Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 19 F 110/11
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für N T, geboren am 27.05.1998, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 30.09.2011 in Höhe von 1.126,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für Q T, geboren am 06.04.2001, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 26,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für N1 T, geboren am 07.04.2004, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 26,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Verfahrenswert: 1.179,38 Euro.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin macht auf sie übergegangene Ansprüche auf Zahlung von rückständigen Minderjährigenunterhalt geltend.
4Aus der am 18.07.2008 geschiedenen ersten Ehe des Antragsgegners sind die Kinder N, geboren am 27.05.1998, Q, geboren am 06.04.2001 und N1, geboren am 07.04.2004, hervorgegangen. Aus der zweiten Ehe des Antragsgegners ist das Kind O L, geboren am 10.02.2009 hervorgegangen. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 11.02.2009 wurde der Antragsgegner auf die Leistungsgewährung der Antragstellerin an die Minderjährigen nach dem SGB II sowie den entsprechenden Anspruchsübergang hingewiesen.
5Der Antragsgegner ist in Vollzeit berufstätig. Auf die zu den Akten gereichten Einkommensbelege wird verwiesen (Bl. 27GA). Die monatlichen Belastungen des Antragsgegners beliefen sich für die Jahre 2010 und 2011 auf monatliche Fahrtkosten in Höhe von 110,00 Euro, Zahlungen für die Belegschaftskasse in Höhe von 1,50 Euro sowie Zahlungen für eine Direktversicherung in Höhe von jährlich 952,55 Euro.
6Für den Unterhalt von N1 hat der Antragsgegner insgesamt Zahlungen in Höhe von 2.008,67 Euro geleistet (Bl. 64 GA). Für Q und N1 werden monatliche Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von 180,00 Euro entrichtet.
7Die Antragstellerin beantragt,
81. den Antragsgegner zu verpflichten, Unterhaltsrückstand für N T, geboren am 27.05.1998, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 30.09.2011 in Höhe von 1.126,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen,
92. den Antragsgegner zu verpflichten, Unterhaltsrückstand für Q T, geboren am 06.04.2001, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 26,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen,
103. den Antragsgegner zu verpflichten, Unterhaltsrückstand für N1 T, geboren am 07.04.2004, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 26,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.
11Der Antragsgegner beantragt,
12die Anträge zurückzuweisen.
13Der Antragsgegner ist der Ansicht, es sei eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung analog zu § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII durchzuführen. Darüber hinaus ist er der Ansicht, er könne einen höheren Selbstbehalt in Ansatz bringen, da er aufgrund der häufigen Umgangskontakte höhere Wohnkosten als diejenigen, die in dem Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt seien, zu tragen habe.
14Die Anträge sind dem Antragsgegner am 02.12.2011 (Bl. 66a GA) zugestellt worden.
15II.
16Die zulässigen Anträge sind in vollem Umfang begründet.
171.
18Insbesondere ist die Antragstellerin gem. § 33 SGB II prozessführungsbefugt und zur Geltendmachung aktivlegitimiert. Eine sozialrechtliche Betrachtungsweise in analoger Anwendung des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII ist nicht geboten. Eine Analogie ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine unbeabsichtigte Gesetzeslücke vorliegt und diese aufgrund einer vergleichbaren Interessenlage unter Zurhilfenahme der bestehenden Regelung gefüllt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, es fehlt bereits an einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke. Gerade aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 33 SGB II ist nicht ersichtlich, warum die Regelung des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB XII herangezogen werden sollte.
192.
20Die geltend gemachten Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt folgen aus § 33 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 1613, 1603 ff. BGB. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 11.02.2009 ist der Antragsgegner auf seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin hingewiesen und mithin in Verzug gesetzt worden.
21Der Antragsgegner verfügte im Jahre 2010 und 2011 ausweislich der vorgelegten Lohnunterlagen über ein Nettoeinkommen in Höhe von 23.305,51 Euro (Bl. 27 GA). Dies ergibt ein monatliches Durchschnittseinkommen in Höhe von 1.942,13 Euro. Hiervon abzuziehen sind die monatlichen Belastungen in Höhe von 110,00 Euro (Fahrtkosten), 1,50 Euro (Betriebskasse) sowie 79,38 Euro (Direktversicherung). Hieraus resultiert ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.751,25 Euro. Aufgrund der durch die Umgangskontakte bedingten, erhöhten Wohnkosten ist der Selbstbehalt angemessen zu erhöhen (Wohlgemuth in Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., S. 640). Im Rahmen des hierbei auszuübenden Ermessens ist das Gericht der Auffassung, den Selbstbehalt in entsprechender Anwendung des Selbstbehaltes gegenüber Ehegatten heraufzusetzen. Dies führt zu einem Selbstbehalt in Höhe von 1.000,00 Euro für das Jahr 2010 und in Höhe von 1.050,00 Euro für das Jahr 2011 verbleibt ein Rest von 751,25 Euro bzw. 701,25 Euro.
22Bei einem Gesamtunterhaltsbedarf nach dem Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.103,00 Euro (N: 334,00 Euro, Q und N1 je 272,00 Euro, O: 225,00 Euro) ergibt dies eine Mangelquote von 68 % für das Jahr 2010 und von 64 % für das Jahr 2011. Für N ergibt dies einen Unterhaltsanspruch für das Jahr 2010 in Höhe von monatlich 227,12 Euro, für das Jahr 2011 in Höhe von monatlich 213,76 Euro. Für Q und N1 besteht ein Anspruch in Höhe von monatlich 184,96 Euro im Jahre 2010 bzw. 174,08 Euro monatlich für 2011.
23Für N sind somit für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 sowie 30.09.2011 Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt 3.135,15 Euro aufgelaufen. Abzüglich der geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.008,67 Euro ergibt dies noch zu zahlenden rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.126,48 Euro.
24Für Q und N1 sind unter Berücksichtigung der Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von 180,00 Euro monatlich für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 sowie 31.12.2010 Rückstände in Höhe von insgesamt jeweils 26,45 Euro aufgelaufen (184,96 Euro – 180,00 Euro Unterhaltsvorschuss = 4,96 Euro).
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit auf § 116 Abs. 3 S. 2, S. 3 FamFG.
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