Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 32 M 1310/17
Tenor
wird der Antrag des Schuldners vom 23.03.2018 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die einstweilige Einstellung vom 23.03.2018 entfällt.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
1
Gründe
2Die Gläubiger haben mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08. bzw. 17.05.2017 unter anderem das Guthaben des Schuldners auf dem Konto der Drittschuldnerin gepfändet. Nunmehr beantragt der Schuldner Kontenfreigabe. Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Zur Begründung trägt er vor, dass dem Konto am 23.03.2017 ein Betrag in Höhe von 2.577,91 EUR durch die Ehefrau des Schuldners aus Nachzahlung der Bundesagentur für Arbeit an die Ehefrau des Schuldners gutgeschrieben wurde.
3Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf den Beschluss über die einstweilige Einstellung sowie den Antrag wird insoweit vollinhaltlich Bezug genommen.
4Die Gläubiger wurden zu dem Antrag gehört. Sie gaben keine Erklärungen ab.
5Eine Erhöhung des Sockelfreibetrages nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, da der Geldeingang insbesondere nicht der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhaltes des Schuldners dient. Vielmehr wurde eine ursprünglich an die Ehefrau des Schuldners geleistete Nachzahlung der Bundesagentur für Arbeit von ihr selbst auf das bereits gepfändete Konto ihres Ehemannes überwiesen. Die Voraussetzungen für eine Freigabe der o. g. Beträge gemäß § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (Frankfurt OLGZ 81, 250). Für Anwendung des § 765a ZPO genügen weder allgemeine wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rd-Nr. 5 zu § 765 a ZPO).
6Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen. Hinsichtlich des von der Ehefrau auf das Konto des Schuldners gezahlten Betrages ist ein besonderer Vollstreckungsschutz im Sinne des § 765a ZPO für den Schuldner nicht zu erkennen. Besondere Gründe, durch die das Vorgehen der Gläubiger zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, wurden somit nicht vorgetragen so dass der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen war.
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