Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 29 C 519/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Kläger begehren von der Beklagten Rückzahlung der „Bearbeitungsgebühr“.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten am 25.06.2007 einen Darlehensvertrag. Die Darlehenssumme belief sich über insgesamt 00.000,000 € und sollte in 84 monatlichen Raten zu je 000,00 €, mit erster Fälligkeit zum 15.09.2007, zurückgezahlt werden. Seit dem 11.02.2009 ist das Darlehen erledigt.
4Die vorgedruckte Vertragsurkunde besteht aus zwei Seiten. Auf Seite 1 sind in den zum Ausfüllen vorgesehenen Zeilen u. a. die Darlehensnehmer, Ort und Datum des Vertragsschlusses sowie die Unterschriften der Parteien eingetragen. Ferner sind dort die Widerrufsbelehrung sowie zwei Anträge bezüglich einer Restschuldversicherung aufgeführt, welche – je nach Kundenwunsch – angekreuzt und damit Vertragsbestandteil werden können.
5Seite 2 dieser Vertragsurkunde enthält unter der Überschrift „Darlehensbedingungen“ weitere Modalitäten des Vertrages. Auf Seite 1 der Vertragsurkunde befindet sich eine Aufstellung der einzelnen Positionen, aus denen sich der Gesamtbetrag der Darlehenssumme zusammensetzt. Der Nettofinanzierungsbetrag beläuft sich auf 00.000,00 €. Hinzugesetzt wird der Nominalzins in Höhe von 0,268 % pro Monat, insgesamt 0.000,00 €, sowie ein als „Bearbeitungsgebühr inklusive Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ bezeichneter Betrag in Höhe von 0.000,00 €.
6Anlässlich des Darlehensschlusses vereinbarten die Parteien den Abschluss einer Restschuld-Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung sowie einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Über andere Gesichtspunkte oder Positionen betreffend den Darlehensvertrag, etwa eine anfallende Bearbeitungsgebühr, wurde nicht gesondert gesprochen.
7Die Kläger sind der Auffassung, die „Bearbeitungsgebühr“ sei unwirksam, sie halte einer Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB nicht stand.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte zu verurteilen, an sie 0.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von
105 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.10.2011 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen
13Sie ist der Auffassung, die vereinbarte Bearbeitungsgebühr sei eine Preishauptabrede, die mit jedem Darlehensnehmer und bei jedem Darlehensprodukt in unterschiedlicher Höhe vereinbart werde. Diese sei von der Klägerin im Rahmen des Vertragsschlusses akzeptiert worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 0.000,00 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 818 Abs. 1, 2 BGB. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr ist mit Rechtsgrund erfolgt. Zum einen haben die Kläger diese mit Unterzeichnung des Vertrages akzeptiert und desweiteren haben sie von ihrem Widerrufsrecht, auf das sie ausdrücklich hingewiesen worden sind, keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus aber handelt es sich bei der Bearbeitungsgebühr wirtschaftlich betrachtet um einen pauschalierten Verwaltungskostenersatz und Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des konkreten Vertragsverhältnisses. Die damit einhergehenden Kosten sind Teil der allgemeinen Betriebskosten und damit Gegenstand der Preiskalkulation.
18Der verfassungsrechtlich garantierte bürgerlich-rechtliche Grundsatz der Privatautonomie erlaubt es den Parteien, im Zuge eines Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei zu bestimmen. Einer Inhaltskontrolle nach § 307
19Abs. 3 Satz 1 BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung, noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich verlangte Sonderleistung.
20Bei der konkreten Ausgestaltung des Preisgefüges sind die Vertragsschließenden frei, zwischen einer Pauschalgebühr und Einzelpreisen oder einer Kombination zwischen beidem zu wählen. Ist die in der Klausel festgesetzte Leistung in diesem Sinne kalkulierter Teil der Gegenleistung, so ist sie als Preisabrede zu qualifizieren (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 343).
21Insoweit ist die beanstandete Klausel nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfrei.
22Darüber hielte die angegriffene Betriebskostenklausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Die Klausel ist weder intransparent noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Kunden der Beklagten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der Betrag besteht aus 3,5 % vom Gesamtfinanzierungsbetrag von 00.000,00 €. Hierin kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht gesehen werden. Darüber hinaus sind die Kosten offen ausgewiesen und die Kläger hierdurch deshalb nicht benachteiligt.
23Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Ziffer 11,
24711 ZPO.
25Streitwert: 0.000,00 €.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.