Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 10 C 447/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
1
Die Beklagte mietete von der Klägerin einen Mietwagen als Ersatz für ihr durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall ausgefallenes Fahrzeug zum sogenannten Unfallersatztarif für die Zeit vom 1. bis zum 10.4.2004. Auf die darüber erstellte Rechnung der Klägerin vom 16.4.2004 über insgesamt 1.736,57 € zahlte der gegnerische Haftpflichtversicherer lediglich 1.382,14 €. Die weitergehenden Ansprüche lehnte er als überhöht ab. Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung des Restbetrages in Anspruch.
2Sie beantragt,
3die Beklagte zu verurteilen, an sie 657,12 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1.5.2004 sowie an vorgerichtlichen Kosten 10,00 € zu zahlen.
4Die Beklagte beantragt,
5die Klage abzuweisen.
6Sie behauptet, dass ihr bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges ausdrücklich zugesichert worden sei, dass sie wegen des Unfallersatztarifes mit dem gegnerischen Versicherer keine Schwierigkeiten bekäme und selbst keine Kosten übernehmen müsse, wenn sie an dem Unfall keine Schuld trage.
7Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
8Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 11.10.2005.
9Entscheidungsgründe:
10Die Klage ist nicht begründet.
11Die Klägerin ist nicht berechtigt, von dem Beklagten gemäß § 535 Abs. 2 BGB Zahlung von 657,12 € zu verlangen. Ihr steht ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten aus ihrer Rechnung vom 16.4.2004 gegen die Beklagte nicht zu. Sie ist nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gehindert, von der Beklagten Zahlung des von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Teils der Mietwagenkosten zu verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagten bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges zugesichert worden ist, dass sie mit dem (gegnerischen) Versicherer wegen des Unfallersatztarifs keine Probleme bekäme und sie selbst keine Kosten hinzuzahlen müsse, wenn sie - was hier unstreitig der Fall ist - an dem Unfall keine Schuld trage. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen XX und auch aus der Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen XX.
12Die mit dieser Zusage in Widerspruch stehende Geltendmachung des Restmietzinsanspruches gegenüber der Beklagten ist rechtsmissbräuchlich. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 834). Diese Voraussetzung ist hier nach bewiesenem Sachverhalt gegeben. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen XXX steht fest, dass die Beklagte das Fahrzeug von der Klägerin zu dem Unfallersatztarif im Vertrauen auf die Zusage, dass sie selbst keine Kosten übernehmen müsse, angemietet hat und andernfalls bei einem anderen Mietwagenunternehmen ein Ersatzfahrzeug angemietet hätte.
13Da danach die Klägerin schon nach Treu und Glauben gehindert ist, den Restmietzinsanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen, kann die Frage, ob sie verpflichtet ist, die Beklagte im Wege des Schadensersatzanspruches von dem Restmietzinsanspruch freizustellen, weil sie diese nicht wahrheitsgemäß über den entscheidungserheblichen Umstand, dass es wegen des Unfallersatztarifs mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer, der XXX, schon vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte, Probleme gegeben hat, weil dieser diesen Tarif als überhöht ablehnt, aufgeklärt hat. Die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 27.7.2005, dass zum Zeitpunkt der Anmietung des Fahrzeugs durch die Beklagte mit dem gegnerischen Versicherer noch keine Schwierigkeiten bezüglich der Abrechnung nach Unfallersatztarif gegeben waren, hat das Gericht, gelinde ausgedrückt, sehr erstaunt. Denn bereits im Erörterungstermin vom 23.6.2005 hatte das Gericht den Klägervertreter u.a. auf das Verfahren 10 C 589/03, an dem er auch beteiligt war, hingewiesen. Diesem Verfahren lag zugrunde, dass die XXX den von der Klägerin in Rechnung gestellten Unfallersatztarif als überhöht abgelehnt hat. Zwar war die Klägerin selbst an diesem Verfahren, anders als ihr Prozessbevollmächtigter, nicht beteiligt. Da sie aber, wie der Aussage des Zeugen Prinz zu entnehmen ist, die Mietwagenkosten mit dem gegnerischen Versicherer selbst abrechnet, geht das Gericht davon aus, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch die Beklagte bekannt war, dass die XXX den Unfallersatztarif als überhöht ablehnt.
14Die Klage war nach alledem abzuweisen.
15Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
16Bachtrup
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.