Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 36 C 549/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 0000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 0.00.000 aus einem Teilbetrag von 0000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Kläger weitere 000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung der Kläger wird zugelassen.
Tatbestand
1Die Kläger verlangen die Rückzahlung mehrerer Bearbeitungsgebühren, die in einem mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen sowie in drei unmittelbar mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherkreditverträgen ausgewiesen waren.
2Am 00.00.0000 schlossen die Kläger mit der T AG Privatkunden einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens, das sich aus einem Nettokreditbetrag in Höhe von 00000,00 EUR und einer mitfinanzierten und mitverzinsten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR zusammensetzen sollte (Anlage L1, Bl. 8 ff. d.A.). Den Gesamtbetrag in Höhe von 00000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 0000,00 EUR, insgesamt 00000,00 EUR, sollten die Kläger in 72 monatlichen Raten zu je 000,00 EUR an die T AG Privatkunden zahlen. Die erste Rate sollte am 00.00,0000 fällig sein, die übrigen Raten jeweils am ersten Tag der folgenden Monate. Das Darlehenskonto wurde unter der Nummer 000000000 geführt. Die Beklagte übernahm später das Privatkundengeschäft der T AG Privatkunden und wurde deren Rechtsnachfolgerin.
3Am 00.00.0000 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines Darlehens über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 00000,00 EUR. Die Vertragsurkunde (Anlage L2, Bl. 11 ff. d.A.) sah vor, dass zusätzlich zu den Zinsen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR zu zahlen sei. Die Beklagte nahm den Antrag unter dem Geschäftszeichen 00000000 an und zahlte das Darlehen aus.
4Auf Grund eines Antrages der Kläger vom 00.00.0000 (Anlage L3, Bl. 32 ff. d.A.) kam zwischen den Parteien ein weiterer Darlehensvertrag zustande, der die Nummer 0000000 trug und eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR vorsah.
5Dieses Darlehen lösten die Kläger mittels eines vierten Darlehens ab, das sie unter dem 00.00.0000 bei der Beklagten beantragten. Dieser Darlehensvertrag, der die Nummer 00000000 trug, sah eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 0000,00 EUR vor (Anlage L4, Bl. 37 ff. d.A.).
6Im Februar des Jahres 0000 lösten die Kläger den Vertrag vom 00.00.0000 mit der Nummer 0000000 ab (vgl. Anlage L8, Bl. 117 d.A.).
7Ende des Jahres 0000 lösten die Kläger die noch offenen Restbeträge aus dem Darlehensvertrag vom 00.00.0000 mit der Nummer 0000000 und aus dem Darlehensvertrag vom 00.00.0000 mit der Nummer 00000000 ab (vgl. Anlagen L7 u. L9, Bl. 116 u. 118 d.A.).
8In mehreren Schreiben vom 00.00.0000 (Anlagen L5, Bl. 42 ff. d.A.) forderten die Kläger die Beklagte zunächst selbst auf, die Bearbeitungsgebühren an sie zurückzuzahlen. Anschließend ließen sie die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 00. 00.0000 (Anlage L6, Bl. 51 ff. d.A.) noch einmal unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren auffordern.
9Die Kläger behaupten, bei den Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese seien unwirksam, da sie sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten seien bezahlt worden. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren habe nicht vor dem Jahr 0000 zu laufen begonnen.
10Die Kläger beantragen,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie 0000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 000,00 EUR seit dem 00.00.0000 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 000,00 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 000,00 EUR seit dem 00.00.0000 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 000,00 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 000,00 EUR seit dem 00.00.0000 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 000,00 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 0000,00 EUR seit dem 00.00.0000 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 0000,00 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
122. die Beklagte zu verurteilen, an sie 000,00 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, die Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren seien individuell ausgehandelt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, selbst dann, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, seien diese als so genannte Hauptpreisabreden einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Wenn die Regelungen gleichwohl unwirksam sein sollten, wäre hierdurch die Geschäftsgrundlage für den Abschluss der Verträge teilweise entfallen, da die Bearbeitungsgebühren Teil der für die Überlassung der Darlehen verlangten Entgelte gewesen seien. Ansprüche hinsichtlich des Vertrages vom 00.00.0000 seien verjährt.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
18Den Klägern steht gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 0000,00 EUR zu.
19Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Betrag von 000,00 EUR, auf den sich die nach dem 00.00.0000 auf die in dem Vertrag vom 00.00.0000 ausgewiesene Bearbeitungsgebühr geleisteten Zahlungen summieren, aus den Zahlungen in Höhe von 000,00 EUR, 000,00 EUR und 0000,00 EUR, welche die Kläger auf die in den übrigen Verträgen genannten Bearbeitungsgebühren erbracht haben, aus den Zinsen in Höhe von vier Prozent jährlich aus 000,00 EUR für den Zeitraum vom 00.00. 0000 bis zum 00.00.0000, ausgerechnet 00,00 EUR, aus den Zinsen in Höhe von vier Prozent jährlich aus 000,00 EUR für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00. 00.0000, ausgerechnet 00,00 EUR, aus den Zinsen in Höhe von vier Prozent jährlich aus 000,00 EUR für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, ausgerechnet 00,00 EUR, und aus den Zinsen in Höhe von vier Prozent jährlich aus 0000,00 EUR für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, ausgerechnet 00,00 EUR.
20Die Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren in den unstreitig zwischen den Parteien zustande gekommenen Verbraucherkreditverträgen vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie die Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
21Bei sämtlichen die Bearbeitungsgebühren betreffenden Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB.
22Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich im Prozess auf den Schutz durch die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen beruft. Wenn es sich allerdings um einen Vertrag handelt, der im Hinblick auf seinen Inhalt und seine Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen und von dem Vertragspartner der darlegungspflichtigen Partei gestellt wurde, dann kann die darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast durch die Vorlage der Vertragsurkunde genügen. Spricht der erste Anschein für einen von dem Vertragspartner der darlegungspflichtigen Partei gestellten Formularvertrag, dann obliegt es dem Verwender, diesen Anschein zu widerlegen und nachzuweisen, dass einzelne oder alle Regelungen individuell ausgehandelt wurden (vgl. BGHZ 118, 238 = NJW 1992, 2160, 2162; AG Düsseldorf, U. v. 08.08.2012, 36 C 3722/12; AG Mönchengladbach, U. v. 20.03.2013, 36 C 25/13, jeweils abrufbar über www.nrwe.de, Beck-online u. juris).
23Bei allen vier in Kopie vorgelegten Vertragsurkunden handelt es sich dem Anschein nach um Formulare, die für die Verwendung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entworfen wurden. Die Beklagte ist eine im Verbraucherkreditgeschäft bundesweit aktive Bank, die jährlich eine Vielzahl von Darlehen vergibt. Um dieses Massengeschäft bewältigen zu können, ist sie gezwungen, in großem Umfang allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.
24Die Vertragsurkunden, die sich auf die unmittelbar mit der Beklagten abgeschlossenen Verträge beziehen, sehen nach Aufmachung und Inhalt so aus wie die Darlehensverträge, die dem Gericht bereits in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle vorgelegt worden sind. Soweit die Beklagte eine Wiederholungsabsicht bestreitet, tut sie dies wider besseres Wissen. Wiederholt verwendet hat sie die Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühr bereits in den Verträgen vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000. Darüber hinaus ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach auf Grund zahlreicher vergleichbarer Verfahren, die die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren zum Gegenstand hatten und in denen die Darlehensverträge vorgelegt wurden, offenkundig, dass die Beklagte regelmäßig die gleichen Formulierungen verwendet und regelmäßig Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages verlangt. Richtig ist, dass die Beklagte mitunter auch andere Prozentsätze fordert. Bei Kleindarlehen verlangt sie nach einer an der Höhe des Nettodarlehensbetrages orientierten Staffelung geringere Gebühren. Es mag sein, dass sie mit Kunden auch über die Höhe der Bearbeitungsgebühr verhandelt, wenn diese die Initiative ergreifen. In den weitaus meisten Fällen hat sich die Beklagte allerdings eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages versprechen lassen.
25Die Urkunde, die sich auf den mit der T AG Privatkunden abgeschlossenen Vertrag bezieht, enthält eine Formularnummer, Barcodes zur maschinellen Erfassung und Kästchen zum Ankreuzen, die das Ausfüllen des Formulars erleichtern sollen. Ausweislich des Wortes „Druckdatum“ in der unteren rechten Ecke handelt es sich um ein Formular, das elektronisch gespeichert wurde, damit es in einer Vielzahl von Fällen ausgedruckt und verwendet werden kann. Schließlich ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach offenkundig, dass auch die von der T AG Privatkunden verwendeten Vertragsurkunden alle im Wesentlichen gleich aussehen und dass die T AG Privatkunden sich mehrfach Bearbeitungsgebühren in Höhe von drei Prozent des Nettokreditbetrages hat versprechen lassen.
26Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind (BGHZ 118, 238 = NJW 1992, 2160, 2162). Die individuellen Eintragungen wie die persönlichen Daten des Darlehensnehmers, der Darlehensbetrag, der Zinssatz, die Höhe der Raten und der Bearbeitungsgebühr wurden von Mitarbeitern der T AG Privatkunden bzw. von Mitarbeitern der Beklagten am Computer eingefügt, bevor die Vertragsurkunden ausgedruckt wurden. Derartige unselbstständige Ergänzungen eines vorgefertigten Vertragstextes wären lediglich dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, wenn sie von dem Vertragspartner desjenigen, der den übrigen Vertragstext entworfen hat, eingefügt oder individuell ausgehandelt worden wären (vgl. BGH, NJW 2005, 1574, 1575). Die Beklagte hat jedoch weder dargelegt, mit wem und in welcher Form – mündlich, schriftlich, telefonisch – die Kläger verhandelt haben sollen, noch welche Argumente die Beteiligten bei möglicherweise geführten Vertragsverhandlungen für und wider die Bearbeitungsgebühren ausgetauscht haben sollen, noch hat die Beklagte insoweit Beweis angeboten.
27Beweis durch die Vernehmung ihres Mitarbeiters V T hat die Beklagte nur für ihre Behauptungen angeboten, wonach ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in welchem die streitigen Bearbeitungsgebühren geregelt seien, nicht existiere, wonach die Beklagte grundsätzlich bereit sei, mit sich über die Bearbeitungsgebühren reden zu lassen und wonach sie in anderen Fällen Bearbeitungsgebühren in einer anderen Höhe als 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages verlangt habe.
28Diesen Beweisangeboten war nicht nachzugehen, denn die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen waren für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Durch den Hinweis, wonach sie grundsätzlich bereit sei, über die Bearbeitungsgebühr zu verhandeln, genügt die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Von einem Aushandeln kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn der Verwender die betreffende Vertragsbedingung ernsthaft zur Disposition gestellt hat und seinem Vertragspartner dies auch deutlich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 1977, 624, 626). Die Beklagte hat nicht dargelegt, wie dies geschehen sein soll.
29Beweisangebote, die sich konkret auf die Abschlüsse der Verträge 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 beziehen, hat die Beklagte nicht unterbreitet. Der Vertrag vom 00.00.0000 ist ausweislich der Vertragsurkunde von einer Kundenberaterin der T AG Privatkunden namens B X vorbereitet worden. Den Vertrag vom 00.00.0000 hat ein Mitarbeiter der B-W-Q GmbH & Co. KG namens K K vermittelt. An der Vertragsurkunde vom 00.00.0000 ist eine Visitenkarte des Leiters der Filiale der Beklagten in Schwerin, S C, angeheftet und den Darlehensantrag vom 00.00.0000 haben die Kläger ebenfalls nicht in N, sondern in T unterzeichnet.
30Die Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren unterliegen auch der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB.
31Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Kontrolle entzogen sind jedoch nur die für den Vertrag wesentlichen „Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann“ (BGHZ 123, 83, 84 = NJW 1993, 2369; BGH, NJW-RR 1993, 1049, 1050; BGHZ 100, 157, 174 = NJW 1987, 1931, 1935). Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen hingegen der Inhaltskontrolle (BGHZ 116, 117, 120 = NJW 1992, 688, 689; BGHZ 106, 42, 46 = NJW 1989, 222, 223; BGHZ 93, 358, 360 f. = NJW 1985, 3013; BGH, NJW 1984, 171, 172).
32Entscheidend ist, ob die fragliche Regelung ein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, dann ist sie ohne eine Kontrolle der materiellen Angemessenheit hinzunehmen, oder ob der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt, dann ist sie kontrollfähig (vgl. BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640; Nobbe, WM 2008, 185, 186).
33Mangels einer Erläuterung in den Vertragsurkunden, welche Leistung der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühren abgegolten werden soll, kann die Behauptung der Beklagten, wonach die Bearbeitungsgebühren neben dem Zins ein weiterer Teil des Preises für die Überlassung des als Nettokredit- bzw. Nettodarlehensbetrag bezeichneten Geldbetrages und mithin ein nicht kontrollfähiger Entgeltbestandteil sei, nicht als zutreffend angesehen werden. Der Begriff „Bearbeitungsgebühr“ suggeriert den Darlehensnehmern vielmehr, dass es sich um eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Abschluss eines Darlehensvertrages handele, mithin um ein Entgelt für den Aufwand handele, der etwa bei der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des potenziellen Darlehensnehmers, der von ihm zu stellenden Sicherheiten, gegebenenfalls einer Vertragserstellung, der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta anfallen kann. Derartige Tätigkeiten kann eine Bank sich nicht auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen vergüten lassen (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; AG Mönchengladbach, U. v. 13.09.2012, 3 C 262/12; U. v. 05.12.2012, jeweils abrufbar über www.nrwe.de, Beck-online u. juris).
