Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach - 20 IK 188-02
Tenor
werden die Vergütung und die Auslagen des Treuhänders wie folgt festgesetzt:
Vergütung 2.000,00 EUR
Auslagen 300,00 EUR
Zwischensumme 2.300,00 EUR
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 368,00 EUR
Endbetrag 2.668,00 EUR
1
Gründe:
2Der Treuhänder übt sein Amt seit dem 12.12.2002 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
3Die Vergütung beträgt in der Regel 15 % der Insolvenzmasse, mindestens aber 2000,00 ¿ und kann in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Treuhänders auf bis zu 100 EUR herabgesetzt werden. Ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn das Insolvenzverfahren vorzeitig beendigt wird (§ 13 InsVV).
4Die Bestimmung der maßgeblichen Masse im Einzelnen richtet sich nach §§ 10, 1 InsVV.
5Bei Beendigung des Verfahrens hat die Insolvenzmasse einen Wert von 0,00 EUR. Die hiernach zu berechnende Vergütung ist auf den Mindestbetrag von 2000,00 zu erhöhen.
6Gem. § 63 InsO hat ein Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vorschrift ist gem. § 313 Abs. 1 S. 3 InsO auch für den Treuhänder anwendbar. Schon nach der übereinstimmenden Kommentierung des gleichlautenden § 85 KO war unbestritten, dass entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Vergütung des Verwalters angemessen zu sein habe, so dass von der Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung des Verwalters auch im Rahmen der Insolvenzordnung auszugehen ist. Im Übrigen hat ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder auch einen verfassungsmäßig anerkannten Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit.
7Diesem Erfordernis wird die InsVV bei Anwendung der dort angegebenen Mindestvergütungssätze nicht gerecht.
8Nach § 13 InsVV soll die Vergütung des Treuhänders in der Regel mindestens 250,- betragen. Die Annahme, ein derartiger Betrag könne für einen Treuhänder zumindest zur Kostendeckung, möglicherweise gar zu einem echten Gewinn führen, erscheint vollkommen irreal. Eine Vergütung jedoch, die nicht einmal kostendeckend ist, kann nicht angemessen sein.
9Nach einer Erhebung des Rechtspflegers Syrbe, AG Neuruppin, (vergl. ZinsO 2002, S. 667 ff) wurde für die Bearbeitung eines masselosen Insolvenzverfahrens durch den Verwalter ein durchschnittlicher Aufwand von 44 Stunden ermittelt, wobei eine durchschnittliche Gläubigerzahl von 20 zugrunde gelegt wurde. Der durchschnittliche Kostenaufwand pro Verfahren wurde dort mit 2.389,09 ermittelt.
10Nach einer anderen Erhebung des Rechtspflegers Heyrath, AG Braunschweig, (vergl. ZinsO 2003, S. 214 ff) wurde die Bearbeitungsdauer mit 43 Stunden bei einem durchschnittlichen Kostenaufwand von 2.006,81 pro Verfahren errechnet.
11Schließlich ermittelte Kuhmann (vergl. ZVI 2002, 357 ff) die durchschnittliche Bearbeitungszeit derartiger Verfahren mit 30 bis 35 Stunden.
12Fasst man diese Ergebnisse zusammen, ist festzustellen, dass ein Insolvenzverfahren, in dem keine oder keine nennenswerten Vermögensgegenstände zu verwerten sind, bei dem Verwalter einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von mindestens 30 Stunden verursacht.
