorgehen nicht eingetreten wäre.
35Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme eines methodischen Fehlers des Beklagten bei der Refraktionsbestimmung. Ob der Beklagte eine objektive Refraktionsmessung durchführte, bedarf keiner Aufklärung. Denn eine ordnungsgemäße Brillenverordnung erfordert nur die Durchführung einer subjektiven Refraktionsbestimmung. Die genaue Bestimmung der Brechkraft des Auges ist selbst bei stabilen Bedingungen nur unter Mitwirkung des Patienten möglich. Bisher steht keine in jeder Hinsicht zuverlässige objektive Messmethode zur Verfügung. Sowohl bei der Skia-skopie als auch beim Einsatz eines Autorefraktometers wird die Brechkraft bezogen auf eine Referenzzone ermittelt. Diese gängigen Verfahren bieten nur eine Näherungslösung, da bei der Hochrechung Anomalien unberücksichtigt bleiben. Außerdem ergeben sich Unwägbarkeiten daraus, dass der Patient die als Referenzzone gewählte Zone nicht auch tatsächlich beim Sehen überwiegend gebrauchen muss. Das kann erst durch die subjektive Refraktionsbestimmung festgestellt werden. Die objektiven Methoden können dazu eingesetzt werden, das Auffinden des Bereiches zu erleichtern, in welchem nach dem subjektiv richtigen Wert gesucht wird.
36Die Durchführung der subjektiven Refraktionsbestimmung war ordnungsgemäß. Eine subjektive Refraktionsbestimmung ist in der Weise durchzuführen, dass dem Patienten Gläser mit unterschiedlicher Brechkraft vorgehalten werden, durch die er Zahlen oder Buchstaben auf einer Tafel, die in einem Abstand von üblicherweise 5 m angebracht ist, erkennen soll. Um sicherzustellen, dass der verordnete Wert das für den Patienten optimale Ergebnis darstellt, muss der Arzt Gläser mit im Vergleich zur Verordnung größerer und kleinerer Brechkraft vorgehalten haben. Diesen Anforderungen genügte der Beklagte. Den Vortrag des Beklagten vom
3722.07.2002, die Untersuchung sei mit dem Normabstand durchgeführt worden, hat der Kläger nicht bestritten. Die in der Vermutung, der Beklagte sei deshalb zu einem falschen Ergebnis gekommen, weil er dem Kläger nicht die für ihn passenden Gläser zur Auswahl vorgehalten habe, zum Ausdruck kommende Behauptung des Klägers ist nach § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Bereits mit Schriftsatz vom 26.06.2002 hat der Beklagte seine Vorgehensweise bei der subjektiven Refraktionsbestimmung beschrieben. Erst mit Schriftsatz vom 30.10.2002 hat der Kläger Zweifel daran geäußert, dass ihm die passenden Gläser vorgehalten wurden. Es hätte auf der Hand liegen müssen, dass sich der Kläger mit den möglichen Fehlerquellen bei der Refraktionsbestimmung auseinandersetzt, zumal er zu anderen fachlichen Fragen detailliert vorgetragen hat. Die Frage ist auch nicht erst durch das Sachverständigengutachten aufgeworfen worden. Hinzu kommt, dass der Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist, da er nicht mitteilt, aus welchen Tatsachen er darauf schließt, dass der Beklagte ihm die für ihn passenden Gläser nicht vorhielt. Schließlich steht einem Schadenersatzanspruch entgegen, dass der Kläger dem Beklagten bei der ersten Messung nicht mitteilte, dass er mit den vorgehaltenen Gläsern nicht gut sehen konnte. Denn das lässt nur zwei Deutungen zu. Entweder sah der Kläger mit den neuen Gläsern tatsächlich schlechter als mit den alten. Dann hätte ihm das auch schon bei der Refraktionsbestimmung beim Beklagten auffallen müssen. Er äußerte sich dem Beklagten gegenüber aber nicht in dieser Weise. Dann war für den Beklagten, der auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen war, nicht erkennbar, dass es sich nicht um die richtigen Gläser handelte. Oder der Kläger hatte bei der Refraktionsbestimmung keine Schwierigkeiten mit dem Sehen. Dann entspräche die Verordnung des Beklagten den zur Zeit der Messung gegebenen Werten.