34Darüber hinaus hat jedenfalls die T AG Privatkunden ausweislich der Vertragsurkunde Zinsen nicht nur auf den Nettokreditbetrag, sondern auch auf die Bearbeitungsgebühr erhoben. Der Zins ist gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB der Preis für die Überlassung eines Geldbetrages. Wenn für die Bearbeitungsgebühr ihrerseits ein solcher Preis verlangt wird, spricht dies dagegen, die Bearbeitungsgebühr als Teil des Preises für die Gewährung des Darlehens anzusehen. Auf einen Preis erhebt man keinen weiteren Preis (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 128).
35Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, kann schon wegen dieser Unklarheiten nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitungsgebühren ein von beiden Vertragsparteien gewollter Teil des Entgelts für die Gewährung der Darlehen sein sollte. Für den Vertragspartner des Verwenders einer in einem Darlehensvertrag enthaltenen Regelung bezüglich einer Bearbeitungsgebühr ist es günstiger, diese Regelung als „Preisnebenabrede“ anzusehen, da eine solche der Inhaltskontrolle zugänglich und regelmäßig unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, U. v. 03.05.2011, 17 U 192/10, WM 2011, 1366, zit. nach juris).
36Die Unwirksamkeit ergibt sich bereits aus der Unklarheit des in keinem der vorgelegten Verträge erläuterten Begriffs der Bearbeitungsgebühr. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Abgesehen davon, dass mangels einer Erläuterung in den Darlehensverträgen unklar ist, welche Leistung der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll, ist unklar, ob sie auch hätte anfallen sollen, wenn der jeweilige Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Aufwand, der durch die Bearbeitung eines Antrages auf Abschluss eines Darlehensvertrages entsteht, ist dem Vertragsschluss vorgelagert. Schließlich ist unklar, wann die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühren jeweils entstehen und fällig werden sollte. In Darlehensverträgen enthaltene Regelungen bezüglich Bearbeitungsgebühren, die derartige Unklarheiten aufweisen, genügen dem Transparenzge-bot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).
37Darüber hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Bearbeitungsgebühr Tätigkeiten der Beklagten abgegolten werden sollen, zu deren Erbringung die Beklagte bereits gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die sie vorwiegend in ihrem eigenen Interesse wahrnimmt. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB ist hiervon sogar auszugehen. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, sind allerdings mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren; OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; AG Mönchengladbach, U. v. 13.09.2012, 3 C 262/12; U. v. 05.12.2012, jeweils abrufbar über www. nrwe.de, Beck-online u. juris).
38In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Erkenntnis, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelungen, nach denen Darlehensnehmer verpflichtet sein sollen, nicht näher erläuterte „Bearbeitungsgebühren“ zu bezahlen, unwirksam sind, inzwischen durchgesetzt (OLG Bamberg, WM 2010, 2072; OLG Celle, WM 2011, 2323; OLG Dresden, U. v. 02.12.2010, 8 U 1461/10 u. U. v. 29.09.2011, 8 U 562/11, WM 2011, 2320; OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; OLG Frankfurt a.M., U. v 27.07.2011, 17 U 59/11; OLG Hamm ,U. v.11.04.2011, I-31 U 192/10; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366; OLG Zweibrücken, U. v. 21. 2. 2011, 4 U 174/10, jeweils abrufbar über Beck-online u. juris).
39Ob eine Bearbeitungsgebühr grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB ausbedungen werden kann, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls genügen die von der T AG Privatkunden und von der Beklagten in den vorgelegten Verträgen verwendeten Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren nicht den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB.
40Die Argumentation der Beklagten bezüglich eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage greift nicht. Weder ist das Vertrauen der Beklagten in die Wirksamkeit der Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren zur Geschäftsgrundlage geworden, noch sind die Bestimmungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar, noch würde ein Wegfall der Geschäftsgrundlage dazu führen, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühren behalten darf.
41Wenn Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB unter Umständen eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, dann kann der benachteiligte Teil gemäß § 313 Abs. 3 BGB vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.
42Die Verbraucherkreditverträge vom 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 wurden allerdings unstreitig alle bereits vor der Anhängigkeit des Rechtsstreits vollständig abgewickelt und beendet.
43Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Beklagte die von ihr geforderte Anpassung der Verträge durch Erhöhung des Sollzinssatzes vorstellt. Einen Zinssatz, auf welchen der vereinbarte Zinssatz erhöht werden sollte, hat die Beklagte nicht genannt und eine Erhöhung des Zinssatzes mit Wirkung für die Vergangenheit ist grundsätzlich nicht möglich.
