Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 19 F 110/11

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für N T, geboren am 27.05.1998, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 30.09.2011 in Höhe von 1.126,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für Q T, geboren am 06.04.2001, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 26,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für N1 T, geboren am 07.04.2004, für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 26,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2011 zu zahlen.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verfahrenswert: 1.179,38 Euro.


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