38Dem Beklagten ist auch in der Vorbereitung der Refraktionsbestimmung kein Fehler unterlaufen. Ob sich zum Zeitpunkt der Untersuchung die Brechkraft des Auges in der Nähe des Mittelwertes ihrer üblichen Schwankungsbreite bewegt, hängt zwar in hohem Maße von Faktoren ab,
39die der Arzt weder erkennen noch beeinflussen kann. Er ist jedoch verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass besondere Umstände, die sich auf die Brechkraft des Auges auswirken können und die für den Arzt erkennbar sind, die Brauchbarkeit der Ergebnisse nicht beeinträchtigen. Gewöhnliche Schwankungen des Allgemeinzustands muss der Arzt demgegenüber nicht berücksichtigen, sofern er sie nicht erkennt. Hinweise auf eine Sondersituation des Klägers zur Zeit der Untersuchung bestehen nicht.
40Die Erstellung der Verordnung durch Auswertung der Untersuchungsergebnisse weist ebenfalls keinen Fehler auf. Der Beklagte hatte keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit seiner Messwerte. Insbesondere bestand keine erhebliche Differenz zu den Ergebnissen früherer oder anderer Untersuchungen. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten vor der Verordnung der Gläser nach früheren Brillenverordnungen zu fragen. Im Falle einer starken Abweichung muss der Arzt eine Schwankung der Brechkraft des Auges als Ursache in Betracht ziehen und die Untersuchung gegebenenfalls wiederholen oder den Patienten darüber informieren, dass sich die Verordnung auf zweifelhafte Werte stützt. Unschädlich ist, dass der Beklagte auf der Verordnung den Hornhautscheitelabstand nicht vermerkte. Zwar kommt diesem Wert große Bedeutung für die Brauchbarkeit einer Sehhilfe zu. Bereits geringfügige Veränderungen des Abstands zwischen Glas und Hornhaut haben erhebliche Auswirkungen auf die Brechkraft des Gesamtsystems. Das Fehlen der Angabe des Hornhautscheitelabstands kann aber allenfalls dazu geführt haben, dass der Optiker den Wert selbst bestimmen musste. Für die Entstehung des geltend gemachten Schadens kann es nicht ursächlich sein.
41Ein Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht. Der Beklagte musste den Kläger nicht über die grundsätzlichen Probleme der Refraktionsbestimmung aufklären. Es handelt sich bei der Brillenverordnung nicht um einen Heileingriff, für den die besonderen Aufklärungsanforderungen im Hinblick
42auf eine Einwilligung gelten. Aufklärung wird vielmehr lediglich als werkvertragliche Nebenpflicht geschuldet. Abweichende Messwerte aufgrund von Schwankungen der Brechkraft des Auges sind standardmäßig auftretende Ausreißer. Die Aufklärung muss sich nicht auf solche allgemeinen Eigenschaften der Werkleistung beziehen. Der Arzt ist nur in besonderen Fällen zur Information verpflichtet, etwa wenn erkennbar Störungen des körperlichen Allgemeinzustands des Patienten vorliegen, die das Ergebnis der Refraktionsbestimmung beeinflussen können, oder wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Untersuchungsergebnisses bestehen, die zum Beispiel aus der erheblichen Abweichung von dem Ergebnis einer anderen oder früheren Messung resultieren können. Für das Vorliegen einer solchen Sondersituation bei dem Kläger bestehen keine Anhaltspunkte.
43Der Kläger kann schließlich nicht die Feststellung begehren, dass er dem Beklagten nicht die Zahlung von 52,69 Euro aus der Rechnung vom 19.12.2001 schulde. Dem Beklagten steht dieses Honorar gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu. Er führte die zweite Refraktionsbestimmung ordnungsgemäß durch. Es handelte sich nicht um eine Gewährleistungsarbeit, da bereits die erste Messung ordnungsgemäß war.
44II.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
47Streitwert: 1.076,68 Euro
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