44Eine Anpassung von Verträgen auf Grund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht, so insbesondere für Dauerschuldverhältnisse, und auch dort regelmäßig nur für die Zukunft (BGHZ 58, 355, 363 = NJW 1972, 1577; BGH, NJW 1983, 2143, 2144). Mit Wirkung für die Vergangenheit kommt eine Anpassung allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Ausnahmefällen in Betracht (vgl. etwa BGHZ 85, 64, 73 = NJW 1983, 228 für Unterhaltsvereinbarungen). Vorliegend handelt es sich um keinen derartigen Fall.
45Die Regelung des § 313 Abs. 1 BGB kann schon ihrem Wortlaut nach nicht bei einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung eingreifen. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die gemäß §§ 307, 308 oder 309 BGB unwirksam ist, ist kein Umstand, der sich nach Vertragsschluss verändert haben kann. Wenn eine Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist, dann war sie das schon immer, mögen sich die Vertragsparteien dessen auch nicht bewusst gewesen sein. Zwar steht es gemäß § 313 Abs. 2 BGB einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch erweisen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage besteht jedoch kein Raum, wenn nach der gesetzlichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH, NJW 2006, 2771; NJW 2008, 2840, 2842). Bei der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen weist § 306 BGB dem Verwender das Risiko der Unwirksamkeit und der daraus erwachsenden Folgen zu. Denn nach § 306 Abs. 2 BGB richtet sich der Inhalt des Vertrags in diesem Fall nach den sonst zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen (BGH, NJW 2008, 2840, 2842).
46Die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften hat in dem vorliegenden Fall zur Folge, dass die Beklagte mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung keine höheren Zinsen verlangen kann. Nach den gesetzlichen Vorschriften des § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB hat der Darlehensnehmer nämlich nur die vereinbarten Zinsen zu zahlen.
47Da auf Grund der Unklarheit des Begriffes der Bearbeitungsgebühr unter Beachtung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Bearbeitungsgebühr ein Teil des Entgeltes für die Überlassung des Nettokreditbetrages sein sollte, kann sie ohnehin nicht in einer beachtlichen Weise zur Geschäftsgrundlage für die Preis- und Zinskalkulation der Beklagten geworden sein. Die Beklagte mag Bearbeitungsgebühren erhoben haben, um mit niedrigeren effektiven Jahreszinsen werben zu können. Sie mag sich darauf verlassen haben, dass sie mit der Bearbeitungsgebühr ein kündigungsbeständiges Teilentgelt erhalte. Subjektive Erwartungen einer Vertragspartei können jedoch nur dann zur Geschäftsgrundlage werden, wenn sie bei dem Abschluss des Vertrages in einer für den Geschäftspartner erkennbaren Art und Weise zutage treten sind und von diesem nicht beanstandet wurden (st. Rspr. d. BGH: NJW 1985, 313, 314; 1987, 1629, 1630; BGHZ 120, 10, 23 = NJW 1993, 259; NJW 1995, 592, 593). Vorliegend ist hingegen nicht ersichtlich, wie die mögliche Erwartungshaltung der Beklagten hinsichtlich der Beständigkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr für die Kläger erkennbar geworden sein soll. Es liegt vielmehr nahe, ist jedenfalls nicht auszuschließen und gemäß § 305c Abs. 2 BGB sogar zu unterstellen, dass die Kläger den Begriff der Bearbeitungsgebühr wörtlich verstanden haben und davon ausgegangen sind, dass es sich um eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Abschluss des jeweiligen Darlehensvertrages, mithin um eine Preisnebenbestimmung und nicht um einen Teil des Preises für die Überlassung des Nettokreditbetrages handele.
48Mangels eines wirksamen rechtlichen Grundes auf Grund dessen der Beklagten die Bearbeitungsgebühren zustehen würden, ist sie gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB verpflichtet, diese an die Kläger zurückzuzahlen. Gemäß § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB an die Kläger herausgeben muss die Beklagte auch den Wert der Nutzungen, die sie aus den auf die Bearbeitungsgebühren gezahlten Geldbeträgen gezogen hat. Da die Beklagte ihren Kunden gewerblich Kapital in Form von Darlehen überlässt und hierfür Zinsen verlangt, kann davon ausgegangen werden, dass sie aus mit den von den Klägern gezahlten Geldbeträgen Nutzungen zumindest in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des § 246 BGB von vier Prozent für das Jahr erwirtschaftet hat. Auf diese Höhe können die zu erstattenden Nutzungen entsprechend § 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO geschätzt werden.
49Unstreitig haben die Kläger sämtliche in den 00.00.0000, vom 00.00.0000, vom 00. 00.0000 und vom 00.00.0000 ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren vollständig an die Beklagte gezahlt, und zwar spätestens im Zuge der Ablösung der jeweiligen Darlehen durch die Folgedarlehen.