13Legt man diesen Arbeitsaufwand den Mindest-Regelvergütungssätzen für IN bzw. IK -Verfahren zugrunde, ergibt sich eine Vergütung des Insolvenzverwalters von 16,67 und des Treuhänders von 8,33 pro Stunde. Dass diese Beträge nicht kostendeckend sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zu der selben Ansicht gelangten auch bereits verschiedene andere Gerichte, insbesondere das AG Husum (vergl. ZinsO 2002, S. 1135 f), das AG Lüneburg (vergl. ZinsO 2003, S. 121 f), das AG Hamburg (vergl. ZIP 2003, S. 730 ff), das AG Potsdam (vergl. ZIP 2003, S. 770 f), das AG Neubrandenburg (vergl. ZIP 2003, S. 771 f), das AG Göttingen (vergl. ZIP 2003, S. 918) sowie das LG Flensburg (vergl. ZinsO 2003, S. 368 f), die sich jedoch teilweise nur zur Vergütung in Regelinsolvenzverfahren äußern. Allerdings gehen die Auffassungen der genannten Gerichte darüber auseinander, in welcher Form und in welcher Höhe die Mindestvergütung anzuheben ist.
14Anderer Ansicht ist - soweit bekannt - allein das LG Bremen. Dieses Gericht hält die in der InsVV genannten Mindestvergütungssätze aufgrund einer sogenannten Mischkalkulation für angemessen. Ob die Angemessenheit der Verwaltervergütung aufgrund einer Mischkalkulation beurteilt werden darf, ist streitig. Das hiesige Insolvenzgericht geht jedoch davon aus, dass nach der Änderung der InsO zum 01.12.2001 auch die Mischkalkulation nicht mehr zu einer angemessenen Vergütung führen kann, da aufgrund der Einführung der Stundungsregelung der Anteil der eröffneten masselosen Verfahren extrem angestiegen ist, während die übrigen Verfahren, die dann die massearmen mitfinanzieren sollen, zahlenmäßig etwa gleichgeblieben sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Insolvenzverfahren, die ohne Kostenstundung eröffnet wurden, keineswegs in aller Regel zu Gewinnen in einer Höhe, die die Verluste aus anderen Verfahren ausgleichen könnten, führen. Ganz anders war die Situation in Konkursverfahren. Dort wurde (und wird) die Mindestvergütung nur in seltenen Ausnahmefällen festgesetzt, so dass eine Mischkalkulation zumindest vertretbar war.
15Nach §§ 313 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 1 S. 3 InsO ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Die Regelvergütung ist demnach mit dem Multiplikator zu vervielfachen, der eine angemessene Vergütung ermöglicht. Nach diesem System wurden auch bereits die für den Konkursverwalter geltenden unzureichenden Regelvergütungssätze der VergütungsVO angepasst.
16Zur Frage der Höhe einer angemessenen Vergütung lässt sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten:
17a) Ein Sachverständiger hat nach § 3 ZSEG einen Vergütungsanspruch von 25,- bis 52,- pro Stunde. Beim hiesigen Gericht werden den in Insolvenzverfahren tätigen Sachverständigen Stundensätze von ca. 40,- bis 45,- zugebilligt. Allerdings ist die Tätigkeit eines Sachverständigen mit derjenigen eines Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders nicht vergleichbar, denn dieser trägt eine wesentlich höhere Verantwortung allen Verfahrensbeteiligten gegenüber, als der Sachverständige. Auch das Risiko, im Wege eines Regresses in Anspruch genommen zu werden, ist ungleich größer.
18b) Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses haben nach § 17 InsVV Anspruch auf eine Vergütung von 25,- bis 50,- pro Stunde. Diese haben den Verwalter jedoch nur zu unterstützen und zu überwachen, § 69 InsO. Hieraus folgt, dass die entscheidende Tätigkeit dem Verwalter obliegt und er die hauptsächliche Verantwortung zu tragen hat. Dem muss bei der Bestimmung der Vergütung Rechnung getragen werden.
19c) Für einen Zwangsverwalter wird in der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung eine Stundenvergütung von 100,- für angemessen erachtet, sofern die Vergütung nicht prozentual nach den Einnahmen berechnet werden kann (vergl. Haarmeyer pp "Zwangsverwaltung", Anm. 5 zu § 26 ZwVerwVO). Vereinzelt werden auch noch höhere Stundensätze zugebilligt.
20Die Tätigkeit eines Zwangsverwalters ist am ehesten mit derjenigen eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders vergleichbar. Ein Stundensatz von 100,- auch für Letzteren erscheint zumindest nicht unangemessen.
