Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach - 4 C 337/13

Tenor

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.477,20 EUR nebst Zinsen i. H. v. 4% aus 2.477,20 EUR seit dem 14.12.2011 bis zum 13.08.2013, nebst weiterer Zinsen aus 2.477,20 EUR i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 14.08.2013 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen.

3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.  Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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