50Die nach § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB herauszugebenden Nutzungen kann die Beklagte allerdings erst ab dem Zeitpunkt gezogen haben, als die Kläger die Bearbeitungsgebühren bezahlt haben. Bezahlt haben die Kläger die Bearbeitungsgebühren nicht unmittelbar bei Vertragsschluss. Es ist nicht ersichtlich, wie dies geschehen sein sollte. Nach der Auszahlung der Darlehen hatte die Beklagte nicht mehr, sondern zunächst weniger Geld zur Verfügung, mit dem sie wirtschaften konnte. Sie mag jeweils einen Anspruch gegen die Kläger aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens erworben haben. Dieser Anspruch beinhaltete jedoch nicht den nicht wirksam begründeten Anspruch auf Zahlung der Bearbeitungsgebühr. Mit der Aussicht, dass die Kläger in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren Zahlungen hierauf leisten würden, konnte die Beklagte nicht wirtschaften. Die rechtlich nicht gesicherte Aussicht, ohne rechtlichen Grund etwas zu erlangen, kann man weder gegen Zinsen verleihen, noch in sonstiger Art und Weise am Kapitalmarkt zu Geld machen.
51Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist davon auszugehen, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühren zunächst jeweils anteilig mit den vereinbarten Raten und den Rest bei der Ablösung der Darlehen bezahlt haben. Wenn bei einem Ratenkredit aus der Gesamtsumme von Kapital und Kosten (Zinsen, Gebühren, Spesen) gleiche Zahlungsraten gebildet werden, so werden mit jeder Einzelrate dem Verhältnis der Gesamtbeträge entsprechende Kapital- und Kostenanteile fällig. Vereinbarungsgemäß gezahlte Ratenbeträge werden diesen Anteilen entsprechend verrechnet (vgl. BGHZ 91, 55 = NJW 1984, 2161).
52Ob hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr dann etwas anderes gelten kann, wenn diese vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig wird und in diesem Zeitpunkt sogleich im Wege der Verrechnung erfüllt werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 483, 484 f.; LG Mönchengladbach, U. v. 04.09.2013, 2 S 48/13 u 2 S 55/13, abrufbar über www.nrwe.de, Beck-online u. juris), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, denn die Voraussetzungen für eine Verrechnung sind nicht erfüllt. Verrechnet, d.h. durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB zum Erlöschen gebracht, werden können nur wirksam begründete Forderungen. Mit einer nicht wirksam begründeten Forderung auf Zahlung einer Bearbeitungsgebühr kann man hingegen nicht wirksam aufrechnen (so auch LG Düsseldorf, U. v. 11.09.2013, 23 S 391/12, nicht veröffentlicht). Darüber hinaus ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Bearbeitungsgebühren unmittelbar bei oder nach dem Vertragsschluss durch eine Verrechnung oder durch die Zahlung der ersten Raten als Erstes hätten bezahlt werden sollen. Aus den mit dem Vertrag vom 00.00.0000 vorgelegten Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite für das KFZ-Darlehen der Beklagten ergibt sich vielmehr etwas anderes. Darin heißt es: „Die Bearbeitungsgebühren werden mitfinanziert und mit den vorgenannten Raten zurückgeführt.“
53Bei der Berechnung der gezogenen Nutzungen waren als Eintritt der Bereicherung und Zinsbeginn die Zeitpunkte zugrunde zu legen, zu denen die jeweiligen Darlehen abgelöst wurden: Das Darlehen vom 00.00.0000 wurde durch das Darlehen vom 00. 00.0000 abgelöst (vgl. Anlage L4, Bl. 37 d.A.: „Ablösung interne Darlehen“). Die Darlehensverbindlichkeit aus dem Vertrag vom 00.00.0000 wurde durch den Einzug der letzten Rate am 00.00.0000 getilgt (vgl. Anlage L8, Bl. 117 d.A.). Die beiden übrigen Darlehen wurden Ende des Jahres 2012 abgelöst. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Nutzungen für die mit den einzelnen Raten bezahlten Teile der Bearbeitungsgebühren gestaffelt zu berechnen.
54Der Teilbetrag der in mit der T AG Privatkunden geschlossenen Vertrag vom 00.00. 0000 ausgewiesenen Bearbeitungsgebühr, den die Kläger noch im Jahr 2009 bezahlt haben, berechnet sich wie folgt: Im Jahr 2009 haben die Kläger sieben von Insgesamt 72 Raten zu je 000,00 EUR bezahlt. Dies sind 0000,00 EUR oder 9,7222 Prozent des Gesamtbetrags aller Teilzahlungen in Höhe von 00000,00 EUR. 9,7222 Prozent der Bearbeitungsgebühr von 000,00 EUR sind 00,00 EUR. In Höhe dieses Betrages greift die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durch, sodass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Erfüllung des den Klägern zustehenden Rückzahlungsanspruches dauerhaft zu verweigern.