21Die oben aufgeführten Erhebungen zur Feststellung der durchschnittlichen Arbeitsbelastung umfassten soweit bekannt sowohl Regel- als auch Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist daher notwendig, zwischen diesen beiden Verfahrensarten zu differenzieren.
22Vorliegend handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff InsO. Der Aufgabenkreis eines Treuhänders ist gegenüber dem eines Insolvenzverwalters geringfügig eingeschränkt, § 313 InsO. Verbraucherinsolvenzverfahren können gem. § 312 InsO schriftlich durchgeführt werden. Von dieser Möglichkeit wird beim hiesigen Insolvenzgericht grundsätzlich Gebrauch gemacht. Dadurch entfällt die Verpflichtung des Treuhänders zur Teilnahme an mindestens zwei Gerichtsterminen (Berichts- und Prüfungstermin sowie Schlusstermin). Auch ist die durchschnittliche Gläubigerzahl in Verbraucherinsolvenzverfahren nach hiesigen Erkenntnissen geringer. Das Gericht stellte bei einer Erhebung in einer repräsentativen Anzahl von Verfahren aus dem Jahr 2002 fest, dass in Verbraucherinsolvenzverfahren durchschnittlich ca. 10 Gläubiger am Verfahren beteiligt sind, während diese Zahl in Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen also unter Ausschluss der Firmeninsolvenzen - bei etwa 30 liegt.
23Dem Insolvenzgericht erscheint jedoch auch in Insolvenzverfahren nach §§ 304 ff InsO unter Berücksichtigung der obigen Aspekte eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von 20 Stunden glaubhaft und angemessen.
24Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, welches vom Durchschnitt nicht erheblich abweicht, eine Vergütung zumindest in Höhe von 2.000,- festzusetzen ist, um die Tätigkeit des Treuhänders hinreichend zu entschädigen. Ein derartiger Betrag muss daher als Mindestvergütung eines Treuhänders berücksichtigt werden, so dass die in § 13 Abs. 1 S. 2 InsVV genannte Mindestvergütung zu verachtfachen ist.
25Dieses Ergebnis entspricht vorliegend auch dem Antrag des Treuhänders, so dass ihm daher in voller Höhe stattzugeben ist.
26Gem. § 63 InsO hat ein Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vorschrift ist gem. § 313 Abs. 1 S. 3 InsO auch für den Treuhänder anwendbar. Schon nach der übereinstimmenden Kommentierung des gleichlautenden § 85 KO war unbestritten, dass entgegen dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Vergütung des Verwalters angemessen zu sein habe, so dass von der Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung des Verwalters auch im Rahmen der Insolvenzordnung auszugehen ist. Im Übrigen hat ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder auch einen verfassungsmäßig anerkannten Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für seine Tätigkeit.
27Diesem Erfordernis wird die InsVV bei Anwendung der dort angegebenen Mindestvergütungssätze nicht gerecht.
28Nach § 13 InsVV soll die Vergütung des Treuhänders in der Regel mindestens 250,- betragen. Die Annahme, ein derartiger Betrag könne für einen Treuhänder zumindest zur Kostendeckung, möglicherweise gar zu einem echten Gewinn führen, erscheint vollkommen irreal. Eine Vergütung jedoch, die nicht einmal kostendeckend ist, kann nicht angemessen sein.
29Nach einer Erhebung des Rechtspflegers Syrbe, AG Neuruppin, (vergl. ZinsO 2002, S. 667 ff) wurde für die Bearbeitung eines masselosen Insolvenzverfahrens durch den Verwalter ein durchschnittlicher Aufwand von 44 Stunden ermittelt, wobei eine durchschnittliche Gläubigerzahl von 20 zugrunde gelegt wurde. Der durchschnittliche Kostenaufwand pro Verfahren wurde dort mit 2.389,09 ermittelt.
