Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 20 C 267/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 12.11.2009 gegen 13.45 Uhr auf der Limitenstraße in Mönchengladbach-Rheydt.
3Der Kläger fuhr mit seinem Pkw Audi Kombi, amtliches Kennzeichen: MG. Der Beklagte zu 1) war der Fahrer des Pkw Fiat Tipo, amtliches Kennzeichen: MG der Beklagten zu 2), welches am Unfalltag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.
4Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
5Der Kläger beauftragte außergerichtlich das Sachverständigenbüro F KG. Dieses ermittelte zunächst ohne Berücksichtigung von Vorschäden Reparaturkosten in Höhe von 1.367,40 € netto.
6Es wurde eine Nachkalkulation vorgenommen, welche Vorschäden berücksichtigte und zu einem Nettoschaden in Höhe von 931,82 € kam.
7Der Pkw des Klägers wurde bislang nicht repariert.
8Der Kläger macht folgenden Schadensersatzanspruch geltend:
9|
Reparaturkosten netto |
931,82 € |
|
Sachverständigenkosten |
254,00 € |
|
Allgemeine Kostenpauschale |
25,00 € |
|
Summe |
1.210,82 € |
Die Beklagten wurden mit Schreiben vom 23.04.2010 unter Fristsetzung zum 10.05.2010 aufgefordert.
11Schließlich beansprucht der Kläger Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.210,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen,
14die Beklagte zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich einer Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 105,02 € freizustellen und eine entsprechende Zahlung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vorzunehmen.
15Die Beklagten beantragen,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug der Beklagten zu 2) sei am 12.11.2009 im Rahmen eines verkehrsbedingten Anhaltens lediglich leicht auf den Pkw des Klägers aufgerollt. Dadurch sei an dem in dem relevanten Bereich erheblich vorgeschädigten Fahrzeug des Klägers ein Schaden jedoch nicht entstanden. Die Kalkulation der F KG werde dem Ereignis vom 12.11.2009 nicht gerecht. Die Kalkulationen seien insoweit fehlerhaft, als sie die an dem Fahrzeug des Klägers vorhandenen Schäden insgesamt dem Ereignis vom 12.11.2009 zuordnen.
18Das Fahrzeug des Klägers habe neben dem Vorschaden im Bereich der linken Fahrzeugseite umfangreiche Altschäden in Form von – primär rechtsseitigen –Bruchstellen des hinteren Stoßfängers aufgewiesen. Auch sei der Spoiler hinten unterhalb stark abgeschürft gewesen.
19Dem streitgegenständlichen Unfallereignis könne lediglich der schwarze Kunststoffabrieb zugeordnet werden, der mittig auf dem Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs festgestellt wurde, ferner eine Materialdehnung mittig.
20Allerdings hätte der Stoßfänger aufgrund der erheblichen Altschäden ohnehin erneuert werden müssen, weshalb durch das Ereignis vom 12.11.2009 kein weitergehender Schaden entstanden sei.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.12.2010 (Bl. 76 GA) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten O (Bl. 94 ff. GA) Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.210,82 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB zu.
26Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Herzustellen ist der gleiche wirtschaftliche Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
27Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass aufgrund des Unfallereignisses ein Schaden an dem Pkw des Klägers entstanden ist.
28Der Sachverständige hat zunächst festgestellt, dass lediglich die schwarzen Kunststoffabriebe sowie Materialdehnungsspuren an der Heckstoßstange dem streitgegenständlichen Unfallereignis zugeordnet werden können. Er ordnet hierbei die dunkle Abriebspur an der Heckstoßstange des klägerischen Fahrzeugs der Frontstoßstange des Beklagtenfahrzeugs zu, welches leicht abgesenkt und damit vermutlich in einer Bremssituation auf die Heckstoßstange des Audis aufgerutscht sei. Die übrigen Beschädigungen seien bei einer solchen Anstoßsituation nicht zu erwarten und könnten nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückgeführt werden. Insbesondere könnte es nicht gleichzeitig zu einer horizontalen sowie einer schrägen Verschiebung der beiden Stoßstangenkörper zueinander gekommen sein.
29Des Weiteren hat der Sachverständige ausgeführt, dass der neu entstandene Schaden bei Reparatur des Vorschadens mitbeseitigt worden wäre. Denn der Stoßstangenkörper sei bereits aufgrund der schon vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis vorhandenen gravierenden Einkerbungen und Einrisse an der Unterkante des Stoßfängers zu ersetzen gewesen.
30Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen O. Das Gutachten ist in sich stimmig und überzeugend. Der Sachverständige ist insbesondere von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus folgenden Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
31Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass der gravierende Vorschaden nicht direkt beim Betrachten des Fahrzeugs ins Auge fiel, da er sich an der Unterseite des Fahrzeugs befand, und dass der neu entstandene Schaden hingegen sofort bei Betrachtung der Heckpartie erkennbar sei, kommt es hierauf nicht an.
32Die Naturalrestitution verlangt vom Schädiger, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Hierbei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen. Maßgeblich ist insoweit, dass auch ohne die auf den Unfall zurückzuführende Beschädigung die Heckstoßstange derart beschädigt war, dass sie ersetzt werden musste. Es ist daher nicht plausibel, weshalb durch das Unfallereignis ein weitergehender Schaden entstanden sein soll. Dies ist jedenfalls nicht nachgewiesen. Auf eine zusätzliche optische Beeinträchtigung kann insoweit nicht abgestellt werden.
33Ein etwaiger Schaden ist nach alledem weder schlüssig dargelegt noch liegen dem Gericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) vor.
34Mangels nachgewiesenen kausalen Schadens können auch die geltend gemachten Gutachterkosten sowie die Kostenpauschale nicht als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB angesehen werden.
35Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Nebenforderungen.
36Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.
37Streitwert: 1.210,82 €
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.