55Der Anspruch der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
56Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Erstattung einer rechtsgrundlos geleisteten Bearbeitungsgebühr entsteht im Zeitpunkt der Zahlung (NJW-RR 2005, 483, 485). Wenn die Vertragspartner vereinbart haben, dass die Bearbeitungsgebühr in einer Summe bei Vertragsschluss bezahlt werden soll, dann entsteht der Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr nicht abschnittsweise, sondern im vollen Umfang mit der Zahlung (BGH, a.a.O.; LG Mönchengladbach, U. v. 04.09.2013, 2 S 48/13 u. 2 S 55/13, abrufbar über www.nrwe.de, Beck-online u. juris). Da vorliegend weder vorgetragen, noch aus den vorgelegten Vertragsunterlagen (Anlage L1, Bl. 8 ff. d.A.) ersichtlich ist, dass die Kläger und die T AG Privatkunden vereinbart hätten, dass die Bearbeitungsgebühr bei oder unmittelbar nach dem Abschluss des Vertrages bezahlt werden solle, ist davon auszugehen, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr bis zu der Ablösung des Darlehens zunächst sukzessive mit den einzelnen Raten bezahlt haben. Ihre bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der auf die Bearbeitungsgebühr gezahlten Beträge entstanden jeweils mit den Zahlungen und wurden zugleich fällig (vgl. BGHZ 98, 174, 181 = NJW 1986, 2564, 2566).
57Maßgeblich für die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Feststellungsklage zu erheben (st. Rspr. des BGH, vgl. BGHZ 48, 181, 183 = NJW 1967, 2199; BGHZ 102, 246, 248 = NJW 1988, 1446; BGHZ 138, 247, 252 = NJW 1998, 2051; BGH, NJW 1993, 2741, 2743; NJW 1994, 3092, 3093; Grothe, in: Münch. Komm. BGB, 6. Aufl., § 199 BGB Rn 25).
58Bereits als die Kläger die Vertragsurkunde am 00.00.0000 unterschrieben haben, waren ihnen alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt: Sie wussten mit wem sie den Vertrag schlossen und an wen sie die Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Sie wussten, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und sie wussten, dass sie weder die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr als solche, noch deren Höhe mit einem Mitarbeiter oder Beauftragten der T AG Privatkunden ausgehandelt hatten.
59Den Klägern war auch bewusst, dass der Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vertragsbedingungen von der T AG Privatkunden für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, denn dies war auf Grund der äußeren Gestaltung der formularmäßig abgefassten Vertragsurkunde offensichtlich.
60Die Kläger mögen sich nicht darüber im Klaren gewesen sein, dass die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam und sie daher nicht verpflichtet waren, die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Kläger die ihnen bekannten Tatsachen rechtlich zutreffend gewürdigt haben oder nicht.
61Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist grundsätzlich nicht entscheidend, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, NJW-RR 1998, 411, 412; NJW 1993, 2741, 2743; NJW-RR 2005, 1148, 1149; Grothe, a.a.O., Rn 26).
62Allenfalls bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegen stehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährungsbeginn damit hinausgeschoben sein (vgl. BGH, NJW 1999, 2041, 2042 f.; NJW-RR 2005, 1148, 1149 f.; Grothe, a.a.O., Rn 26).
63Ein solcher Ausnahmefall lag vorliegend jedoch nicht vor. Für die Kläger war es nicht unzumutbar, vor dem 00.00.0000 Klage zu erheben.
64Die Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit vergleichbarer Vereinbarungen über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen war weder unsicher, noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind. (vgl. BGHZ 114, 330, 335 = NJW 1991, 1953, 1954 für Entgelte für die Erteilung einer Löschungsbewilligung; BGH, NJW 1999, 2276, 2277 für Entgelte für die Überwachung von Pfändungsmaßnahmen; BGHZ 190, 66 = BGH, NJW 2011, 2640, 2641 für Entgelte für die Führung eines Darlehenskontos).
65Eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage liegt nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH, NJW 2011, 73, 75, Tz. 20). Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt weder eine überwiegend einheitliche Rechtsprechung, noch eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichtes zu der betreffenden Rechtsfrage voraus. Wenn dies so wäre, ließe sich der Beginn einer Verjährungsfrist in Anbetracht der Vielzahl der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Bestimmungen und der Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen hierzu kaum jemals zuverlässig bestimmen.