30Nach einer anderen Erhebung des Rechtspflegers Heyrath, AG Braunschweig, (vergl. ZinsO 2003, S. 214 ff) wurde die Bearbeitungsdauer mit 43 Stunden bei einem durchschnittlichen Kostenaufwand von 2.006,81 pro Verfahren errechnet.
31Schließlich ermittelte Kuhmann (vergl. ZVI 2002, 357 ff) die durchschnittliche Bearbeitungszeit derartiger Verfahren mit 30 bis 35 Stunden.
32Fasst man diese Ergebnisse zusammen, ist festzustellen, dass ein Insolvenzverfahren, in dem keine oder keine nennenswerten Vermögensgegenstände zu verwerten sind, bei dem Verwalter einen durchschnittlichen Arbeitsaufwand von mindestens 30 Stunden verursacht.
33Legt man diesen Arbeitsaufwand den Mindest-Regelvergütungssätzen für IN bzw. IK -Verfahren zugrunde, ergibt sich eine Vergütung des Insolvenzverwalters von 16,67 und des Treuhänders von 8,33 pro Stunde. Dass diese Beträge nicht kostendeckend sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zu der selben Ansicht gelangten auch bereits verschiedene andere Gerichte, insbesondere das AG Husum (vergl. ZinsO 2002, S. 1135 f), das AG Lüneburg (vergl. ZinsO 2003, S. 121 f), das AG Hamburg (vergl. ZIP 2003, S. 730 ff), das AG Potsdam (vergl. ZIP 2003, S. 770 f), das AG Neubrandenburg (vergl. ZIP 2003, S. 771 f), das AG Göttingen (vergl. ZIP 2003, S. 918) sowie das LG Flensburg (vergl. ZinsO 2003, S. 368 f), die sich jedoch teilweise nur zur Vergütung in Regelinsolvenzverfahren äußern. Allerdings gehen die Auffassungen der genannten Gerichte darüber auseinander, in welcher Form und in welcher Höhe die Mindestvergütung anzuheben ist.
34Anderer Ansicht ist - soweit bekannt - allein das LG Bremen. Dieses Gericht hält die in der InsVV genannten Mindestvergütungssätze aufgrund einer sogenannten Mischkalkulation für angemessen. Ob die Angemessenheit der Verwaltervergütung aufgrund einer Mischkalkulation beurteilt werden darf, ist streitig. Das hiesige Insolvenzgericht geht jedoch davon aus, dass nach der Änderung der InsO zum 01.12.2001 auch die Mischkalkulation nicht mehr zu einer angemessenen Vergütung führen kann, da aufgrund der Einführung der Stundungsregelung der Anteil der eröffneten masselosen Verfahren extrem angestiegen ist, während die übrigen Verfahren, die dann die massearmen mitfinanzieren sollen, zahlenmäßig etwa gleichgeblieben sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Insolvenzverfahren, die ohne Kostenstundung eröffnet wurden, keineswegs in aller Regel zu Gewinnen in einer Höhe, die die Verluste aus anderen Verfahren ausgleichen könnten, führen. Ganz anders war die Situation in Konkursverfahren. Dort wurde (und wird) die Mindestvergütung nur in seltenen Ausnahmefällen festgesetzt, so dass eine Mischkalkulation zumindest vertretbar war.
35Nach §§ 313 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 1 S. 3 InsO ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichung vom Regelsatz Rechnung zu tragen. Die Regelvergütung ist demnach mit dem Multiplikator zu vervielfachen, der eine angemessene Vergütung ermöglicht. Nach diesem System wurden auch bereits die für den Konkursverwalter geltenden unzureichenden Regelvergütungssätze der VergütungsVO angepasst.
36Zur Frage der Höhe einer angemessenen Vergütung lässt sich das Gericht von folgenden Überlegungen leiten:
37a) Ein Sachverständiger hat nach § 3 ZSEG einen Vergütungsanspruch von 25,- bis 52,- pro Stunde. Beim hiesigen Gericht werden den in Insolvenzverfahren tätigen Sachverständigen Stundensätze von ca. 40,- bis 45,- zugebilligt. Allerdings ist die Tätigkeit eines Sachverständigen mit derjenigen eines Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders nicht vergleichbar, denn dieser trägt eine wesentlich höhere Verantwortung allen Verfahrensbeteiligten gegenüber, als der Sachverständige. Auch das Risiko, im Wege eines Regresses in Anspruch genommen zu werden, ist ungleich größer.
38b) Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses haben nach § 17 InsVV Anspruch auf eine Vergütung von 25,- bis 50,- pro Stunde. Diese haben den Verwalter jedoch nur zu unterstützen und zu überwachen, § 69 InsO. Hieraus folgt, dass die entscheidende Tätigkeit dem Verwalter obliegt und er die hauptsächliche Verantwortung zu tragen hat. Dem muss bei der Bestimmung der Vergütung Rechnung getragen werden.
39c) Für einen Zwangsverwalter wird in der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung eine Stundenvergütung von 100,- für angemessen erachtet, sofern die Vergütung nicht prozentual nach den Einnahmen berechnet werden kann (vergl. Haarmeyer pp "Zwangsverwaltung", Anm. 5 zu § 26 ZwVerwVO). Vereinzelt werden auch noch höhere Stundensätze zugebilligt.
40Die Tätigkeit eines Zwangsverwalters ist am ehesten mit derjenigen eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders vergleichbar. Ein Stundensatz von 100,- auch für Letzteren erscheint zumindest nicht unangemessen.
41Die oben aufgeführten Erhebungen zur Feststellung der durchschnittlichen Arbeitsbelastung umfassten soweit bekannt sowohl Regel- als auch Verbraucherinsolvenzverfahren. Es ist daher notwendig, zwischen diesen beiden Verfahrensarten zu differenzieren.
42Vorliegend handelt es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff InsO. Der Aufgabenkreis eines Treuhänders ist gegenüber dem eines Insolvenzverwalters geringfügig eingeschränkt, § 313 InsO. Verbraucherinsolvenzverfahren können gem. § 312 InsO schriftlich durchgeführt werden. Von dieser Möglichkeit wird beim hiesigen Insolvenzgericht grundsätzlich Gebrauch gemacht. Dadurch entfällt die Verpflichtung des Treuhänders zur Teilnahme an mindestens zwei Gerichtsterminen (Berichts- und Prüfungstermin sowie Schlusstermin). Auch ist die durchschnittliche Gläubigerzahl in Verbraucherinsolvenzverfahren nach hiesigen Erkenntnissen geringer. Das Gericht stellte bei einer Erhebung in einer repräsentativen Anzahl von Verfahren aus dem Jahr 2002 fest, dass in Verbraucherinsolvenzverfahren durchschnittlich ca. 10 Gläubiger am Verfahren beteiligt sind, während diese Zahl in Regelinsolvenzverfahren natürlicher Personen also unter Ausschluss der Firmeninsolvenzen - bei etwa 30 liegt.
43Dem Insolvenzgericht erscheint jedoch auch in Insolvenzverfahren nach §§ 304 ff InsO unter Berücksichtigung der obigen Aspekte eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von 20 Stunden glaubhaft und angemessen.
44Aufgrund dieser Feststellungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren, welches vom Durchschnitt nicht erheblich abweicht, eine Vergütung zumindest in Höhe von 2.000,- festzusetzen ist, um die Tätigkeit des Treuhänders hinreichend zu entschädigen. Ein derartiger Betrag muss daher als Mindestvergütung eines Treuhänders berücksichtigt werden, so dass die in § 13 Abs. 1 S. 2 InsVV genannte Mindestvergütung zu verachtfachen ist.
45Dieses Ergebnis entspricht vorliegend auch dem Antrag des Treuhänders, so dass ihm daher in voller Höhe stattzugeben ist.
46Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 16.06.2003 verwiesen.
47Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
48Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Treuhänder nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens 250 EUR je angefangenen Monat der Dauer seiner Tätigkeit begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern, der antragsgemäß zu berücksichtigen war.
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