66Darauf, ob bis in die Jahre 2010 und 2011 in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten zu der Wirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen über Bearbeitungsgebühren vertreten wurden, kommt es nicht an (so aber LG Stuttgart, U. v. 23.10.2013, 13 S 65/13; 13 S 108/13, jeweils bei Beck-online u. juris, u. 13 S 87/13, nicht veröffentlicht). Ein etwaiges, sich aus divergierenden ober- oder instanzgerichtlichen Entscheidungen ergebendes Prozessrisiko führt nicht zu einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung (so auch LG Bonn, WM 2013, 1942, zit. nach juris). Unterschiedliche Ansichten zu der Frage der Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren-Klauseln wurden auch nach den Jahren 2010 und 2011 noch vertreten; sie werden auch heute noch vertreten. Wollte man darauf abstellen, ob irgendein Autor oder irgendein Gericht zu einer höchstrichterlich noch nicht geklärten rechtlichen Frage eine andere Ansicht vertritt als die Mehrheit, wäre die Rechtslage immer unklar. Dann liefen die Regelungen über die Verjährung leer. Da der Sinn und Zweck der Verjährungsregelungen jedoch gerade darin besteht, auch bei mitunter zweifelhafter Rechtslage Rechtsfrieden zu schaffen (BGHZ, 59, 72, 74 = NJW 1972, 1460), sind Ausnahmetatbestände eng auszulegen. Die Schaffung eines weiteren Ausnahmetatbestandes würde dem mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts verfolgten Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107), zuwiderlaufen (LG Mönchengladbach, U. v. 04.09.2013, 2 S 48/13 u. 2 S 55/13, abrufbar über www.nrwe.de, Beck-online u. juris).
67Ebenso wie jedem Anspruchsteller grundsätzlich die Beweislast und die mitunter eingeschränkte Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen zuzumuten ist, wird durch die Regelung des § 199 Abs. 1 S. 2 BGB jedem Anspruchsteller das Risiko der rechtlichen Beurteilung oder einer späteren Rechtsprechungsänderung zugewiesen (vgl. OLG Koblenz, U. v. 24.02.2012, 3 U 687/11 bei juris).
68Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen gezahlter Bearbeitungsgebühren war aus diesen Gründen nicht bis zu der Veröffentlichung einer ersten präjudiziellen Gerichtsentscheidung oder bis zu der Entwicklung einer einheitlichen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hinausgezögert (so auch LG Bonn, WM 2013, 1942; LG Mönchengladbach, U. v. 04.09.2013, 2 S 48/13 u. 2 S 55/13; AG Düsseldorf, U. v. 01.10.2012, 55 C 3594/12; AG Mannheim, U. v. 01.02.2013, 3 C 465/12; AG Bonn, U. v. 14.02.2013, 116 C 325; AG Mönchengladbach, U. v. 07.03,2013, 3 C 600/12 u. U. v. 24.04.2013, 36 C 147/13, jeweils abrufbar über Beck-online u. juris; des Weiteren LG Düsseldorf, U. v. 11.09.2013, 23 S 391/12 u. LG Köln, B. v. 20.08.2013, 3 S 19/13, nicht veröffentlicht).
69Den Klägern steht darüber hinaus gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB, §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 1008, Nr. 2300, Nr. 7002, Nr. 7008 VV RVG ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 000,00 EUR zu. Die Kläger haben durch die Vorlage von Ausdrucken über bei der E L AG getätigte Umsätze (Anlage L16 u. L17, Bl. 141 f. d.A.) dargelegt, dass sie den Selbstbehalt und ihr Rechtsschutzversicherer den Rest der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bezahlt haben. Nach der Vorlage der Ausdrucke hat die Beklagte nicht mehr bestritten, dass die Gebühren bezahlt worden seien. Ferner haben die Kläger durch die Vorlage einer Kopie des Schreibens der E-Rechtsschutz-Schadenabwicklung GmbH vom 3. Juli 2013 (Anlage L18, Bl. 143 f. d.A.) nachgewiesen, dass ihr Rechtsschutzversicherer sie ermächtigt hat, Ansprüche auf Erstattung außergerichtlich entstandener Nebenforderungen im eigenen Namen geltend zu machen. Das erforderliche rechtliche Eigeninteresse der Kläger für die Geltendmachung des Anspruches ihres Rechtsschutzversicherers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ist in dem legitimen Bestreben begründet, das Versicherungsverhältnis möglichst „schadensfrei“ zu halten (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1994, 27, 28; OLG Düsseldorf, U. v. 09.05.2011, I-9 U 164/10 bei juris).
70Die zugesprochenen Prozesszinsen auf die Haupt- und Nebenforderung rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.
71Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
72Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
73Der Streitwert wird auf 3 612,01 EUR festgesetzt.
74Da die Beschwer der Kläger nicht den in § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 ZPO genannten Betrag übersteigt, war über die Zulassung der Berufung der Kläger zu entscheiden. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, ob der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist wegen einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben war, grundsätzliche Bedeutung hat.
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